Die richtige Strategie für Ihr Unternehmen - E-Commerce Magazin
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Quelle: Fotolia/Brüssel Europaparlament5 © finecki<br />
Management OPTIMIZE YOUR STRATEGY VERBRAUCHERRECHTE – RICHTLINIE<br />
EU-Parlament bremst<br />
die Rechtssicherheit aus<br />
von Cordula Panke & Markus von Fuchs<br />
Seit Jahren wollte die EU im Fernabsatz eine vereinfachte Rechtslage <strong>für</strong> Verbraucher<br />
und <strong>Unternehmen</strong> schaffen. Der Entwurf der EU-Kommission vom März 2011 zeigt aber deutlich:<br />
Umgesetzt wird wohl mehr heiße Luft als verbesserte Rechtsicherheit <strong>für</strong> Online-Shops.<br />
<strong>Die</strong> Initiative <strong>für</strong> eine neue Richtlinie<br />
über Verbraucherrechte geht zurück auf<br />
die EU-Kommission, die ein Grünbuch zur<br />
Überprüfung des innergemeinschaftlichen<br />
Status quo im Verbraucherschutz<br />
auf den Weg gebracht hatte. Im Oktober<br />
2008 legte die Kommission ihren Richtlinienentwurf<br />
vor. Ziel war eine Reform des<br />
bestehenden Rechtsrahmens <strong>für</strong> Verbraucherrechte,<br />
innerhalb derer die Regelungen<br />
der bisher gültigen verschiedenen<br />
Richtlinien – im wesentlichen die<br />
Haustürwiderrufs-, Klausel-, Fernabsatz-<br />
und Verbrauchsgüterkaufrichtlinie – verschlankt<br />
und vereinheitlicht werden sollten.<br />
Nur noch in Ausnahmefällen hätten<br />
dem Handel strengere Regelungen als in<br />
der Richtlinie vorgesehen aufgebürdet<br />
werden können. <strong>Die</strong> Umsetzung dieser<br />
Idee hätte <strong>für</strong> mehr Rechtssicherheit und<br />
eine Vereinfachung des grenzüberschreitenden<br />
Handels gesorgt. <strong>Die</strong> Veröffentli-<br />
chung des Richtlinienvorschlags der EU-<br />
Kommission hatte gemischte Reaktionen<br />
ausgelöst. Während <strong>Unternehmen</strong> einer<br />
Vollharmonisierung meist positiv gegenüber<br />
standen, be<strong>für</strong>chteten Verbraucherschützer<br />
eine Einschränkung der Verbraucherrechte.<br />
<strong>Die</strong> Kritiker der Vereinheitlichung haben<br />
sich nun offenbar weitgehend durchgesetzt<br />
und die Richtlinie ist im Netz der<br />
(größtenteils verbraucherfreundlichen)<br />
Kompromisse stecken geblieben. Nach<br />
umfangreichen Änderungen wurde der<br />
Entwurf in den Parlamentsausschuss <strong>für</strong><br />
Binnenmarkt und Verbraucherschutz zurückverwiesen.<br />
Dort soll nun versucht<br />
werden, eine Einigung mit den Mitgliedstaaten<br />
zu erreichen.<br />
Für <strong>Unternehmen</strong> im Bereich E-<strong>Commerce</strong><br />
bringt die Richtlinie, sollte sie in der<br />
jetzigen Fassung verabschiedet werden,<br />
eine Vielzahl von neuen Anforderungen.<br />
> INFORMATIONSPFLICHTEN<br />
VOR VERTRAGSSCHLUSS<br />
Der Umfang der Informationen, die dem<br />
Verbraucher vor Vertragsschluss zu erteilen<br />
sind, wird sich voraussichtlich vergrößern.<br />
Zwingend wären in Zukunft etwa<br />
die Angabe eines Liefertermins sowie<br />
die klare Anzeige des Gesamtpreises<br />
einschließlich aller Preisbestandteile.<br />
Auch Formalien der Informationserteilung<br />
sollen vereinheitlicht werden. So<br />
soll zum Beispiel der Verbraucher vor<br />
Abschluss der Bestellung nochmals ausdrücklich<br />
bestätigen, dass er den Ge-<br />
samtpreis der Bestellung gelesen und<br />
verstanden hat. In welcher Form diese<br />
Bestätigung nachgewiesen werden<br />
kann, ist oft ein Problem. <strong>Die</strong> Richtlinie<br />
sieht bei einem Online-Einkauf diese<br />
Voraussetzung als erfüllt an, wenn sich<br />
der Verbraucher vor Abschluss der Bestellung<br />
auf der Website des Unternehmers<br />
registriert hat. Neu wäre eine Muster-Widerrufsbelehrung<br />
<strong>für</strong> Unternehmer<br />
sowie ein Muster-Widerrufsformular, mit<br />
dem der Verbraucher den Widerruf erklären<br />
kann.<br />
Nach derzeitiger deutscher Rechtslage<br />
wird der Lauf der Widerrufsfrist nicht<br />
in Gang gesetzt, wenn der Verbraucher<br />
nicht den gesetzlichen Anforderungen<br />
entsprechend über sein Widerrufsrecht<br />
belehrt wurde. Ansonsten gilt sein Widerrufsrecht<br />
strenggenommen unendlich<br />
lang. Der Richtlinienvorschlag sah zunächst<br />
<strong>für</strong> alle Mitgliedstaaten verbind-<br />
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