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SOZIALES<br />

Handlungsempfehlungen zum<br />

Betrieblichen<br />

Eingliederungsmanagement<br />

Integrationsamt


1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

Vorwort: „Blick hinter die Kulissen“ .................................................................. 3<br />

Auf einen Blick .......................................................................................................... 5<br />

Betriebliches Eingliederungsmanagement – Ziele und Nutzen ................................... 5<br />

Betriebliches Eingliederungsmanagement nach „Schema F“? .................................... 5<br />

· Betriebliches Eingliederungsmanagement – individuell und dynamisch ................ 5<br />

· Dialog und Konsens ................................................................................................ 6<br />

· Aus den Erfahrungen lernen ................................................................................... 6<br />

Grundlagen <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagements ................... 7<br />

Gesundheitsförderung als Betriebskultur .................................................................... 7<br />

Die gesetzliche Regelung <strong>des</strong> § 84 Abs. 2 SGB IX <strong>im</strong> Überblick ................................ 8<br />

· Ziel <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagements .............................................. 8<br />

· Beteiligte Personen und Stellen ............................................................................. 8<br />

BEM – letztlich ein Gewinn für alle Beteiligten <strong>im</strong> Betrieb / in der Dienststelle ........ 10<br />

· Aus der Sicht der Arbeitgeber ............................................................................... 10<br />

· Aus der Sicht der Beschäftigten ........................................................................... 11<br />

· Aus der Sicht der Schwerbehindertenvertretung, der Betriebs- und Personalräte ... 12<br />

Häufig gestellte Fragen ............................................................................................ 13<br />

· Anwendungsbereich <strong>des</strong> § 84 Abs. 2 SGB IX ...................................................... 13<br />

· Beteiligung der betroffenen Person ...................................................................... 15<br />

· Folgen eines fehlenden BEM für den Arbeitgeber ................................................ 16<br />

· Umsetzung <strong>des</strong> BEM ............................................................................................ 17<br />

Hinweise zur Handhabung <strong>des</strong> Datenschutzes ......................................................... 20<br />

· Grundsätzliches .................................................................................................... 20<br />

· Umgang mit Daten <strong>im</strong> BEM .................................................................................. 21<br />

Betriebliches Eingliederungsmanagement <strong>im</strong> Einzelfall .......................... 25<br />

Aufgaben und Rollen der Beteiligten <strong>im</strong> Einzelfall ................................................... 25<br />

Die Prozesskette ...................................................................................................... 26<br />

· Der Verfahrensablauf <strong>im</strong> Überblick ...................................................................... 26<br />

· Die Schritte <strong>im</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagement .................................. 27<br />

Einzelfallübergreifender systematischer Ansatz <strong>des</strong> BEM ....................... 35<br />

Einführung <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagements .................. 37<br />

Organisation der Einführung als Projekt .................................................................. 37<br />

Phasen der Einführung ............................................................................................. 37<br />

· Überzeugungsarbeit, Aufklärung, Sammlung von Informationen ........................ 37<br />

· Auftragsklärung für die Einführung ...................................................................... 38<br />

Inhalt<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Impressum<br />

Herausgeber:<br />

Landschaftsverband<br />

Rheinland<br />

–Integrationsamt–<br />

50663 Köln<br />

Tel. 02 21/8 09-0<br />

Landschaftsverband<br />

Westfalen-Lippe<br />

–Integrationsamt–<br />

48133 Münster<br />

Tel. 02 51/5 91-01<br />

Autoren:<br />

Ulrich Adlhoch<br />

Karin Fankhaenel<br />

Johannes Magin<br />

Dr. Helga Seel<br />

Birgit Westers<br />

Gerhard Zorn<br />

Layout:<br />

Grafisches Atelier <strong>im</strong><br />

Landwirtschaftsverlag GmbH,<br />

48084 Münster<br />

Druck:<br />

LV Druck <strong>im</strong> Landwirtschaftsverlag<br />

GmbH, 48084 Münster


Inhaltsverzeichnis<br />

· Projektorganisation ..................................................................................................... 38<br />

· Projektstart und Beginn der operativen Arbeit ........................................................... 38<br />

· Erste Zwischenbilanz .................................................................................................. 38<br />

· Abschluss <strong>des</strong> Projekts und Überführung in die betriebliche Praxis ......................... 38<br />

Möglichkeit und Bedeutung externer Hilfen ................................................................... 38<br />

Mögliche Stolpersteine und wie man sie vermeidet ....................................................... 39<br />

Leistungen der Integrationsämter .................................................................................. 40<br />

6Praxisteil<br />

......................................................................................................................... 41<br />

Materialien zur Prozesskette ......................................................................................... 41<br />

· Fragen zur Vorbereitung <strong>des</strong> Erstkontaktes / Erstgesprächs ...................................... 41<br />

· Hinweise für den Arbeitgeber zum Erstkontakt .......................................................... 41<br />

· Gesprächsleitfaden für das Erstgespräch ................................................................... 42<br />

· Vereinbarung über den Schutz persönlicher Daten <strong>im</strong> Rahmen von<br />

Maßnahmen <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagements ................................... 45<br />

· Datenblatt für das Betriebliche Eingliederungsmanagement ..................................... 46<br />

· Maßnahmen-Blatt Betriebliches Eingliederungsmanagement ................................... 47<br />

· Checkliste zur Vorbereitung einer Fallbesprechung ................................................... 48<br />

· Organisation und Protokoll Arbeitsversuch ................................................................ 49<br />

Hinweise zur Gestaltung einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zum BEM ................. 50<br />

Vorschlag für eine Präsentation vor der Geschäftsleitung .............................................. 51<br />

Abkürzungsverzeichnis ...................................................................................................... 54


Blick hinter die Kulissen<br />

„BEM“ ist zunächst eine Aufgabe <strong>des</strong> Arbeitgebers und gilt für alle Beschäftigten. Er ist<br />

verpflichtet, <strong>im</strong> Einzelfall alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Arbeitsunfähigkeit seines<br />

Mitarbeiters oder seiner Mitarbeiterin zu beenden, weiterer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen<br />

und den Arbeitsplatz zu erhalten. Damit dies gelingt, braucht der Arbeitgeber „Mitspieler“. Das<br />

ist in erster Linie der oder die Betroffene selbst, denn nur mit <strong>des</strong>sen/deren Zust<strong>im</strong>mung<br />

können in Frage kommende Maßnahmen umgesetzt werden. Das sind aber auch weitere<br />

Akteure <strong>im</strong> Betrieb oder der Dienststelle, nämlich der Betriebs- oder Personalrat, und, wenn<br />

es sich um schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte handelt, die Schwerbehinderten-<br />

vertretung.<br />

Auch von außen kommt Unterstützung: Partner außerhalb <strong>des</strong> Betriebes/der Dienststelle sind<br />

die Rehabilitationsträger und bei schwerbehinderten Menschen die Integrationsämter. Diese ex-<br />

ternen Stellen sollen die Beteiligten <strong>im</strong> Betrieb bei der Umsetzung <strong>des</strong> Betrieblichen Ein-<br />

gliederungsmanagements unterstützen, zum einen durch Leistungen, die <strong>im</strong> Einzelfall erfor-<br />

derlich sind, zum anderen aber auch bei der generellen Einführung <strong>des</strong> „Betrieblichen<br />

