Prüfungsordnung - Universität zu Lübeck
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Leseabschrift<br />
(3) Der zweite Abschnitt der Diplom-Vorprüfung besteht aus<br />
1. einer Prüfung im Prüfungsfach Einführung in die Informatik III, IV<br />
2. einer Prüfung im Prüfungsfach Technische Grundlagen der Informatik,<br />
3. einer Prüfung im nach § 3 Abs. 5 gewählten Nebenfach<br />
(4) Die jeweiligen Prüfungen werden schriftlich als Klausur gemäß § 9 oder mündlich ge-<br />
mäß § 8 durchgeführt. Die Art der jeweiligen Prüfung wird den Kandidatinnen/den Kandi-<br />
daten spätestens 2 Monate vor der Prüfung vom Prüfungsausschussvorsitzenden mitge-<br />
teilt. In den mündlichen Prüfungen ist jede Kandidatin/jeder Kandidat einzeln <strong>zu</strong> prüfen.<br />
Eine Klausur kann in bis <strong>zu</strong> drei Teilleistungen gegliedert werden. Die Gesamtprüfungs-<br />
zeit darf sich dadurch nicht verändern.<br />
§ 19<br />
Bildung der Fachnoten und Gesamtnote,<br />
Zeugnis<br />
(1) Wird die Klausur im Nebenfach geteilt, gehen bei der Ermittlung der Note für das Nebenfach<br />
die Teilleistungen mit dem Gewicht gemäß ihrem Stoffumfang (Semesterwochenstunden<br />
der <strong>zu</strong>geordneten Vorlesungen und Übungen) ein.<br />
(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Für<br />
jede Fachprüfung wird eine Fachnote gebildet. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet<br />
sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten, wobei das Nebenfach doppelt zählt.<br />
(3) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen,<br />
ein Zeugnis aus<strong>zu</strong>stellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote<br />
enthält. Auf Antrag wird die Note der Klausur <strong>zu</strong>r Numerischen Mathematik I bzw. <strong>zu</strong>r<br />
Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik I in das Zeugnis aufgenommen. Das Zeugnis ist vom<br />
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses <strong>zu</strong> unterzeichnen. Das Zeugnis trägt das Datum des<br />
Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.<br />
III. Diplomprüfung<br />
§ 20<br />
Zweck und Durchführung der Diplomprüfung<br />
Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die<br />
Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge<br />
seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse<br />
der Informatik an<strong>zu</strong>wenden.<br />
§ 21<br />
Fachliche Zulassungsvorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
für die Diplomprüfung<br />
Zur Diplomprüfung kann nur <strong>zu</strong>gelassen werden, wer die Anforderungen gemäß § 6 erfüllt und<br />
seinem Zulassungsantrag beifügt: