Prüfungsordnung - Universität zu Lübeck
Prüfungsordnung - Universität zu Lübeck
Prüfungsordnung - Universität zu Lübeck
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Leseabschrift<br />
Diplomprüfungsordnung (Sat<strong>zu</strong>ng) für Studierende des Diplomstudienganges<br />
Informatik an der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong><br />
Veröffentlicht:<br />
NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. 1996, S. 38 ff.<br />
NBl. MBWFK Schl.-H. 1996, S. 504<br />
NBl. MBWFK Schl.-H. 1998, S. 341 f.<br />
NBl. MBWFK Schl.-H. 1999, S. 211<br />
NBl. MBWFK Schl.-H. 2000, S. 341<br />
NBl. MWV Schl.-H. 2008, S. 127.<br />
Inhaltsübersicht<br />
I. Allgemeines<br />
§ 1 Diplomgrad<br />
§ 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots<br />
§ 3 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen<br />
§ 4 Prüfungsausschuss<br />
§ 5 Prüfer und Beisitzer<br />
§ 6 Allgemeine Zulassungsvorausset<strong>zu</strong>ngen und Zulassungsverfahren<br />
§ 7 Arten der Prüfungsleistungen<br />
§ 8 Mündliche Prüfungen<br />
§ 9 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten<br />
§ 10 Diplomarbeit<br />
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen<br />
§ 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
§ 13 Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von Prüfungsleistungen<br />
§ 14 Wiederholung<br />
§ 15 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />
II. Diplom-Vorprüfung<br />
§ 16 Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung<br />
§ 17 Fachliche Zulassungsvorausset<strong>zu</strong>ngen für die Diplom-Vorprüfung<br />
§ 18 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung<br />
§ 19 Bildung der Fachnoten und Gesamtnote, Zeugnis<br />
III. Diplomprüfung<br />
§ 20 Zweck und Durchführung der Diplomprüfung<br />
§ 21 Fachliche Zulassungsvorausset<strong>zu</strong>ngen für die Diplomprüfung<br />
§ 22 Praktische Semesterarbeit (Fortgeschrittenenpraktikum)<br />
§ 23 Umfang und Art der Diplomprüfung<br />
§ 24 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis<br />
§ 25 Diplomurkunde<br />
IV. Schlussbestimmungen<br />
§ 26 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten<br />
§ 28 Rechtsmittelbelehrung<br />
§ 29 Inkrafttreten<br />
Leseabschrift<br />
I. Allgemeines<br />
§ 1<br />
Diplomgrad<br />
Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudienganges Informatik.<br />
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-<br />
Informatiker" bzw. "Diplom-Informatikerin" (abgekürzt: "Dipl.-Inf.") verliehen. * )<br />
* ) Anmerkung:<br />
Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und der besseren Lesbarkeit werden in dieser<br />
Sat<strong>zu</strong>ng lediglich in § 1 die Formen für beide Geschlechter aufgeführt; entsprechend soll der<br />
ganze Text verstanden werden.<br />
§ 2<br />
Regelstudienzeit, Studienaufbau,<br />
Umfang des Lehrangebots<br />
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester.<br />
(2) Das Studium gliedert sich in<br />
1. das Grundstudium, das vier Semester umfasst und mit der Diplom-Vorprüfung abschließt,<br />
und<br />
2. das Hauptstudium, das einschließlich der Diplomarbeit fünf Semester umfasst und mit<br />
der Diplomprüfung abschließt.<br />
(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen<br />
des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs mit einem Gesamtumfang von höchstens 165 Semesterwochenstunden,<br />
die sich in etwa gleichmäßig auf das Grund- und das Hauptstudium<br />
verteilen, sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden.<br />
(4) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums setzt die Zulassung <strong>zu</strong>r Diplom-<br />
Vorprüfung voraus. Auf Verlangen ist dem Leiter der Lehrveranstaltung der Nachweis vor<strong>zu</strong>legen.<br />
(5) Den Studierenden wird die Teilnahme an einer Studienberatung empfohlen.<br />
§ 3<br />
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen<br />
(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus<br />
Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Fachprüfungen<br />
setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden<br />
Prüfungsgebiet <strong>zu</strong>sammen. Eine Fachprüfung kann aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen.
