04.06.2013 Aufrufe

Prüfungsordnung - Universität zu Lübeck

Prüfungsordnung - Universität zu Lübeck

Prüfungsordnung - Universität zu Lübeck

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Leseabschrift<br />

(4) An die Stelle der mündlichen Prüfung im Nebenfach kann eine Klausur treten. Die Klausur<br />

kann in bis <strong>zu</strong> drei Teilleistungen gegliedert werden, von denen eine Teilleistung auch mündlich<br />

geprüft werden darf. Die Gesamtprüfzeit darf sich dadurch nicht verändern. Den Kandidaten ist<br />

spätestens ein Semester vor der Prüfung bekannt <strong>zu</strong> geben, ob anstelle der mündlichen Prüfung<br />

im Nebenfach eine Klausur tritt.<br />

§ 24<br />

Bildung der Gesamtnote und Zeugnis<br />

(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten und der Note der<br />

Diplomarbeit, die mit dem Faktor zwei gewichtet wird.<br />

(2) Wird die Klausur im Nebenfach geteilt, gehen bei der Ermittlung der Note für das Nebenfach<br />

die Teilleistungen mit einem Gewicht gemäß ihrem Stoffumfang (Semesterwochenstunden<br />

der <strong>zu</strong>geordneten Vorlesungen und Übungen) ein.<br />

(3) Hat ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis.<br />

Das Zeugnis enthält die Studienrichtung, die in den Fachprüfungen erzielten Noten, das<br />

Thema der Diplomarbeit und deren Note sowie die Gesamtnote. Ggf. können die Studienschwerpunkte<br />

sowie - auf Antrag des Kandidaten - das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern<br />

und die bis <strong>zu</strong>m Abschluss der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis<br />

aufgenommen werden.<br />

(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden<br />

ist. Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses <strong>zu</strong> unterzeichnen.<br />

§ 25<br />

Diplomurkunde<br />

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des<br />

Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.<br />

(2) Die Diplomurkunde wird vom Dekan und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet<br />

und mit dem Siegel der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät versehen.<br />

IV. Schlussbestimmungen<br />

§ 26<br />

Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung<br />

und der Diplomprüfung<br />

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung<br />

des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für<br />

diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend<br />

berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.<br />

(2) Waren die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Zulassung <strong>zu</strong> einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der<br />

Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des<br />

Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der<br />

Kandidat die Zulassung vorsätzlich <strong>zu</strong> Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!