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Die richtige Strategie für Ihr Unternehmen - E-Commerce Magazin

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Quelle: Fotolia/Brüssel Europaparlament5 © finecki<br />

Management OPTIMIZE YOUR STRATEGY VERBRAUCHERRECHTE – RICHTLINIE<br />

EU-Parlament bremst<br />

die Rechtssicherheit aus<br />

von Cordula Panke & Markus von Fuchs<br />

Seit Jahren wollte die EU im Fernabsatz eine vereinfachte Rechtslage <strong>für</strong> Verbraucher<br />

und <strong>Unternehmen</strong> schaffen. Der Entwurf der EU-Kommission vom März 2011 zeigt aber deutlich:<br />

Umgesetzt wird wohl mehr heiße Luft als verbesserte Rechtsicherheit <strong>für</strong> Online-Shops.<br />

<strong>Die</strong> Initiative <strong>für</strong> eine neue Richtlinie<br />

über Verbraucherrechte geht zurück auf<br />

die EU-Kommission, die ein Grünbuch zur<br />

Überprüfung des innergemeinschaftlichen<br />

Status quo im Verbraucherschutz<br />

auf den Weg gebracht hatte. Im Oktober<br />

2008 legte die Kommission ihren Richtlinienentwurf<br />

vor. Ziel war eine Reform des<br />

bestehenden Rechtsrahmens <strong>für</strong> Verbraucherrechte,<br />

innerhalb derer die Regelungen<br />

der bisher gültigen verschiedenen<br />

Richtlinien – im wesentlichen die<br />

Haustürwiderrufs-, Klausel-, Fernabsatz-<br />

und Verbrauchsgüterkaufrichtlinie – verschlankt<br />

und vereinheitlicht werden sollten.<br />

Nur noch in Ausnahmefällen hätten<br />

dem Handel strengere Regelungen als in<br />

der Richtlinie vorgesehen aufgebürdet<br />

werden können. <strong>Die</strong> Umsetzung dieser<br />

Idee hätte <strong>für</strong> mehr Rechtssicherheit und<br />

eine Vereinfachung des grenzüberschreitenden<br />

Handels gesorgt. <strong>Die</strong> Veröffentli-<br />

chung des Richtlinienvorschlags der EU-<br />

Kommission hatte gemischte Reaktionen<br />

ausgelöst. Während <strong>Unternehmen</strong> einer<br />

Vollharmonisierung meist positiv gegenüber<br />

standen, be<strong>für</strong>chteten Verbraucherschützer<br />

eine Einschränkung der Verbraucherrechte.<br />

<strong>Die</strong> Kritiker der Vereinheitlichung haben<br />

sich nun offenbar weitgehend durchgesetzt<br />

und die Richtlinie ist im Netz der<br />

(größtenteils verbraucherfreundlichen)<br />

Kompromisse stecken geblieben. Nach<br />

umfangreichen Änderungen wurde der<br />

Entwurf in den Parlamentsausschuss <strong>für</strong><br />

Binnenmarkt und Verbraucherschutz zurückverwiesen.<br />

Dort soll nun versucht<br />

werden, eine Einigung mit den Mitgliedstaaten<br />

zu erreichen.<br />

Für <strong>Unternehmen</strong> im Bereich E-<strong>Commerce</strong><br />

bringt die Richtlinie, sollte sie in der<br />

jetzigen Fassung verabschiedet werden,<br />

eine Vielzahl von neuen Anforderungen.<br />

> INFORMATIONSPFLICHTEN<br />

VOR VERTRAGSSCHLUSS<br />

Der Umfang der Informationen, die dem<br />

Verbraucher vor Vertragsschluss zu erteilen<br />

sind, wird sich voraussichtlich vergrößern.<br />

Zwingend wären in Zukunft etwa<br />

die Angabe eines Liefertermins sowie<br />

die klare Anzeige des Gesamtpreises<br />

einschließlich aller Preisbestandteile.<br />

Auch Formalien der Informationserteilung<br />

sollen vereinheitlicht werden. So<br />

soll zum Beispiel der Verbraucher vor<br />

Abschluss der Bestellung nochmals ausdrücklich<br />

bestätigen, dass er den Ge-<br />

samtpreis der Bestellung gelesen und<br />

verstanden hat. In welcher Form diese<br />

Bestätigung nachgewiesen werden<br />

kann, ist oft ein Problem. <strong>Die</strong> Richtlinie<br />

sieht bei einem Online-Einkauf diese<br />

Voraussetzung als erfüllt an, wenn sich<br />

der Verbraucher vor Abschluss der Bestellung<br />

auf der Website des Unternehmers<br />

registriert hat. Neu wäre eine Muster-Widerrufsbelehrung<br />

<strong>für</strong> Unternehmer<br />

sowie ein Muster-Widerrufsformular, mit<br />

dem der Verbraucher den Widerruf erklären<br />

kann.<br />

Nach derzeitiger deutscher Rechtslage<br />

wird der Lauf der Widerrufsfrist nicht<br />

in Gang gesetzt, wenn der Verbraucher<br />

nicht den gesetzlichen Anforderungen<br />

entsprechend über sein Widerrufsrecht<br />

belehrt wurde. Ansonsten gilt sein Widerrufsrecht<br />

strenggenommen unendlich<br />

lang. Der Richtlinienvorschlag sah zunächst<br />

<strong>für</strong> alle Mitgliedstaaten verbind-<br />

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