Leseabschrift<br />
(2) Die Fachprüfungen bestehen aus mündlichen Prüfungen und / oder aus Klausurarbeiten<br />
und sonstigen schriftlichen Arbeiten.<br />
(3) Die Diplom-Vorprüfung teilt sich in zwei Prüfungsabschnitte. Der erste Prüfungsabschnitt<br />
soll am Ende des 2. Studiensemesters abgelegt werden; der zweite Prüfungsabschnitt soll bis<br />
<strong>zu</strong>m Ende des 4. Semesters abgelegt sein. Studierende, die sich <strong>zu</strong>m Ende des 6. Studiensemesters<br />
nicht <strong>zu</strong>m ersten Prüfungsabschnitt gemeldet haben, werden von Amts wegen <strong>zu</strong>r Beratung<br />
beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geladen. Die Inanspruchnahme der<br />
Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie Zeiten des Erziehungsurlaubs<br />
bleiben unberücksichtigt.<br />
(4) Die Diplomprüfung soll bis <strong>zu</strong>m Ende des 8. Studiensemesters begonnen worden sein.<br />
Studierende, die sich nicht <strong>zu</strong>m Ende des 12. Studiensemesters <strong>zu</strong>r Diplomprüfung gemeldet<br />
haben, werden von Amts wegen <strong>zu</strong>r Beratung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
geladen. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.<br />
(5) Die Diplomprüfung in Informatik ist mit den folgenden Nebenfächern möglich:<br />
a) Nebenfach Medizinische Informatik<br />
b) Nebenfach Bioinformatik/Biomathematik<br />
c) Nebenfach Elektrotechnik<br />
d) Nebenfach Medieninformatik<br />
(6) Die Abschnitte der Diplom-Vorprüfung sowie die Diplomprüfung sollen jeweils in der vorlesungsfreien<br />
Zeit stattfinden. Die genauen Termine werden vom Prüfungsausschuss bekannt<br />
gegeben.<br />
§ 4<br />
Prüfungsausschuss<br />
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese <strong>Prüfungsordnung</strong> <strong>zu</strong>gewiesenen<br />
Aufgaben ist ein Prüfungsausschuss <strong>zu</strong> bilden. Er hat acht Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder<br />
beträgt drei Jahre, das des studentischen Mitglieds ein Jahr. Eine Wiederwahl der Mitglieder<br />
des Prüfungsausschusses ist <strong>zu</strong>lässig.<br />
(2) Der Vorsitzende, vier weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter<br />
werden vom Fakultätskonvent aus der Mitgliedergruppe der Professoren, zwei Mitglieder<br />
sowie deren Stellvertreter werden aus der Gruppe des wissenschaftlichen Dienstes und ein<br />
Mitglied sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter wird aus der Mitgliedergruppe der Studierenden<br />
gewählt. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist ein Mitglied aus der Gruppe der Professoren<br />
im Prüfungsausschuss.<br />
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen<br />
Stellvertreter mindestens zwei weitere Professoren und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder<br />
anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag<br />
als abgelehnt. Die laufenden Geschäfte des Ausschusses werden vom Prüfungsausschussvorsitzenden<br />
wahrgenommen.<br />
(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der <strong>Prüfungsordnung</strong> eingehalten<br />
werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und
Leseabschrift<br />
der Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie<br />
über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht kann im Dekanat der Technisch-Naturwissenschaftlichen<br />
Fakultät eingesehen werden. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen<br />
<strong>zu</strong>r Reform der Studienordnung, des Studienplans und der <strong>Prüfungsordnung</strong>.<br />
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen<br />
bei<strong>zu</strong>wohnen.<br />
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit.<br />
Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden<br />
<strong>zu</strong>r Verschwiegenheit <strong>zu</strong> verpflichten.<br />
§ 5<br />
Prüfer und Beisitzer<br />
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem<br />
Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur Professoren, Hochschuldozenten und Privatdozenten<br />
bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in<br />
dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche selbstständige<br />
Lehrtätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die<br />
Diplomprüfung im Studiengang Informatik oder in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung<br />
bezieht, oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.<br />
(2) Der Kandidat kann für die mündlichen Prüfungen die Prüfer vorschlagen. Diesem Vorschlag<br />
soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.<br />
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll dem Kandidaten die Namen der Prüfer<br />
möglichst spätestens drei Wochen vor den Prüfungen bekannt geben.<br />
(4) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 4 Abs. 6 entsprechend.<br />
§ 6<br />
Allgemeine Zulassungsvorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
und Zulassungsverfahren<br />
(1) Zur Diplom-Vorprüfung oder <strong>zu</strong>r Diplomprüfung kann nur <strong>zu</strong>gelassen werden, wer<br />
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen<br />
Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der <strong>zu</strong>ständigen staatlichen<br />
Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt,<br />
2. die fachlichen Zulassungsvorausset<strong>zu</strong>ngen für die jeweilige Prüfung erfüllt (§§ 17 und<br />
21),<br />
3. mindestens das letzte Semester vor der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung an<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong> eingeschrieben gewesen ist.<br />
Die Zulassung ist <strong>zu</strong> versagen, wenn der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung<br />
im Studiengang Informatik oder einem verwandten Studiengang an einer <strong>Universität</strong> oder<br />
gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht<br />
bestanden hat, oder wenn er sich in diesem Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
Leseabschrift<br />
(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses <strong>zu</strong><br />
stellen. Dem Antrag sind bei<strong>zu</strong>fügen:<br />
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Zulassungsvorausset<strong>zu</strong>ngen,<br />
2. das Studienbuch,<br />
3. eine Erklärung über das gewählte Nebenfach gem. § 3 Abs. 5,<br />
4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung<br />
im Studiengang Informatik oder einem verwandten Studiengang nicht bestanden<br />
hat oder ob er sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren<br />
befindet,<br />
5. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat einer Teilnahme von Zuhörern, die sich in einem<br />
späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, widerspricht.<br />
(3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Abs. 2 Satz 2 erforderliche Unterlage in<br />
der vorgeschriebenen Weise bei<strong>zu</strong>fügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis<br />
auf andere Art <strong>zu</strong> führen.<br />
(4) Der Antrag auf Zulassung ist jeweils gesondert für beide Prüfungsabschnitte der Diplom-<br />
Vorprüfung und die Diplomprüfung <strong>zu</strong> stellen. Die Anträge sind während des Prüfungssemesters,<br />
spätestens bis <strong>zu</strong>m Ablauf der vom Prüfungsausschuss jeweils bekannt gegebenen Meldefrist<br />
<strong>zu</strong> stellen.<br />
(5) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er kann die<br />
Zulassung unter den Vorbehalt stellen, dass der Kandidat einzelne Leistungsnachweise nach<br />
Abs. 1 Nr. 2 bis <strong>zu</strong>m Ablauf der Vorlesungszeit des Prüfungssemesters, spätestens aber bis <strong>zu</strong><br />
einer Woche vor Beginn der Prüfung nachreicht.<br />
(1) Prüfungsleistungen sind<br />
1. die mündlichen Prüfungen (§ 8),<br />
§ 7<br />
Arten der Prüfungsleistungen<br />
2. die Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten (§ 9),<br />
3. die Diplomarbeit (§ 10).<br />
(2) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder<br />
oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder<br />
teilweise in der vorgesehenen Form ab<strong>zu</strong>legen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />
dem Kandidaten <strong>zu</strong> gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form <strong>zu</strong> erbringen.<br />
(3) Die Diplomarbeit und die Studienarbeit können in deutscher oder englischer Sprache erbracht<br />
werden. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 mit Ausnahme der Studienarbeit<br />
werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht. In begründeten Ausnahmefällen<br />
kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der Kandidatin oder des<br />
Kandidaten bestimmen, dass diese Prüfungsleistungen auch in englischer Sprache erbracht
Leseabschrift<br />
werden können. Dies ist der Kandidatin oder dem Kandidaten in der Ladung <strong>zu</strong> der Prüfung<br />
mit<strong>zu</strong>teilen.<br />
§ 8<br />
Mündliche Prüfungen<br />
(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge<br />
des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge ein<strong>zu</strong>ordnen<br />
vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat<br />
über breites Grundlagenwissen verfügt.<br />
(2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen<br />
Beisitzers abgelegt. Vor der Festset<strong>zu</strong>ng der Note hört der Prüfer den Beisitzer.<br />
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt je Kandidat und Fachprüfung mindestens 30<br />
Minuten und höchstens 60 Minuten.<br />
(4) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem<br />
Protokoll fest<strong>zu</strong>halten. Die Bewertung ist dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die<br />
mündliche Prüfung bekannt <strong>zu</strong> geben.<br />
(5) Studierende, die sich <strong>zu</strong> einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen<br />
wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer <strong>zu</strong>gelassen werden, es<br />
sei denn, der Kandidat hat bei der Anmeldung widersprochen. Die Zulassung erstreckt sich<br />
jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den oder die Kandidaten.<br />
§ 9<br />
Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten<br />
(1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen,<br />
dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den geläufigen Methoden seines<br />
Fachs ein Problem erkennen und Wege <strong>zu</strong> einer Lösung finden kann.<br />
(2) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Vorausset<strong>zu</strong>ng für die<br />
