Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -<br />
www.juris.de<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 mit einer<br />
Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu<br />
tausend Euro geahndet werden.<br />
Teil 7<br />
Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
§ 103 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen<br />
Einheit<br />
Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der<br />
Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Abs. 2 stehen einander gleich.<br />
§ 104 Fortgeltung bestehender Regelungen<br />
(1) Die vor dem 1. September 1969 anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder<br />
vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe gelten als Ausbildungsberufe im Sinne des<br />
§ 4. Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne, die Prüfungsanforderungen und die<br />
Prüfungsordnungen für diese Berufe sind bis zum Erlass von Ausbildungsordnungen nach §<br />
4 und der Prüfungsordnungen nach § 47 anzuwenden.<br />
(2) Die vor dem 1. September 1969 erteilten Prüfungszeugnisse in Berufen, die nach<br />
Absatz 1 als anerkannte Ausbildungsberufe gelten, stehen Prüfungszeugnissen nach § 37<br />
Abs. 2 gleich.<br />
§ 105 Übertragung von Zuständigkeiten<br />
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz<br />
den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27,<br />
30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.<br />
- 35 -