Eingliederungsmanagements“ <strong>im</strong> Betrieb oder der Dienststelle.<br />

Neben Unsicherheiten und auch Widerständen gegen die neue Vorschrift wird <strong>im</strong>mer wieder<br />

die Frage gestellt: „Betriebliches Eingliederungsmanagement – wie sollen wir das denn bei uns<br />

überhaupt umsetzen?“<br />

Wir – das Integrationsamt <strong>des</strong> Landschaftsverban<strong>des</strong> Rheinland in Köln und das Integrations-<br />

amt <strong>des</strong> Landschaftsverban<strong>des</strong> Westfalen-Lippe in Münster – haben uns zum Ziel gesetzt, Be-<br />

triebe und Dienststellen bei der Einführung <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagements zu<br />

unterstützen. Ausgehend von der Maßgabe, dass es nicht für alle Betriebe und Dienststellen ein<br />

einheitliches Vorgehen geben kann, haben wir uns vorgenommen, „Handlungsempfehlungen“<br />

zu erarbeiten.<br />

Nun sind Handlungsempfehlungen nur so gut, wie sie für die Umsetzung in der betrieblichen<br />

Praxis taugen. Aus diesem Grund haben wir uns Unterstützung aus den Betrieben und Dienst-<br />

stellen geholt und uns extern beraten lassen. Die Erarbeitung der Grundlagen für Handlungs-<br />

empfehlungen sollte <strong>im</strong> Dialog mit denjenigen, die sie letzten En<strong>des</strong> in<br />

ihrem Betrieb/in ihrer Dienststelle anwenden sollen, erfolgen. Dies ge-<br />

schah in zwei Workshops: In einem Workshop be<strong>im</strong> Integrationsamt in<br />

Münster mit Schwerbehindertenvertretungen und in einem Workshop<br />

be<strong>im</strong> Integrationsamt in Köln mit Arbeitgebervertretern. Bei der Zusam-<br />

mensetzung der Workshops war eine Mischung aus Vertretern der privaten Wirtschaft und <strong>des</strong><br />

öffentlichen Dienstes wie auch aus großen und kleinen Betrieben/Dienststellen gegeben. Wir<br />

bedanken uns bei allen ganz herzlich für die konstruktive Mitwirkung.<br />

Weitere Unterstützung haben wir uns von Herrn Johannes Magin geholt, der die Workshops<br />

moderiert hat und als Unternehmensberater fundierte Erfahrungen bei der Umsetzung <strong>des</strong> Be-<br />

trieblichen Eingliederungsmanagements einbringen konnte.<br />

Vorwort<br />

Blick hinter die Kulissen<br />

: Grundlage<br />

der Handlungs-<br />

empfehlungen ist das<br />

dialogische Grundprinzip<br />

3


1. Blick Vorwort hinter die Kulissen<br />

Die „Handlungsempfehlungen“, die wir Ihnen hier vorstellen, beinhalten in ihrem ersten Teil<br />

Ausführungen zur Vorschrift und Vorschläge zu ihrer Umsetzung. Wir beleuchten die Vorschrift<br />

aus verschiedenen Perspektiven, gehen auf die uns <strong>im</strong>mer wieder gestellten Auslegungsfragen<br />

ein und schlagen für die Durchführung <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagements eine<br />

Prozesskette vor, die die Akteure bei der praktischen Arbeit unterstützen soll. Wichtig ist, dass<br />

dies keine starr einzuhaltende Schrittfolge sein soll, sondern ein Leitfaden, der flexibel anzuwen-<br />

den ist.<br />

Im zweiten Teil, dem Praxisteil, bieten wir einzelne Handlungshilfen wie zum Beispiel Checklis-<br />

ten oder Gesprächsleitfäden an, die für das Betriebliche Eingliederungsmanagement <strong>im</strong> Einzel-<br />

fall wie auch für ein standardisiertes Verfahren hilfreich sein sollen.<br />

Da der Erfolg <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagement sehr von seiner Einführung <strong>im</strong> Be-<br />

trieb bzw. in der Dienststelle abhängt, finden Sie in diesem Praxisteil dazu auch eine Vorlage für<br />

eine PowerPoint-Präsentation.<br />

Wir hoffen sehr, dass es uns gelingt, die Akteure bei der konkreten Umsetzung <strong>des</strong> Betrieblichen<br />

Eingliederungsmanagements zu unterstützen und so dazu beizutragen, dass die Vorschrift in<br />

den Betrieben und Dienststellen eine positive Wirkung entfaltet.<br />

Köln, Münster <strong>im</strong> November 2005<br />

Ulrich Adlhoch Dr. Helga Seel<br />

Landschaftsverband Westfalen-Lippe Landschaftsverband Rheinland<br />

– Integrationsamt – – Integrationsamt –<br />

4


Betriebliches Eingliederungsmanagement –<br />

Ziele und Nutzen<br />

Mit den Regelungen rund um die „Prävention“ überträgt der Gesetzgeber einen Teil der Verant-<br />

wortung für die Gesundheit der Beschäftigten dem Betrieb bzw. der Dienststelle. Auf den Ein-<br />

zelfall angewendet soll das Betriebliche Eingliederungsmanagement helfen, die Arbeitsunfähig-<br />

keit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, den Arbeitsplatz zu erhalten. Die<br />

Idee <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagements geht aber weiter: es geht auch darum, eine<br />

Systematik für die Vorgehensweise zu entwickeln, die transparent ist und alle Beteiligten bei der<br />

Umsetzung <strong>im</strong> Einzelfall unterstützt. So trägt das BEM letztlich dazu bei, die Gesundheit der Be-<br />

legschaft zu schützen, zu erhalten oder schnellstmöglich wiederherzustellen.<br />

Dafür muss man sich zunächst einmal vor Augen führen, wie viele Stunden <strong>des</strong> Tages die Be-<br />

schäftigten an ihrem Arbeitsplatz verbringen, und dass sie hier ihre geistigen und körperlichen<br />

Fähigkeiten einsetzen. Von daher ist es fast zwingend, Fragen der Gesundheit nicht allein dem<br />

privaten Bereich zu überlassen.<br />

Gesundheit, Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit, Motivation, Zufriedenheit der Belegschaft sind<br />

Zielgrößen <strong>des</strong> Eingliederungsmanagements. Betrieben und Dienststellen, die darauf ein be-<br />

sonderes Augenmerk legen, kommen die positiven Auswirkungen wiederum zugute. Gesunde<br />

und zufriedene Arbeitnehmer/innen sind motivierter und leistungsfähiger und haben weniger<br />

Fehlzeiten. Rein betriebswirtschaftlich gesehen kosten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit den Arbeit-<br />

geber Geld – eine Senkung der Fehlzeiten ist in seinem eigenen Interesse.<br />

Betriebliches Eingliederungsmanagement<br />

nach „Schema F“?<br />

Nein eben nicht. Ein für alle Arbeitgeber vorgeschriebenes Konzept, ein fertiges Schema zum<br />

