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Berufsbildungsgesetz (BBiG)

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sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines<br />

Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen.<br />

(3) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Umschulung errichtet<br />

die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 40 bis 42, 46<br />

und 47 gelten entsprechend.<br />

(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch<br />

die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer<br />

öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen<br />

Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung<br />

innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung<br />

erfolgt.<br />

§ 63 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen<br />

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige<br />

Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und<br />

Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung<br />

durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im<br />

Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen<br />

einer Umschulungsprüfung auf der Grundlage der §§ 58 und 59 gleichstellen, wenn die<br />

in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

gleichwertig sind.<br />

Kapitel 4<br />

Berufsbildung für besondere Personengruppen<br />

Abschnitt 1<br />

Berufsbildung behinderter Menschen<br />

§ 64 Berufsausbildung<br />

Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in<br />

anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.<br />

§ 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen<br />

(1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter<br />

Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche<br />

Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln<br />

und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für<br />

hörbehinderte Menschen.<br />

(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in das Verzeichnis<br />

der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 34) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur<br />

Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3<br />

nicht vorliegen.<br />

§ 66 Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen<br />

(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine<br />

Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, treffen<br />

die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen<br />

Vertreter oder Vertreterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des<br />

Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte sollen<br />

unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den<br />

Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1 ist<br />

eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen.<br />

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