Berufsbildungsgesetz (BBiG)
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(2) Die Mitglieder des Landesausschusses werden längstens für vier Jahre von der<br />
Landesregierung berufen, die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der auf<br />
Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der Kammern, der Arbeitgeberverbände<br />
und der Unternehmerverbände, die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der<br />
auf Landesebene bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von<br />
Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. Die Tätigkeit im<br />
Landesausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist,<br />
soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene<br />
Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten<br />
obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Mitglieder können nach Anhören der an<br />
ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Ausschuss wählt<br />
ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz<br />
stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und seine Stellvertretung sollen nicht derselben<br />
Mitgliedergruppe angehören.<br />
(3) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Absätze 1 und 2<br />
gelten für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen entsprechend.<br />
(4) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der<br />
Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde bedarf. Sie kann die<br />
Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder<br />
des Landesausschusses angehören. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Unterausschüsse<br />
hinsichtlich der Entschädigung entsprechend. An den Sitzungen des Landesausschusses<br />
und der Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden, der<br />
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Agentur für Arbeit teilnehmen.<br />
(5) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder<br />
anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />
§ 83 Aufgaben<br />
(1) Der Landesausschuss hat die Landesregierung in den Fragen der Berufsbildung zu<br />
beraten, die sich für das Land ergeben. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine<br />
stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.<br />
(2) Er hat insbesondere im Interesse einer einheitlichen Berufsbildung auf eine<br />
Zusammenarbeit zwischen der schulischen Berufsbildung und der Berufsbildung nach<br />
diesem Gesetz sowie auf eine Berücksichtigung der Berufsbildung bei der Neuordnung und<br />
Weiterentwicklung des Schulwesens hinzuwirken. Der Landesausschuss kann zur Stärkung<br />
der regionalen Ausbildungs- und Beschäftigungssituation Empfehlungen zur inhaltlichen<br />
und organisatorischen Abstimmung und zur Verbesserung der Ausbildungsangebote<br />
aussprechen.<br />
Teil 4<br />
Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik<br />
§ 84 Ziele der Berufsbildungsforschung<br />
Die Berufsbildungsforschung soll<br />
1. Grundlagen der Berufsbildung klären,<br />
2. inländische, europäische und internationale Entwicklungen in der Berufsbildung<br />
beobachten,<br />
3. Anforderungen an Inhalte und Ziele der Berufsbildung ermitteln,<br />
4. Weiterentwicklungen der Berufsbildung in Hinblick auf gewandelte wirtschaftliche,<br />
gesellschaftliche und technische Erfordernisse vorbereiten,<br />
5. Instrumente und Verfahren der Vermittlung von Berufsbildung sowie den Wissens- und<br />
Technologietransfer fördern.<br />
§ 85 Ziele der Berufsbildungsplanung<br />
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