Abarbeiten gibt es nicht. Gerade der Zusatz „betrieblich“ drückt aus, dass es um ein möglichst<br />

betriebsbezogenes Vorgehen geht. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement wird in einem<br />

Großkonzern anders aussehen als in einem mittelständischen Betrieb und in einem kleinen<br />

Handwerksbetrieb noch einmal anders. Wo <strong>im</strong> Großbetrieb zum Beispiel die Einsetzung eines<br />

regelmäßigen „Runden Tisches“ sinnvoll ist, besteht in einem kleinen Betrieb dafür keine Not-<br />

wendigkeit, wenn die Lösungsfindung <strong>im</strong> Einzelfall auf „dem kleinen Dienstweg“ zu erreichen<br />

ist. Wichtig ist, dass eine auf die Gegebenheiten <strong>des</strong> Betriebes / der Dienststelle abgest<strong>im</strong>mte<br />

Vorgehensweise entwickelt wird, die in jedem Einzelfall Anwendung findet, und dass dieses<br />

Vorgehen bekannt und transparent gemacht wird.<br />

Betriebliches Eingliederungsmanagement – individuell und dynamisch<br />

Betriebliches Eingliederungsmanagement ist also <strong>im</strong>mer ein individuelles Verfahren, das genau<br />

so viele Prozessschritte umfasst, wie erforderlich sind, um <strong>im</strong> Einzelfall die Ziele zu erreichen.<br />

Das heißt, mal reichen wenige Schritte mit wenigen Akteuren aus, mal ist der Prozess aufwän-<br />

diger und erfordert die Hinzuziehung mehrerer betrieblicher und außerbetrieblicher Akteure.<br />

Entscheidend ist in erster Linie das Ergebnis.<br />

Kapitel 1<br />

1. Auf einen Blick<br />

5<br />

In diesem Kapitel:<br />

• Betriebliches Eingliede-<br />

rungsmanagement –<br />

Ziele und Nutzen<br />

• Betriebliches Eingliede-<br />

rungsmanagement nach<br />

„Schema F“?


1. Auf einen Blick<br />

Betriebliches Eingliederungsmanagement<br />

–<br />

individuell und dynamisch<br />

Als System betrachtet ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement ein dynamisches Instru-<br />

ment. Wichtig ist, mit dem Instrument auch tatsächlich zu arbeiten; das heißt Erfahrungen sam-<br />

meln und es aufgrund der Erfahrungen kontinuierlich weiterentwickeln. Ein bis ins letzte Detail<br />

ausgereiftes Konzept nützt niemandem, wenn es nicht gelebt wird. Für den Anfang ist es sicher<br />

besser, mit weniger Regelungen auszukommen und zu starten, als so lange am Konzept zu fei-<br />

len, dass es für die Praxis zu kompliziert ist, eher abschreckt als hilfreich ist – und in der Schub-<br />

lade landet.<br />

Dialog und Konsens<br />

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement setzt auf Dialog und Konsens. Die beiden „Herren<br />

<strong>des</strong> Verfahrens“ sind der Arbeitgeber und der betroffene Arbeitnehmer oder die betroffene<br />

6<br />

Arbeitnehmerin. Zwar verpflichtet die Vorschrift den Arbeitgeber zum Handeln, wenn<br />

die Voraussetzungen gegeben sind. Die Vorschrift sagt aber auch, dass für alles, was<br />

dann an Hilfemaßnahmen erfolgt, die Zust<strong>im</strong>mung <strong>des</strong>/der Betroffenen erforderlich ist.<br />

Das heißt, ohne seine / ihre Mitwirkung werden zum einen keine Schritte eingeleitet,<br />

zum anderen werden die einzuleitenden Maßnahmen <strong>im</strong> Dialog entwickelt.<br />

Das Dialog- und Konsensprinzip gilt schließlich auch für die Mitwirkung der weiteren internen<br />

und externen Akteure. Sie sollen mit ihrem Sachverstand den Arbeitgeber und den Betroffenen/<br />

die Betroffene beraten und unterstützen.<br />

Aus den Erfahrungen lernen<br />

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement geht vom Einzelfall aus. Die Umsetzung der Vor-<br />

schrift soll aber nicht be<strong>im</strong> jeweiligen Einzelfall stecken bleiben. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten<br />

eines einzelnen Mitarbeiters können betriebliche Ursachen haben, die bei Kollegen wiederum<br />

zu Fehlzeiten führen können. Eine rechtzeitige Behebung der betrieblichen Schwachstelle hilft,<br />

dies zu vermeiden.<br />

Das heißt, wenn die Erfahrungen aus dem Einzelfall ausgewertet werden, lassen sich daraus<br />

wertvolle allgemeine Erkenntnisse für den Betrieb / die Dienststelle ableiten, zum Beispiel in<br />

Hinblick auf eine allgemeine Gesundheitsförderung <strong>im</strong> Betrieb oder in Hinblick auf effektive<br />

Helfer-Strukturen.<br />

EM<br />

Betriebliches<br />

Eingliederungsmanagement


Gesundheitsförderung als Betriebskultur<br />

Gesundheitsförderung als Unternehmensstrategie zielt auf das Wohlbefinden der Beschäftigten.<br />

Menschen, die mit ihrer Arbeitssituation zufrieden sind, sind produktiv und seltener krank. Ge-<br />

ringe krankheitsbedingte Fehlzeiten senken die Kosten. Betriebliche Gesundheitsförderung<br />

dient aber genauso den Beschäftigten, schließlich geht es um ihre Gesundheit. In der Arbeits-<br />

welt ist zu beobachten, wie die Anforderungen und die Arbeitsdichte <strong>im</strong>mer mehr zunehmen.<br />

Aussagen wie: „Immer weniger Beschäftigte müssen <strong>im</strong>mer mehr leisten“ sind längst keine lee-<br />

ren Behauptungen mehr. Der steigende Arbeitsdruck bleibt nicht ohne Auswirkungen auf die<br />

Gesundheit der Beschäftigten. So steht sicherlich auch die Zunahme seelischer Erkrankungen<br />

in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Entwicklung.<br />

Eine weitere Beobachtung gilt der demografischen Entwicklung: Im Jahr 2005 gibt es in Deutsch-<br />

lands Betrieben und Dienststellen erstmals mehr Mitarbeiter, die über 50 Jahre alt sind als unter<br />

30. Und <strong>im</strong> Jahr 2015 wird jeder dritte Beschäftigte in Deutschland älter als 50 Jahre sein. Ver-<br />

knüpft man die demografische Entwicklung mit der steigenden Arbeitsbelastung für den Einzel-<br />

nen, so bedeutet dies, dass die Belegschaften altern und gleichzeitig ihre Arbeitskraft intensiver<br />

genutzt wird. Vor diesem Hintergrund wird die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten<br />

nur gelingen, wenn auf die Ressourcen Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit bes-<br />

ser geachtet wird als bisher. Prävention <strong>im</strong> Sinne einer Gesundheitsförderung muss zum in-<br />

tegralen Bestandteil <strong>des</strong> Geschehens in den Betrieben und Dienststellen werden.<br />

