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Prüfungsordnung - Universität zu Lübeck

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Leseabschrift<br />

(3) Der zweite Abschnitt der Diplom-Vorprüfung besteht aus<br />

1. einer Prüfung im Prüfungsfach Einführung in die Informatik III, IV<br />

2. einer Prüfung im Prüfungsfach Technische Grundlagen der Informatik,<br />

3. einer Prüfung im nach § 3 Abs. 5 gewählten Nebenfach<br />

(4) Die jeweiligen Prüfungen werden schriftlich als Klausur gemäß § 9 oder mündlich ge-<br />

mäß § 8 durchgeführt. Die Art der jeweiligen Prüfung wird den Kandidatinnen/den Kandi-<br />

daten spätestens 2 Monate vor der Prüfung vom Prüfungsausschussvorsitzenden mitge-<br />

teilt. In den mündlichen Prüfungen ist jede Kandidatin/jeder Kandidat einzeln <strong>zu</strong> prüfen.<br />

Eine Klausur kann in bis <strong>zu</strong> drei Teilleistungen gegliedert werden. Die Gesamtprüfungs-<br />

zeit darf sich dadurch nicht verändern.<br />

§ 19<br />

Bildung der Fachnoten und Gesamtnote,<br />

Zeugnis<br />

(1) Wird die Klausur im Nebenfach geteilt, gehen bei der Ermittlung der Note für das Nebenfach<br />

die Teilleistungen mit dem Gewicht gemäß ihrem Stoffumfang (Semesterwochenstunden<br />

der <strong>zu</strong>geordneten Vorlesungen und Übungen) ein.<br />

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Für<br />

jede Fachprüfung wird eine Fachnote gebildet. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet<br />

sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten, wobei das Nebenfach doppelt zählt.<br />

(3) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen,<br />

ein Zeugnis aus<strong>zu</strong>stellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote<br />

enthält. Auf Antrag wird die Note der Klausur <strong>zu</strong>r Numerischen Mathematik I bzw. <strong>zu</strong>r<br />

Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik I in das Zeugnis aufgenommen. Das Zeugnis ist vom<br />

Vorsitzenden des Prüfungsausschusses <strong>zu</strong> unterzeichnen. Das Zeugnis trägt das Datum des<br />

Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.<br />

III. Diplomprüfung<br />

§ 20<br />

Zweck und Durchführung der Diplomprüfung<br />

Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die<br />

Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge<br />

seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse<br />

der Informatik an<strong>zu</strong>wenden.<br />

§ 21<br />

Fachliche Zulassungsvorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

für die Diplomprüfung<br />

Zur Diplomprüfung kann nur <strong>zu</strong>gelassen werden, wer die Anforderungen gemäß § 6 erfüllt und<br />

seinem Zulassungsantrag beifügt:

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