Berufsbildungsgesetz (BBiG)
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sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines<br />
Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen.<br />
(3) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Umschulung errichtet<br />
die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 40 bis 42, 46<br />
und 47 gelten entsprechend.<br />
(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch<br />
die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer<br />
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen<br />
Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung<br />
innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung<br />
erfolgt.<br />
§ 63 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen<br />
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige<br />
Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und<br />
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung<br />
durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im<br />
Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen<br />
einer Umschulungsprüfung auf der Grundlage der §§ 58 und 59 gleichstellen, wenn die<br />
in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />
gleichwertig sind.<br />
Kapitel 4<br />
Berufsbildung für besondere Personengruppen<br />
Abschnitt 1<br />
Berufsbildung behinderter Menschen<br />
§ 64 Berufsausbildung<br />
Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in<br />
anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.<br />
§ 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen<br />
(1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter<br />
Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche<br />
Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln<br />
und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für<br />
hörbehinderte Menschen.<br />
(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in das Verzeichnis<br />
der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 34) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur<br />
Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3<br />
nicht vorliegen.<br />
§ 66 Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen<br />
(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine<br />
Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, treffen<br />
die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen<br />
Vertreter oder Vertreterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des<br />
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte sollen<br />
unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den<br />
Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1 ist<br />
eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen.<br />
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