Die Gesundheitsförderung als Unternehmensstrategie ist ein umfassender Ansatz. Sie beinhal-<br />

tet die Verbesserung der Arbeitsbedingungen <strong>im</strong> Betrieb/in der Dienststelle, den Arbeitsschutz,<br />

das heißt die Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, geht aber auch über die-<br />

se „klassischen“ Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Belegschaft hinaus. Ein wichtiger Be-<br />

standteil der Gesundheitsvorsorge und -fürsorge <strong>im</strong> Betrieb / in der<br />

Dienststelle ist die betriebliche Suchtprävention für alkoholabhängige<br />

und -gefährdete Beschäftigte, aber auch für andere Suchtformen wie<br />

Medikamentenabhängigkeit, Konsum illegaler Drogen und Spielsucht.<br />

Gesundheitsförderung als Unternehmensstrategie n<strong>im</strong>mt z. B. auch<br />

das Führungsverhalten der Vorgesetzten in den Blick, um psychische Stressoren und „Krank-<br />

macher“ zu vermeiden. Durch Informationen, Aktionswochen u.ä. fördert der Betrieb / die Dienst-<br />

stelle ferner eine gesunde Lebensführung seiner Beschäftigten, auch <strong>im</strong> privaten Bereich. Damit<br />

verbunden ist die berechtigte Erwartung, dass sich jeder Beschäftigte eigenverantwortlich um<br />

seine Gesundheit bemüht.<br />

Betriebliche Prävention als Teil der Gesundheitsförderung umfasst alle Anstrengungen, die dazu<br />

beitragen, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu ver-<br />

meiden. Wenn gesundheitliche Schwierigkeiten bereits aufgetreten sind, geht es bei der Prä-<br />

vention darum, durch geeignete Maßnahmen diese zu beseitigen oder zumin<strong>des</strong>t eine Ver-<br />

schl<strong>im</strong>merung zu verhindern. In diese umfassenden Ansätze von betrieblicher Gesundheits-<br />

förderung und Prävention ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement eingebettet. Es be-<br />

fasst sich mit der Reaktion auf Arbeitsunfähigkeitszeiten von einigem Gewicht und den Möglich-<br />

keiten zu ihrer Überwindung und künftigen Verringerung. Das BEM ist somit Bestandteil der<br />

Gesundheit als Betriebskultur.<br />

Kapitel 2<br />

2. Grundlagen <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagments<br />

7<br />

In diesem Kapitel:<br />

• Gesundheitsförderung als<br />

Betriebskultur<br />

• Die gesetzliche Regelung<br />

<strong>des</strong> § 84 Abs. 2 SGB IX <strong>im</strong><br />

Überblick<br />

• BEM – letztlich ein Gewinn<br />

für alle Beteiligten <strong>im</strong> Be-<br />

trieb / in der Dienststelle<br />

• Häufig gestellte Fragen<br />

• Hinweise zur Handhabung<br />

<strong>des</strong> Datenschutzes<br />

Der steigende Arbeitsdruck bleibt<br />

nicht ohne Auswirkungen auf<br />

die Gesundheit der Beschäftigten


2. Grundlagen <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagments<br />

§<br />

BEM ist <strong>im</strong> SGB IX<br />

gesetzlich verankert<br />

§ §<br />

§<br />

Die gesetzliche Regelung <strong>des</strong> § 84 Abs. 2 SGB IX<br />

<strong>im</strong> Überblick<br />

Mit der Novellierung <strong>des</strong> SGB IX durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäfti-<br />

gung schwerbehinderter Menschen ist das BEM gesetzlich eingeführt worden. Das BEM hat seinen<br />

Standort in dem mit der amtlichen Überschrift „Prävention“ versehenen § 84. Dessen Abs. 2<br />

Satz 1 best<strong>im</strong>mt wörtlich: „Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen un-<br />

unterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen In-<br />

teressenvertretung <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit<br />

der Schwerbehindertenvertretung, mit Zust<strong>im</strong>mung und Beteiligung der betroffenen Per-<br />

son die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit<br />

welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhal-<br />

ten werden kann (Betriebliches Eingliederungsmanagement).“ Betriebliches Eingliederungs-<br />

management verfolgt also das Ziel, <strong>im</strong> Betrieb mit den dort vorhandenen Akteuren und Strukturen<br />

sowie unter Nutzung der dort gegebenen oder herstellbaren spezifischen Potenziale Beschäftigte<br />

gesund und arbeitsfähig zu halten bzw. deren Arbeitsfähigkeit wieder (vollständig) herzustellen.<br />

Die gesetzliche Verpflichtung zum BEM in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zielt darauf ab, durch ge-<br />

eignete Gesundheitsprävention das Arbeitsverhältnis <strong>im</strong> Einzelfall möglichst dauerhaft zu si-<br />

chern. Dieser einzelfallbezogene Ansatz sollte aus der Sicht der Integrationsämter ergänzt wer-<br />

den um ein gemeinsam <strong>im</strong> Betrieb / in der Dienststelle vereinbartes systematisches Vorgehen zur<br />

Sicherstellung eines erfolgreichen BEM.<br />

Ziel <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagements<br />

Das Ziel <strong>des</strong> BEM ist es, den Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten einer/eines Beschäftigten<br />

gemeinsam nachzugehen, nach Möglichkeiten zu suchen, künftige Arbeitsunfähigkeitszeiten<br />

zu vermeiden oder zumin<strong>des</strong>t zu verringern, Rehabilitationsbedarfe zur Sicherung der<br />

Erwerbsfähigkeit der Beschäftigten frühzeitig zu erkennen und entsprechende Rehabilitations-<br />

maßnahmen rechtzeitig einzuleiten. Das BEM nutzt somit sowohl dem einzelnen Beschäftigten<br />

als auch seinem Arbeitgeber und den Sozialversicherungssystemen.<br />

Beteiligte Personen und Stellen<br />

Am BEM sind mehrere Personen/Stellen innerhalb und außerhalb <strong>des</strong> Betriebs / der Dienststelle<br />

beteiligt:<br />

Der Arbeitgeber<br />

Zur Durchführung <strong>des</strong> BEM ist der Arbeitgeber verpflichtet. Er hat zunächst die Aufgabe,<br />

• zu überprüfen, ob die Voraussetzungen, die einen BEM-Prozess <strong>im</strong> Einzelfall gemäß § 84 Abs. 2<br />

Satz 1 SGB IX auslösen, gegeben sind (Dauer der AU-Zeiten bezogen auf die letzten 12 Monate),<br />

• das BEM-Verfahren durch eine erste Kontaktaufnahme mit der/dem Beschäftigten zu starten.<br />

Der Arbeitgeber bleibt für den gesamten Ablauf <strong>des</strong> BEM-Prozesses (letzt-) verantwortlich, auch<br />

wenn er innerbetrieblich ein Integrationsteam, den Betriebsarzt oder die Schwerbehinderten-<br />

vertretung mit der Durchführung der weiteren Verfahrensschritte, der Veranlassung von Maß-<br />

nahmen (z. B. ärztliche Untersuchungen, Einschaltung <strong>des</strong> Beratenden Ingenieurs <strong>des</strong> Integra-<br />

tionsamtes) beauftragt hat.<br />

8


Die/der Beschäftigte<br />

Sie / er muss der Einleitung <strong>des</strong> BEM-Verfahrens zust<strong>im</strong>men, sonst kann es keine weiteren Aktivi-<br />

täten zur Überwindung oder Verringerung der Arbeitsunfähigkeitszeiten geben. Sie / er ist am ge-<br />

samten weiteren Prozess zu beteiligen. Dies geschieht entweder durch die Einbeziehung in<br />

einzelne Maßnahmen (z. B. eine Arbeitsplatzbegehung durch den Beratenden Ingenieur <strong>des</strong><br />

