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Berufsbildungsgesetz (BBiG)

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(2) Die Mitglieder des Landesausschusses werden längstens für vier Jahre von der<br />

Landesregierung berufen, die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der auf<br />

Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der Kammern, der Arbeitgeberverbände<br />

und der Unternehmerverbände, die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der<br />

auf Landesebene bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von<br />

Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. Die Tätigkeit im<br />

Landesausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist,<br />

soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene<br />

Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten<br />

obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Mitglieder können nach Anhören der an<br />

ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Ausschuss wählt<br />

ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz<br />

stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und seine Stellvertretung sollen nicht derselben<br />

Mitgliedergruppe angehören.<br />

(3) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Absätze 1 und 2<br />

gelten für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen entsprechend.<br />

(4) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der<br />

Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde bedarf. Sie kann die<br />

Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder<br />

des Landesausschusses angehören. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Unterausschüsse<br />

hinsichtlich der Entschädigung entsprechend. An den Sitzungen des Landesausschusses<br />

und der Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden, der<br />

Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Agentur für Arbeit teilnehmen.<br />

(5) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder<br />

anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />

§ 83 Aufgaben<br />

(1) Der Landesausschuss hat die Landesregierung in den Fragen der Berufsbildung zu<br />

beraten, die sich für das Land ergeben. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine<br />

stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.<br />

(2) Er hat insbesondere im Interesse einer einheitlichen Berufsbildung auf eine<br />

Zusammenarbeit zwischen der schulischen Berufsbildung und der Berufsbildung nach<br />

diesem Gesetz sowie auf eine Berücksichtigung der Berufsbildung bei der Neuordnung und<br />

Weiterentwicklung des Schulwesens hinzuwirken. Der Landesausschuss kann zur Stärkung<br />

der regionalen Ausbildungs- und Beschäftigungssituation Empfehlungen zur inhaltlichen<br />

und organisatorischen Abstimmung und zur Verbesserung der Ausbildungsangebote<br />

aussprechen.<br />

Teil 4<br />

Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik<br />

§ 84 Ziele der Berufsbildungsforschung<br />

Die Berufsbildungsforschung soll<br />

1. Grundlagen der Berufsbildung klären,<br />

2. inländische, europäische und internationale Entwicklungen in der Berufsbildung<br />

beobachten,<br />

3. Anforderungen an Inhalte und Ziele der Berufsbildung ermitteln,<br />

4. Weiterentwicklungen der Berufsbildung in Hinblick auf gewandelte wirtschaftliche,<br />

gesellschaftliche und technische Erfordernisse vorbereiten,<br />

5. Instrumente und Verfahren der Vermittlung von Berufsbildung sowie den Wissens- und<br />

Technologietransfer fördern.<br />

§ 85 Ziele der Berufsbildungsplanung<br />

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