Fortset<strong>zu</strong>ng des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern <strong>zu</strong> bewerten; die Note errechnet<br />
sich dann aus dem Durchschnitt (arithmetischen Mittel) der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren<br />
soll vier Wochen nicht überschreiten.<br />
(3) Die Gesamtdauer der Klausurarbeiten je Fachprüfung beträgt drei Stunden.<br />
§ 10<br />
Diplomarbeit<br />
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt.<br />
Sie soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem<br />
aus der Informatik oder den Anwendungen der Informatik selbstständig nach wissenschaftlichen<br />
Methoden <strong>zu</strong> bearbeiten.<br />
(2) Die Diplomarbeit kann von jedem in Informatik in Forschung und Lehre tätigen Professor<br />
oder Hochschuldozenten (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Hochschulgesetz) ausgegeben werden. Soll die<br />
Diplomarbeit außerhalb der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät durchgeführt werden,
Leseabschrift<br />
bedarf es hier<strong>zu</strong> der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dem Kandidaten<br />
ist Gelegenheit <strong>zu</strong> geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge <strong>zu</strong> machen. Der<br />
Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig <strong>zu</strong> machen. Das Thema der Diplomarbeit kann auch vor<br />
Erbringen der Zulassungsvorausset<strong>zu</strong>ngen nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 ausgegeben werden.<br />
(3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der Kandidat<br />
rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den<br />
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.<br />
(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit <strong>zu</strong>gelassen werden, wenn der als<br />
Prüfungsleistung <strong>zu</strong> bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von<br />
Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgren<strong>zu</strong>ng<br />
ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1<br />
erfüllt.<br />
(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Thema, Aufgabenstellung<br />
und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so <strong>zu</strong> begrenzen, dass diese Frist eingehalten<br />
werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit<br />
<strong>zu</strong>rückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit<br />
auf begründeten Antrag des Kandidaten ausnahmsweise um höchstens drei Monate<br />
verlängern.<br />
(6) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ab<strong>zu</strong>liefern;<br />
der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig <strong>zu</strong> machen. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der<br />
Kandidat schriftlich <strong>zu</strong> versichern, dass er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend<br />
gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die<br />
angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.<br />
(7) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich von zwei Prüfern <strong>zu</strong> bewerten. Einer der Prüfer soll derjenige<br />
sein, der das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden<br />
des Prüfungsausschusses bestimmt. Stimmen die Beurteilungen nicht überein, wird<br />
das arithmetische Mittel gebildet. Weicht dieses von einer nach § 11 Abs. 1 <strong>zu</strong>lässigen Note<br />
oder einem Zwischenwert ab, wird die Diplomarbeit mit der nächstbesseren Note bzw. dem<br />
nächstbesseren Zwischenwert bewertet. Sofern die Notenwerte der ersten und zweiten Beurteilung<br />
um zwei oder mehr auseinanderliegen, wird ein dritter Prüfer bestellt, mit dessen Beurteilung<br />
eine endgültige Bewertung entsprechend den Sätzen 4 und 5 erfolgt. Das Bewertungsverfahren<br />
soll vier Wochen nicht überschreiten.<br />
§ 11<br />
Bewertung der Prüfungsleistungen<br />
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt.<br />
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten <strong>zu</strong> verwenden:<br />
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;<br />
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den<br />
durchschnittlichen Anforderungen liegt;<br />
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen<br />
Anforderungen entspricht;<br />
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel<br />
noch den Anforderungen genügt;<br />
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher<br />
Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
Leseabschrift<br />
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen<br />
oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3<br />
sind dabei ausgeschlossen.<br />
(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote<br />
aus dem Durchschnitt (arithmetischen Mittel) der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.<br />
Die Fachnote lautet<br />
bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut,<br />
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut,<br />
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend,<br />
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend,<br />
bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.<br />