Integrationsamtes) oder, soweit sie / er selbst nicht aktiv handeln muss, durch eine regelmäßige<br />

Unterrichtung über den Stand der Angelegenheit durch den Arbeitgeber.<br />

Das BEM dient der Überwindung bzw. der Vorbeugung von Arbeitsunfähigkeit und soll den Arbeits-<br />

platz der / <strong>des</strong> Beschäftigten sichern helfen. Es handelt sich also um eine Maßnahme zugunsten<br />

der / <strong>des</strong> Beschäftigten. Daher treffen sie / ihn Mitwirkungspflichten. Sie / er muss Auskünfte erteilen,<br />

z. B. über besondere Belastungen am Arbeitsplatz (betriebliche Ursachen der Arbeitsunfähigkeit,<br />

Name und Anschrift der behandelnden Ärzte usw.), und an der Aufklärung der Auswirkungen ih-<br />

rer/seiner gesundheitlichen Probleme auf seine berufliche Leistungsfähigkeit mitwirken. Auch ärzt-<br />

liche Untersuchungen, z. B. durch den Betriebsarzt oder einen Rehabilitationsmediziner, zur Fest-<br />

stellung eines Bedarfs an medizinischer Rehabilitation werden von der Mitwirkungspflicht erfasst.<br />

Die Preisgabe der äußerst sensiblen gesundheitlichen Daten bzw. der Daten über Behinderungen<br />

und deren Folgen kann Beschäftigten nur dann zugemutet werden, wenn der Schutz dieser per-<br />

sonenbezogenen Daten während <strong>des</strong> gesamten BEM-Vefahrens gewährleistet ist. Das bedeutet,<br />

dass sensible Daten nur dann und insoweit offenbart werden müssen, wie sie für die Sachver-<br />

haltsermittlung in dem jeweiligen BEM-Verfahren von Bedeutung sind. Ferner ist die Zahl der-<br />

jenigen, die von diesen sensiblen Daten Kenntnis erlangen, auf das unum-<br />

gänglich Notwendige zu beschränken. Die Einhaltung der Datenschutzbe-<br />

st<strong>im</strong>mungen durch den Arbeitgeber und alle übrigen Beteiligten <strong>des</strong> BEM-<br />

Prozesses ist von ausschlaggebender Bedeutung für die vertrauensvolle<br />

Mitwirkung der Beschäftigten be<strong>im</strong> BEM und für die Gewissheit der Be-<br />

schäftigten, dass das Verfahren tatsächlich in ihrem Interesse und nicht zur<br />

Vorbereitung einer Kündigung durchgeführt wird. Erteilt die / der Beschäftigte ihre/seine Zust<strong>im</strong>-<br />

mung zur Einleitung <strong>des</strong> BEM-Verfahrens nicht oder zieht er / sie diese Zust<strong>im</strong>mung später zu-<br />

rück oder beteiligt er / sie sich <strong>im</strong> weiteren Ablauf <strong>des</strong> BEM-Prozesses nicht mehr an den erfor-<br />

derlichen Maßnahmen, so endet das BEM-Verfahren an dieser Stelle. Der Arbeitgeber ist in diesem<br />

Fall nicht mehr zu einer Durchführung von Maßnahmen <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> BEM verpflichtet.<br />

Die Schwerbehindertenvertretung, Betriebs- / Personalrat<br />

2. Grundlagen <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagments<br />

Weitere Akteure <strong>des</strong> BEM-Prozesses sind die Schwerbehindertenvertretung (bei schwerbehin-<br />

derten Beschäftigten) sowie der Betriebs- oder Personalrat. Sie dürfen von sich aus die Einleitung<br />

eines BEM be<strong>im</strong> Arbeitgeber anstoßen (s. dazu § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB IX für die Schwerbehin-<br />

dertenvertretung, § 80 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4, 6, 8 und 9 BetrVG für die Betriebsräte und die §§ 68<br />

Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 BPersVG, 64 Nrn. 1, 4 – 6 LPVG NW für die Personalräte). Die Beschäf-<br />

tigtenvertretungen unterstützen den BEM-Prozess, sie bringen eigene Vorschläge ein und fördern<br />

das Verfahren durch Unterstützung der/<strong>des</strong> einzelnen Beschäftigten <strong>im</strong> Rahmen ihrer Aufgaben-<br />

stellung nach dem Schwerbehinderten-, Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrecht. Die<br />

Schwerbehindertenvertretung beispielsweise, aber auch ein Betriebs- oder Personalratsmitglied<br />

Der Schutz der personen-<br />

bezogenen Daten muss<br />

während <strong>des</strong> gesamten BEM-<br />

Vefahrens gewährleistet sein<br />

9<br />

§ §<br />

§<br />

§


2. Grundlagen <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagments<br />

§<br />

BEM braucht<br />

zuverlässige Partner und<br />

wechselseitiges Vertrauen<br />

§ §<br />

§<br />

kann Teilaufgaben <strong>des</strong> BEM-Prozesses <strong>im</strong> Einvernehmen mit dem Arbeitgeber übernehmen.<br />

Im Betrieb / in der Dienststelle kann ein Integrationsteam gebildet werden, das beispielsweise<br />

aus der Schwerbehindertenvertretung, einem Betriebs- und Personalratsmitglied sowie weite-<br />

ren innerbetrieblichen Akteuren wie dem Betriebsarzt und der Arbeitssicherheitsfachkraft be-<br />

stehen kann. Diesem Integrationsteam kann der Arbeitgeber, nachdem er den Erstkontakt zu<br />

dem betroffenen Beschäftigten hergestellt und <strong>des</strong>sen Zust<strong>im</strong>mung zum BEM-Verfahren einge-<br />

10<br />

holt hat, die weitere Durchführung <strong>des</strong> BEM-Prozesses <strong>im</strong> Betrieb/in der<br />

Dienststelle übertragen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Ab-<br />

sprachen, die gemeinsam vom Beschäftigten, dem Arbeitgeber(Vertreter),<br />

der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebs- / Personalratsmitglied<br />

<strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> BEM-Verfahrens getroffen worden sind, danach auch ge-<br />

meinsam getragen und umgesetzt werden. Das muss auch für evtl. notwendige betriebsverfas-<br />

sungs- bzw. personalvertretungsrechtliche Mitbest<strong>im</strong>mungsverfahren gelten, in denen es um<br />

die <strong>im</strong> BEM abgesprochene (Personal-)Maßnahme geht. Das BEM ist in § 84 Abs. 2 SGB IX als<br />

