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Prüfungsordnung - Universität zu Lübeck

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Leseabschrift<br />

werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden<br />

soll.<br />

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden<br />

anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist fest<strong>zu</strong>stellen,<br />

wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den<br />

Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong> im wesentlichen<br />

entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung<br />

und Gesamtbewertung vor<strong>zu</strong>nehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen<br />

und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes<br />

erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz<br />

gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften<br />

<strong>zu</strong> beachten.<br />

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten<br />

Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme<br />

vergleichbar sind - <strong>zu</strong> übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote ein<strong>zu</strong>beziehen.<br />

Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "unbenotet bestanden" aufgenommen.<br />

Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist <strong>zu</strong>lässig.<br />

(5) Bei Vorliegen der Vorausset<strong>zu</strong>ngen der Absätze 1 bis 4 besteht Rechtsanspruch auf Anerkennung.<br />

Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die<br />

im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen.<br />

Der Kandidat hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vor<strong>zu</strong>legen.<br />

(6) Die Entscheidungen nach Abs. 1 - 5 werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

getroffen. Sofern er über die Gleichwertigkeit einer Leistung entscheiden muss, sind die Fachvertreter<br />

vorher an<strong>zu</strong>hören. Wird Widerspruch gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des<br />

Prüfungsausschusses eingelegt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />

II. Diplom-Vorprüfung<br />

§ 16<br />

Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung<br />

Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er das Ziel des Grundstudiums<br />

erreicht hat und dass er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches<br />

Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich<br />

sind, um das Studium mit Erfolg fort<strong>zu</strong>setzen.<br />

§ 17<br />

Fachliche Zulassungsvorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

für die Diplom-Vorprüfung<br />

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur <strong>zu</strong>gelassen werden, wer neben den in § 6 aufgeführten<br />

Anforderungen im Grundstudium als Nachweis für ein ordnungsgemäßes Fachstudium Scheine<br />

über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen erworben hat und diese<br />

seinem Zulassungsantrag beifügt:<br />

Abschnitt 1:

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