(3) Bei der Bildung der Fachnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt;<br />
alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.<br />
(4) Für die Bildung der Gesamtnote (§ 24 Abs. 1) gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Bei<br />
einem Durchschnitt bis einschließlich 1,2 lautet die Gesamtnote "mit Auszeichnung".<br />
§ 12<br />
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat<br />
einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung<br />
ohne triftige Gründe von der Prüfung <strong>zu</strong>rücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung<br />
nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.<br />
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss<br />
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit<br />
des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines<br />
amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer<br />
Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall an<strong>zu</strong>rechnen.<br />
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benut<strong>zu</strong>ng<br />
nicht <strong>zu</strong>gelassener Hilfsmittel <strong>zu</strong> beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als<br />
mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der<br />
Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortset<strong>zu</strong>ng der<br />
Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung<br />
als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss<br />
den Kandidaten vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.<br />
(4) Der Kandidat kann innerhalb einer Frist von einer Woche verlangen, dass die Entscheidungen<br />
nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende<br />
Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit<strong>zu</strong>teilen, <strong>zu</strong> begründen und<br />
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung <strong>zu</strong> versehen.<br />
§ 13<br />
Bestehen, Nichtbestehen,<br />
Bescheinigung von Prüfungsleistungen
Leseabschrift<br />
(1) Fachprüfungen sind bestanden, wenn sämtliche <strong>zu</strong> ihr gehörenden Prüfungsleistungen mit<br />
mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.<br />
(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn ihre Fachprüfungen bestanden sind. Die Diplomprüfung<br />
ist bestanden, wenn ihre Fachprüfungen bestanden sind und die Diplomarbeit mindestens<br />
mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.<br />
(3) Hat der Kandidat eine Fachprüfung nicht bestanden oder wurde die Diplomarbeit mit "nicht<br />
ausreichend" bewertet, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten<br />
hierüber einen schriftlichen Bescheid. Dieser ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung <strong>zu</strong> versehen.<br />
(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden oder gelten<br />
sie als nicht bestanden, wird ihm vom Prüfungsausschuss auf Antrag und gegen Vorlage<br />
der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten<br />
Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die <strong>zu</strong>r jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen<br />
enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.<br />
§ 14<br />
Wiederholung<br />
(1) Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal<br />
wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist in der Diplom-Vorprüfung nur <strong>zu</strong>lässig, wenn<br />
mindestens eine der in dem Prüfungsabschnitt geforderten Fachprüfungen bestanden ist und<br />
die Diplom-Vorprüfung im ganzen noch bestanden werden kann. Eine zweite Wiederholung der<br />
Diplomprüfung ist nur <strong>zu</strong>lässig, wenn nach der ersten Wiederholung höchstens zwei Fachprüfungen<br />
nicht bestanden sind. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind an<strong>zu</strong>rechnen. Die<br />
Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht <strong>zu</strong>lässig.<br />
(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, sind nicht bestandene Prüfungsleistungen<br />
einzeln <strong>zu</strong> wiederholen.<br />
(3) Die erste Wiederholung der in einem Prüfungsabschnitt nicht bestandenen Fachprüfungen<br />
muss spätestens zwei, die zweite Wiederholung spätestens drei Semester nach Beginn des<br />
Prüfungsabschnittes erfolgen. Der Prüfungsabschnitt beginnt mit der ersten Fachprüfung des<br />
Prüfungsabschnittes. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist ist die Prüfung endgültig nicht<br />
bestanden, es sei denn der Kandidat hat das Versäumnis nicht <strong>zu</strong> vertreten.<br />
(4) Die Diplomarbeit kann bei nicht ausreichenden Leistungen einmal wiederholt werden. Eine<br />
Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 10 Abs. 5 Satz 3 genannten Frist ist jedoch<br />
nur <strong>zu</strong>lässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit<br />
keinen Gebrauch gemacht hatte.<br />
§ 15<br />
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen<br />
und Prüfungsleistungen<br />
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Informatik an<br />
einer <strong>Universität</strong> oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes<br />
werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für die Diplom-Vorprüfung.<br />
Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong><br />