Kooperationsprozess angelegt. Ein erfolgreiches BEM braucht <strong>des</strong>halb zuverlässige Partner und<br />

wechselseitiges Vertrauen in das Worthalten aller Beteiligten.<br />

Der BEM-Verantwortliche <strong>im</strong> Klein- oder Mittelbetrieb: z. B. der Betriebsarzt<br />

Fehlt insbesondere in Klein- oder Mittelbetrieben eine Beschäftigtenvertretung oder kommt es<br />

nicht zur Bildung eines Integrationsteams, so hat der Arbeitgeber z. B. die Möglichkeit, den Be-<br />

triebsarzt mit der Durchführung der einzelnen BEM-Verfahren zu beauftragen.<br />

Partner außerhalb <strong>des</strong> Betriebs/der Dienststelle<br />

Als mögliche externe Beteiligte und Ansprechpartner für Rehabilitationsleistungen zur Teilhabe<br />

am Arbeitsleben und für Leistungen zur begleitenden Hilfe <strong>im</strong> Arbeitsleben nach dem Schwerbe-<br />

hindertenrecht nennt § 84 Abs. 2 SGB IX die Rehabilitationsträger (Krankenkasse, Rentenversi-<br />

cherung, Agentur für Arbeit, Unfallversicherung) sowie die Integrationsämter bei schwerbe-<br />

hinderten Menschen.<br />

Diese externen Beteiligten sollen ihre Leistungen zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit, zur ergono-<br />

mischen Arbeitsplatzgestaltung, zur beruflichen Qualifizierung und zur Gewährleistung <strong>des</strong> Unfall-<br />

schutzes und der Arbeitssicherheit in den BEM-Prozess einbringen. Ihre Beteiligung empfiehlt<br />

sich erst dann, wenn die Sachverhaltsermittlung und die Gespräche während <strong>des</strong> innerbetrieblich<br />

durchgeführten einzelnen BEM-Verfahrens konkret nahelegen zu überprüfen, ob Maßnahmen<br />

zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. zur begleitenden Hilfe <strong>im</strong> Arbeitsleben sinnvoll erscheinen.<br />

BEM – letztlich ein Gewinn für alle Beteiligten <strong>im</strong><br />

Betrieb/in der Dienststelle<br />

Aus der Sicht der Arbeitgeber<br />

Auf den ersten Blick sehen viele Arbeitgeber mit der in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verankerten<br />

Pflicht zur Durchführung eines BEM nur mehr Bürokratie, mehr personellen Aufwand, das heißt<br />

mehr Kosten auf sich zukommen.


Die Vorteile erfolgreicher Eingliederungsbemühungen jedoch bestehen in<br />

• einer Verringerung künftiger Fehlzeiten bei dem einzelnen betroffenen Beschäftigten, aber<br />

möglicherweise auch der Fehlzeiten anderer Beschäftigter, indem Erkenntnisse bezüglich<br />

krankmachender Faktoren <strong>im</strong> Betrieb, die in einem Einzelfall gewonnen worden sind, zur<br />

Verbesserung der fraglichen Arbeitsbedingungen genutzt werden. Eine Verringerung der<br />

AU-Zeiten bedeutet, je nach Umfang dieser Verringerung, eine entsprechende Kostener-<br />

sparnis.<br />

• einem Instrument, um in Zeiten alternder Belegschaften erfahrene Mitarbeiterinnen und Mit-<br />

arbeiter sowie Wissensträgerinnen und Wissensträger durch frühzeitiges Erkennen von Reha-<br />

bilitationsbedarfen sowie durch frühzeitige Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen gesund-<br />

heitlich zu stabilisieren, damit sie dem Betrieb länger zur Verfügung stehen können.<br />

• einer Verbesserung <strong>des</strong> Betriebskl<strong>im</strong>as und <strong>des</strong> Images <strong>des</strong> Arbeitgebers. Auch die zunächst<br />

nicht von einem BEM direkt betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter achten darauf, wie<br />

ein Unternehmen mit älteren und gesundheitlich beeinträchtigten Kolleginnen und Kollegen<br />

umgeht. BEM macht den Betrieb fair und vorbildlich <strong>im</strong> Umgang mit älteren und gesundheit-<br />

lich beeinträchtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Dies fördert ihre Identifikation mit<br />

dem Betrieb/der Dienststelle. Außerdem zeigt sich der Arbeitgeber mit der Einführung eines<br />

BEM sozial kompetent und weitblickend in der Personalarbeit. Dies ist ein nicht zu unterschät-<br />

zender Imagefaktor, auch bei Kunden und bei der Rekrutierung neuer – vor allem auch jün-<br />

gerer – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />

Aus der Sicht der Beschäftigten<br />

„Krankheitszeiten, Krankheitsdiagnosen, die Gesundheit insgesamt sind Privatsache. Deshalb<br />

stehen in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung <strong>des</strong> behandelnden Arztes auch keine Krank-<br />

heitsdiagnosen, sondern nur die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. BEM macht aus dieser Privatsa-<br />

che eine „betriebsöffentliche Angelegenheit“. Was ist, wenn das BEM-Verfahren keinen Erfolg<br />

hat und weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten zu befürchten sind? Habe ich dann nicht an der Vorbe-<br />

reitung meiner krankheitsbedingten Kündigung mitgewirkt?“<br />

2. Grundlagen <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagments<br />

:<br />

Fazit: Die Vorteile für die Arbeitgeber überwiegen!<br />

Arbeitsunfähigkeitszeiten sind nie Privatsache gewesen. Sie belasten den Betrieb /die Dienst-<br />

stelle mit Lohnfortzahlungskosten, Kolleginnen / Kollegen müssen die Arbeit zusätzlich über-<br />

nehmen. Die Solidargemeinschaft der Versicherten wird ebenfalls mit Kosten belastet (z. B. mit<br />

Krankengeld oder den Kosten von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen). Wichtiger aber<br />

ist, dass das BEM zur persönlichen Gesunderhaltung der /<strong>des</strong> einzelnen Beschäftigten wesent-<br />

lich beitragen kann. Betrieblichen Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten wird nachgegangen.<br />

Einer möglicherweise drohenden Chronifizierung von Krankheiten kann vorgebeugt werden,<br />

wenn man den Ursachen der Krankheit auf den Grund geht. Der arbeitende Mensch verbringt<br />

– jedenfalls wenn er in Vollzeit beschäftigt ist – während der Zeit seiner Erwerbstätigkeit ein Drit-<br />

tel <strong>des</strong> Tages am Arbeitsplatz. Erkenntnisse aus BEM-Verfahren, die beispielsweise zu belas-<br />

tungsmindernden Veränderungen in der Arbeitsorganisation, zu einer ergonomischen Arbeits-<br />

11<br />

§ §<br />

§<br />

§


2. Grundlagen <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagments<br />

:<br />

§ §<br />

§<br />

platzgestaltung oder zur Reduzierung psychischer Stressfaktoren (u. a. auch <strong>im</strong> Verhalten von<br />

Führungskräften) führen, aber auch die stufenweise Wiedereingliederung nach längerer<br />

Krankheit besitzen vor diesem Hintergrund erhebliche Bedeutung für die Gesundheit jeder/<br />

je<strong>des</strong> Beschäftigten.<br />

Fazit: Die Vorteile für die Beschäftigten überwiegen!<br />

Aus der Sicht der Schwerbehindertenvertretung, der Betriebs- und Personalräte<br />

