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Prüfungsordnung - Universität zu Lübeck

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Leseabschrift<br />

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen<br />

oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3<br />

sind dabei ausgeschlossen.<br />

(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote<br />

aus dem Durchschnitt (arithmetischen Mittel) der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.<br />

Die Fachnote lautet<br />

bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut,<br />

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut,<br />

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend,<br />

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend,<br />

bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.<br />

(3) Bei der Bildung der Fachnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt;<br />

alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.<br />

(4) Für die Bildung der Gesamtnote (§ 24 Abs. 1) gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Bei<br />

einem Durchschnitt bis einschließlich 1,2 lautet die Gesamtnote "mit Auszeichnung".<br />

§ 12<br />

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat<br />

einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung<br />

ohne triftige Gründe von der Prüfung <strong>zu</strong>rücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung<br />

nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.<br />

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss<br />

unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit<br />

des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines<br />

amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer<br />

Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall an<strong>zu</strong>rechnen.<br />

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benut<strong>zu</strong>ng<br />

nicht <strong>zu</strong>gelassener Hilfsmittel <strong>zu</strong> beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als<br />

mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der<br />

Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortset<strong>zu</strong>ng der<br />

Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung<br />

als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss<br />

den Kandidaten vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.<br />

(4) Der Kandidat kann innerhalb einer Frist von einer Woche verlangen, dass die Entscheidungen<br />

nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende<br />

Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit<strong>zu</strong>teilen, <strong>zu</strong> begründen und<br />

mit einer Rechtsbehelfsbelehrung <strong>zu</strong> versehen.<br />

§ 13<br />

Bestehen, Nichtbestehen,<br />

Bescheinigung von Prüfungsleistungen

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