<strong>Lübeck</strong> Gegenstand der Diplom-Vorprüfung nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung<br />
mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt
Leseabschrift<br />
werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden<br />
soll.<br />
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden<br />
anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist fest<strong>zu</strong>stellen,<br />
wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den<br />
Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Lübeck</strong> im wesentlichen<br />
entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung<br />
und Gesamtbewertung vor<strong>zu</strong>nehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen<br />
und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes<br />
erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz<br />
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften<br />
<strong>zu</strong> beachten.<br />
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten<br />
Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme<br />
vergleichbar sind - <strong>zu</strong> übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote ein<strong>zu</strong>beziehen.<br />
Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "unbenotet bestanden" aufgenommen.<br />
Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist <strong>zu</strong>lässig.<br />
(5) Bei Vorliegen der Vorausset<strong>zu</strong>ngen der Absätze 1 bis 4 besteht Rechtsanspruch auf Anerkennung.<br />
Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die<br />
im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen.<br />
Der Kandidat hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vor<strong>zu</strong>legen.<br />
(6) Die Entscheidungen nach Abs. 1 - 5 werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
getroffen. Sofern er über die Gleichwertigkeit einer Leistung entscheiden muss, sind die Fachvertreter<br />
vorher an<strong>zu</strong>hören. Wird Widerspruch gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des<br />
Prüfungsausschusses eingelegt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />
II. Diplom-Vorprüfung<br />
§ 16<br />
Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung<br />
Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er das Ziel des Grundstudiums<br />
erreicht hat und dass er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches<br />
Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich<br />
sind, um das Studium mit Erfolg fort<strong>zu</strong>setzen.<br />
§ 17<br />
Fachliche Zulassungsvorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
für die Diplom-Vorprüfung<br />
(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur <strong>zu</strong>gelassen werden, wer neben den in § 6 aufgeführten<br />
Anforderungen im Grundstudium als Nachweis für ein ordnungsgemäßes Fachstudium Scheine<br />
über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen erworben hat und diese<br />
seinem Zulassungsantrag beifügt:<br />
Abschnitt 1:
Leseabschrift<br />
1. Übungen <strong>zu</strong> Einführung in die Informatik I oder II (1 Schein wahlweise)<br />
2. Übungen <strong>zu</strong> Lineare Algebra und Diskrete Strukturen I oder II (1 Schein wahlweise)<br />
und Übungen <strong>zu</strong> Analysis I oder II (1 Schein wahlweise)<br />
Abschnitt 2:<br />
3. Übungen <strong>zu</strong> Einführung in die Informatik III oder IV<br />
(1 Schein wahlweise)<br />
4. Übungen <strong>zu</strong> Numerische Mathematik I oder Übungen <strong>zu</strong> Wahrscheinlichkeitstheorie<br />
und Statistik I (1 Schein wahlweise)<br />
5. Praktikum <strong>zu</strong> Technische Grundlagen der Informatik (1 Schein)<br />
6. a) Nebenfach Medizinische Informatik: Vorlesungen Anatomie I<br />
und II (je 1 Schein), Praktikum der Physik (1 Schein) oder<br />
b) Nebenfach Bioinformatik / Biomathematik: Vorlesung Struktur und Funktion<br />
von Molekülen (1 Schein), Praktikum der Physik (1 Schein), Biologischer<br />
Kurs (1 Schein), oder<br />
c) Nebenfach Elektrotechnik: Übungen <strong>zu</strong> Grundlagen der Elektrotechnik I oder<br />
II (1 Schein wahlweise), Vorpraktikum Elektrotechnik Ia (1 Schein), Praktikum<br />
Elektrotechnik I für Nebenfachstudierende (1 Schein) oder<br />
d) Nebenfach Medieninformatik: Vorlesung Arbeits- und Medienpsychologie<br />
oder Vorlesung Wahrnehmungs- und Kognitionspsychologie (1 Schein),<br />
Vorlesung Software-Ergonomie (1 Schein), Praktikum Interaktions- und Mediengestaltung<br />
(1 Schein)<br />
(2) Die unter Abs. 1 genannten Nachweise werden durch Leistungen wie etwa Hausaufgaben,<br />
Präsenzaufgaben, schriftliche (Klausur) oder mündliche Prüfungen erworben. Einzelheiten legt<br />
unter Beachtung der Studienordnung die Lehrperson fest, die für die jeweilige Lehrveranstaltung<br />
verantwortlich ist.<br />
§ 18<br />
Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung<br />
(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus 2 Prüfungsabschnitten. Für jeden der beiden Ab-<br />
schnitte der Diplom-Vorprüfung sind die Prüfungsleistungen in einem Zeitraum von etwa<br />
sechs Wochen <strong>zu</strong> erbringen.<br />
(2) Der erste Abschnitt der Diplom-Vorprüfung besteht aus<br />
1. einer Prüfung im Prüfungsfach Einführung in die Informatik I, II,<br />