„Das BEM ist ein Verfahren, in dem sich die Interessen und Rechte <strong>des</strong> einzelnen (schwerbe-<br />

hinderten) Beschäftigten, <strong>des</strong> Arbeitgebers, der Belegschaft und der Interessenvertretungen<br />

der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vermischen. Die klare Rollenaufteilung und Arbeitsteilung<br />

– hier Arbeitgeber, dort die Beschäftigtenvertretungen, die an der Seite <strong>des</strong> einzelnen Mit-<br />

arbeiters, der einzelnen Mitarbeiterin stehen – geht uns verloren. Evtl. müssen wir uns <strong>im</strong><br />

Einzelfall auf Wunsch <strong>des</strong> Beschäftigten auf Kompromisse einlassen, die mit unseren grund-<br />

sätzlichen Anschauungen als Arbeitnehmervertretungen nicht in Einklang stehen. Indem wir<br />

uns an BEM-Verfahren intensiv beteiligen, nehmen wir dem Arbeitgeber ein Gutteil seiner Ver-<br />

antwortung ab und müssen uns bei misslungenem BEM sogar noch vor dem Beschäftigten<br />

rechtfertigen.“<br />

Letztlich wissen auch die Beschäftigtenvertretungen um die erheblichen Vorteile eines vernünf-<br />

tig gestalteten BEM-Verfahrens <strong>im</strong> Betrieb / in der Dienststelle. Sie gewinnen einen systemati-<br />

schen Ansatz für die betriebliche Gesundheitsförderung <strong>im</strong> Interesse der Beschäftigten. Ein<br />

BEM-Verfahren, das zu einer systematischen Auswertung der betrieblichen Gesundheitsgefähr-<br />

dungspotenziale und „krankmachender“ innerbetrieblicher Faktoren einschließlich <strong>des</strong><br />

Führungsverhaltens von Vorgesetzten führt, bietet den Beschäftigtenvertretungen Ansätze, um<br />

ihrerseits Initiativen zur gesundheitsfördernden Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu er-<br />

greifen. Die Betriebsräte können damit ihren entsprechenden Aufgaben nach den §§ 89 und<br />

92 a BetrVG zur Verbesserung der Beschäftigungssituation und nach § 90 Abs. 2 BetrVG zur<br />

§<br />

menschengerechten Gestaltung der Arbeitsbedingungen, die Personalräte ihren vergleichbaren<br />

Aufgaben nach § 75 Abs. 3 Nrn. 11 und 16 BPersVG bzw. § 72 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nrn. 7<br />

und 10 LPVG NW effektiv und kompetent nachkommen.<br />

:<br />

Fazit: Die Vorteile für die Schwerbehindertenvertretungen,<br />

Betriebs- und Personalräte überwiegen!<br />

12


Häufig gestellte Fragen<br />

Die Regelung <strong>des</strong> § 84 Abs. 2 SGB IX wirft viele offene Fragen auf. Rechtsprechung ist praktisch<br />

kaum vorhanden. Die nachfolgenden Fragen und Antworten zum BEM spiegeln die Auffassung<br />

der Integrationsämter <strong>des</strong> Landschaftsverban<strong>des</strong> Rheinland und <strong>des</strong> Landschaftsverban<strong>des</strong><br />

Westfalen-Lippe auf der Grundlage der aktuell vorhandenen Literatur und der vereinzelten<br />

Rechtsprechung wider. Die weitere Klärung zu den strittigen Rechtsfragen zu BEM durch die<br />

höchstrichterliche Rechtsprechung bleibt abzuwarten.<br />

Anwendungsbereich <strong>des</strong> § 84 Abs. 2 SGB IX<br />

Gilt § 84 Abs. 2 SGB IX nur für schwerbehinderte und gleichgestellt behinderte Menschen,<br />

oder für alle Beschäftigte?<br />

Nach fast einhelliger Auffassung gilt § 84 Abs. 2 SGB IX für alle Beschäftigte. Dies ergibt sich<br />

aus dem Wortlaut der Vorschrift. In dem Text der Vorschrift ist der Adressatenkreis genannt<br />

(„Sind Beschäftigte …“) und weiter geregelt, dass die notwendigen Maßnahmen <strong>im</strong>mer mit der<br />

Interessenvertretung i.S.d. § 93 SGB IX, aber nur bei schwerbehinderten und gleichgestellten<br />

behinderten Menschen auch mit der Schwerbehindertenvertretung abzuklären sind.<br />

Gibt es Ausnahmen für befristet eingestellte Aushilfskräfte, Teilzeitkräfte etc.?<br />

Grundsätzlich gilt die Vorschrift für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem regulären<br />

Beschäftigungsverhältnis stehen. Daher gilt sie selbstverständlich auch für alle Teilzeitkräfte un-<br />

abhängig von der wöchentlichen Stundenzahl. Der Arbeitsplatzbegriff <strong>des</strong> § 73 SGB IX mit sei-<br />

nen Ausnahmen gilt hier nicht, da allein auf den Beschäftigten abzustellen ist. Insofern gilt die<br />

Vorschrift auch für Aushilfskräfte, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass natürlich auch hier alle<br />

Pflichten <strong>des</strong> Arbeitgebers mit dem Ende <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses enden.<br />

Was bedeutet „innerhalb eines Jahres“?<br />

Bei der Jahresfrist ist nicht auf das Kalenderjahr, sondern darauf abzustellen, ob die betroffene<br />

Person in den letzten zwölf Monaten insgesamt länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wie-<br />

derholt arbeitsunfähig war. Nur diese Berechnung ist mit dem Ziel <strong>des</strong> BEM, der Gesundheitsprä-<br />

vention am Arbeitsplatz, vereinbar. Eine sinnvolle Gesundheitsprävention hat keinen Bezug zu<br />

dem jeweiligen Kalenderjahr sondern muss allein darauf abstellen, dass bei einem Beschäftigten<br />

über einen best<strong>im</strong>mten Zeitraum gehäufte oder längerfristige Erkrankungen vorliegen.<br />

Wie berechnet sich die Frist von 6 Wochen?<br />

Bei dieser Frage ist zu unterscheiden, ob die Erkrankung länger als 6 Wochen ununterbrochen<br />

besteht oder die Frist von 6 Wochen durch mehrere Arbeitsunfähigkeitstage zu berechnen ist.<br />

Die erste Frist ist leicht zu best<strong>im</strong>men. Eine Erkrankung über 6 Wochen – 42 Tage – erfüllt die<br />

Voraussetzungen. Bei mehreren Erkrankungen ist abzustellen auf die Zahl der Arbeitstage und<br />

die Frist dann unter Berücksichtigung der üblichen Arbeitswoche zu berechnen. Arbeitet die<br />

betroffene Person in der 5-Tage-Woche, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nach 30 Ar-<br />

beitstagen mit Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor. In der 6-Tage-Woche sind 36 Arbeitstage mit Ar-<br />

beitsunfähigkeitsmeldung erforderlich.<br />

2. Grundlagen <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagments<br />

13<br />

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2. Grundlagen <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagments<br />