2. einer Prüfung im Prüfungsfach Analysis I, II,<br />
3. einer Prüfung im Prüfungsfach Lineare Algebra und Diskrete Strukturen I, II
Leseabschrift<br />
(3) Der zweite Abschnitt der Diplom-Vorprüfung besteht aus<br />
1. einer Prüfung im Prüfungsfach Einführung in die Informatik III, IV<br />
2. einer Prüfung im Prüfungsfach Technische Grundlagen der Informatik,<br />
3. einer Prüfung im nach § 3 Abs. 5 gewählten Nebenfach<br />
(4) Die jeweiligen Prüfungen werden schriftlich als Klausur gemäß § 9 oder mündlich ge-<br />
mäß § 8 durchgeführt. Die Art der jeweiligen Prüfung wird den Kandidatinnen/den Kandi-<br />
daten spätestens 2 Monate vor der Prüfung vom Prüfungsausschussvorsitzenden mitge-<br />
teilt. In den mündlichen Prüfungen ist jede Kandidatin/jeder Kandidat einzeln <strong>zu</strong> prüfen.<br />
Eine Klausur kann in bis <strong>zu</strong> drei Teilleistungen gegliedert werden. Die Gesamtprüfungs-<br />
zeit darf sich dadurch nicht verändern.<br />
§ 19<br />
Bildung der Fachnoten und Gesamtnote,<br />
Zeugnis<br />
(1) Wird die Klausur im Nebenfach geteilt, gehen bei der Ermittlung der Note für das Nebenfach<br />
die Teilleistungen mit dem Gewicht gemäß ihrem Stoffumfang (Semesterwochenstunden<br />
der <strong>zu</strong>geordneten Vorlesungen und Übungen) ein.<br />
(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Für<br />
jede Fachprüfung wird eine Fachnote gebildet. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet<br />
sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten, wobei das Nebenfach doppelt zählt.<br />
(3) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen,<br />
ein Zeugnis aus<strong>zu</strong>stellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote<br />
enthält. Auf Antrag wird die Note der Klausur <strong>zu</strong>r Numerischen Mathematik I bzw. <strong>zu</strong>r<br />
Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik I in das Zeugnis aufgenommen. Das Zeugnis ist vom<br />
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses <strong>zu</strong> unterzeichnen. Das Zeugnis trägt das Datum des<br />
Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.<br />
III. Diplomprüfung<br />
§ 20<br />
Zweck und Durchführung der Diplomprüfung<br />
Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die<br />
Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge<br />
seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse<br />
der Informatik an<strong>zu</strong>wenden.<br />
§ 21<br />
Fachliche Zulassungsvorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
für die Diplomprüfung<br />
Zur Diplomprüfung kann nur <strong>zu</strong>gelassen werden, wer die Anforderungen gemäß § 6 erfüllt und<br />
seinem Zulassungsantrag beifügt:
Leseabschrift<br />
1. das Zeugnis über die bestandene Diplom-Vorprüfung im Studiengang Informatik oder eine<br />
gemäß § 15 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung,<br />
2. mindestens mit ausreichend benotete Scheine <strong>zu</strong> folgenden Lehrveranstaltungen:<br />
a) Wahlpflichtpraktikum aus dem Gebiet Informatik I<br />
(Praktische Informatik ohne systemnahe Programmierung),<br />
b) Wahlpflichtpraktikum aus dem Gebiet Informatik II<br />
(Technische Informatik und systemnahe Programmierung),<br />
c) Zwei Übungen <strong>zu</strong> je einer Vorlesung aus dem Gebiet Informatik III<br />
(Theoretische Informatik),<br />
d) zwei Hauptseminare,<br />
e) Fortgeschrittenenpraktikum (Studienarbeit),<br />
f) sofern im Zeugnis der Diplom-Vorprüfung nicht die beiden<br />
Studienleistungen aus Numerischer Mathematik I und aus<br />
Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik I aufgenommen sind,<br />
ein Schein für die fehlende dieser Studienleistungen,<br />
3. Erklärung über die gewünschten Prüfungsfächer aus den vertiefenden Gebieten Informatik<br />
I, II, III und Nebenfach.<br />
§ 22<br />
Fortgeschrittenenpraktikum (Studienarbeit)<br />
Die Bearbeitungszeit für die Leistung gemäß § 21 Nr. 2 e) beträgt drei Monate. Thema, Aufgabenstellung<br />
und Umfang der Studienarbeit sind vom Betreuer so <strong>zu</strong> begrenzen, dass die <strong>zu</strong>r<br />
Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Die Bewertung erfolgt entsprechend<br />
§ 11 Abs. 1. Das Ergebnis der Bewertung wird bei der Bildung der Gesamtnote der Diplomprüfung<br />
nicht mit einbezogen.<br />
§ 23<br />
Umfang und Art der Diplomprüfung<br />
(1) Die Diplomprüfung besteht aus mündlichen Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die<br />
Fachprüfungen können vor oder nach dem Anfertigen der Diplomarbeit abgelegt werden. Dabei<br />
sind die in § 2 Abs. 1 genannten Fristen <strong>zu</strong> beachten.<br />
(2) Prüfungsfächer sind<br />
1. Informatik I Praktische Informatik (ohne systemnahe Programmierung)<br />
2. Informatik II Technische Informatik und systemnahe Programmierung<br />
3. Informatik III Theoretische Informatik<br />
4. a) Nebenfach Medizinische Informatik oder<br />
b) sonstiges nach § 3 Abs. 5 gewähltes Nebenfach.<br />
(3) In jedem der Prüfungsfächer wird grundsätzlich aus einem Stoff im Umfang von 14 Semesterwochenstunden<br />
geprüft, wovon sich der geprüfte Stoffumfang auf mindestens 8 Semesterwochenstunden<br />
erstrecken muss. Anhaltspunkte für die Zusammenstellung des Prüfungsstoffes<br />
gibt die Studienordnung.
Leseabschrift<br />
(4) An die Stelle der mündlichen Prüfung im Nebenfach kann eine Klausur treten. Die Klausur<br />
kann in bis <strong>zu</strong> drei Teilleistungen gegliedert werden, von denen eine Teilleistung auch mündlich<br />
geprüft werden darf. Die Gesamtprüfzeit darf sich dadurch nicht verändern. Den Kandidaten ist<br />
spätestens ein Semester vor der Prüfung bekannt <strong>zu</strong> geben, ob anstelle der mündlichen Prüfung<br />
im Nebenfach eine Klausur tritt.<br />
§ 24<br />
Bildung der Gesamtnote und Zeugnis<br />
(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten und der Note der<br />
Diplomarbeit, die mit dem Faktor zwei gewichtet wird.<br />
(2) Wird die Klausur im Nebenfach geteilt, gehen bei der Ermittlung der Note für das Nebenfach<br />
die Teilleistungen mit einem Gewicht gemäß ihrem Stoffumfang (Semesterwochenstunden<br />
der <strong>zu</strong>geordneten Vorlesungen und Übungen) ein.<br />
(3) Hat ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis.<br />
Das Zeugnis enthält die Studienrichtung, die in den Fachprüfungen erzielten Noten, das<br />
Thema der Diplomarbeit und deren Note sowie die Gesamtnote. Ggf. können die Studienschwerpunkte<br />
sowie - auf Antrag des Kandidaten - das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern<br />
und die bis <strong>zu</strong>m Abschluss der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis<br />
aufgenommen werden.<br />
(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden<br />
ist. Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses <strong>zu</strong> unterzeichnen.<br />
§ 25<br />
Diplomurkunde<br />
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des<br />
Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.<br />
(2) Die Diplomurkunde wird vom Dekan und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet<br />
und mit dem Siegel der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät versehen.<br />
IV. Schlussbestimmungen<br />
§ 26<br />
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung<br />
und der Diplomprüfung<br />
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung<br />
des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für<br />
diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend<br />
berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.<br />
(2) Waren die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Zulassung <strong>zu</strong> einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der<br />
Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des<br />
Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der<br />
Kandidat die Zulassung vorsätzlich <strong>zu</strong> Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Leseabschrift<br />
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit <strong>zu</strong>r Äußerung gegeben.<br />
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist ein<strong>zu</strong>ziehen und ggf. ein neues <strong>zu</strong> erteilen. Mit dem<br />
unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde ein<strong>zu</strong>ziehen, wenn die Prüfung aufgrund<br />
einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und<br />
Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.<br />
§ 27<br />
Einsicht in die Prüfungsakten<br />
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag<br />
in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen<br />
Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.<br />
§ 28<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden kann innerhalb<br />
eines Monats, nachdem die Entscheidung bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder <strong>zu</strong>r<br />
Niederschrift Widerspruch beim Prüfungsausschuss erhoben werden. Gegen den Widerspruchsbescheid<br />
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Schleswig-<br />
Holsteinischen Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, erhoben<br />
werden, und zwar schriftlich oder <strong>zu</strong> Protokoll der Geschäftsstelle dieses Gerichts.<br />
§ 29<br />
Inkrafttreten<br />
Der Text dieser Sat<strong>zu</strong>ng ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist<br />
ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im Nachrichtenblatt<br />
veröffentlichte Text.