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Muss für die zu zählenden Tage eine AU-Bescheinigung vorliegen?<br />

Nein! Häufig muss erst ab dem dritten Tag einer Erkrankung eine ärztliche Arbeitsunfähig-<br />

keitsbescheinigung vorgelegt werden. Bei den beiden ersten Tagen liegt jedoch bereits eine Ar-<br />

beitsunfähigkeit vor, so dass selbstverständlich beide Tage mit zu zählen sind.<br />

Zählen nur „echte“ Krankheitszeiten oder auch AU-Zeiten wegen Kuren, Reha-Maßnahmen, etc.?<br />

In die Berechnung der 6-Wochen-Frist fließen zunächst alle Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit<br />

ein. Die Berücksichtigung der Gründe für krankheitsbedingte Fehlzeiten erfolgt erst <strong>im</strong> weiteren<br />

Verlauf <strong>des</strong> BEM, i.d.R. bereits be<strong>im</strong> Erstgespräch.<br />

Was bedeutet „wiederholt arbeitsunfähig“?<br />

Es ist ausschließlich auf die zeitliche Komponente der wiederholten Arbeitsunfähigkeit abzustellen<br />

(insgesamt 6 Wochen). Es kommt nicht darauf an, welche Ursachen zu der Arbeitsunfähigkeit ge-<br />

führt haben, also ob <strong>im</strong>mer die gleiche oder ganz unterschiedliche Erkrankungen vorliegen. Einer-<br />

seits können ganz unterschiedliche Symptome eine gemeinsame physische oder psychische Ur-<br />

sache haben. Andererseits ist der Arbeitgeber nicht <strong>im</strong>mer über die Art der Erkrankung informiert.<br />

Aber auch dann, wenn alle Erkrankungen bekannt sein sollten, lohnt es sich, einen Blick auf die<br />

wirklichen Ursachen zu werfen und gemeinsam mit der betroffenen Person zu überlegen, wie die<br />

Arbeitsunfähigkeit überwunden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.<br />

Muss jeder Arbeitgeber ein BEM durchführen?<br />

Das Gesetz trifft keine Differenzierungen etwa nach der Größe <strong>des</strong> Arbeitgebers oder seiner Be-<br />

schäftigungspflicht nach dem SGB IX. Deshalb sind grundsätzlich alle Arbeitgeber verpflichtet,<br />

BEM mit ihren Beschäftigten durchzuführen.<br />

Wann muss der Arbeitgeber tätig werden? Nach Rückkehr der betroffenen Person?<br />

Die Vorschrift knüpft allein an die 6-Wochen-Frist an, nicht an die gesunde Rückkehr der betrof-<br />

fenen Person. BEM ist kein Krankenrückkehrgespräch! Insofern ist grundsätzlich auch während<br />

der Phase der Arbeitsunfähigkeit eine Kontaktaufnahme zu der betroffenen Person durchzufüh-<br />

ren. Je nach konkreter Erkrankung ist dann das weitere Vorgehen abzust<strong>im</strong>men. Nach einem<br />

schweren Autounfall oder bei einer langfristigen schweren Erkrankung kommen Maßnahmen am<br />

Arbeitsplatz erst in Betracht, wenn die Genesung fortgeschritten ist. Sind psychische Gründe Ur-<br />

sache der Erkrankung, kann es auch für die erfolgreiche Behandlung wichtig sein, konkrete<br />

Maßnahmen am Arbeitsplatz sofort zu vereinbaren. Beispiel: Ist eine Kassiererin einer Bank<br />

mehrfach Opfer eines Banküberfalls geworden und infolge<strong>des</strong>sen arbeitsunfähig, kann es not-<br />

wendig sein, ihr unverzüglich die Versetzung in eine interne Abteilung zu garantieren.<br />

Was ist, wenn keine Interessenvertretung oder keine Schwerbehindertenvertretung gewählt wurde?<br />

Wenn keine Interessenvertretung gewählt wurde, fehlt dem Arbeitgeber der innerbetriebliche<br />

Partner für die notwendige Klärung, wie BEM <strong>im</strong> Einzelfall umgesetzt werden kann. Aus der Vor-<br />

schrift kann aber nicht entnommen werden, dass die Pflicht zum BEM nur Arbeitgeber betrifft,<br />

bei denen eine Interessenvertretung vorhanden ist. Da BEM für alle Arbeitgeber gilt, kann die Ver-<br />

14


pflichtung zur Durchführung von BEM nicht davon abhängig sein, ob eine Interessenvertretung<br />

gewählt wurde. Wenn keine Schwerbehindertenvertretung gewählt wurde, n<strong>im</strong>mt die Interessen-<br />

vertretung an ihrer Stelle die Interessen <strong>des</strong> betroffenen schwerbehinderten Menschen wahr.<br />

Beteiligung der betroffenen Person<br />

Muss die betroffene Person der Durchführung eines BEM zust<strong>im</strong>men?<br />

Ja! Es gilt der Grundsatz „Nichts ohne uns über uns“! Daher ist die betroffene Person zunächst<br />

darüber zu informieren, warum der Arbeitgeber nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit an sie<br />

herantritt, welches Ziel dies hat und wer in dem Verfahren beteiligt werden soll. Vor einem wei-<br />

teren Schritt ist dann zunächst die Zust<strong>im</strong>mung der betroffenen Person einzuholen. Bei<strong>des</strong> soll-<br />

te (zumin<strong>des</strong>t auch) schriftlich erfolgen.<br />

Kann die Zust<strong>im</strong>mung später zurückgezogen oder später erteilt werden?<br />

Ja! Die Zust<strong>im</strong>mung kann später zurückgezogen werden, jederzeit. Es kann auch erst später die<br />

Zust<strong>im</strong>mung erteilt werden, ein BEM durchzuführen. In diesem Fall trägt die betroffene Person<br />

jedoch das Risiko, wenn best<strong>im</strong>mte Maßnahmen nicht mehr umgesetzt werden können oder<br />

?<br />

der Arbeitgeber insbesondere nach Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung kein Interesse<br />

mehr an der Durchführung eines BEM hat.<br />

Darf der Arbeitgeber den Betriebsrat/Personalrat oder die Schwerbehindertenvertretung vor<br />

der Zust<strong>im</strong>mung der betroffenen Person informieren?<br />

Jede inhaltliche Information bedarf der Zust<strong>im</strong>mung der betroffenen Person. Der Betriebsrat/<br />

Personalrat und bei schwerbehinderten und gleichgestellt behinderten Menschen die Schwer-<br />

behindertenvertretung haben jedoch gemäß § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX darüber zu wachen, dass<br />

der Arbeitgeber die ihm obliegende Pflicht zur Durchführung <strong>des</strong> BEM erfüllt. Dies ist nur dann<br />

möglich, wenn sie eine Information darüber erhalten, dass die betroffene Person innerhalb der<br />

letzten 12 Monate 6 Wochen arbeitsunfähig war. Diese Information – und nur diese – darf der<br />

Arbeitgeber daher auch ohne Einverständnis der betroffenen Person weitergeben.<br />

Kann die betroffene Person eine Teilnahme <strong>des</strong> Betriebsrates/Personalrates oder der Schwer-<br />

behindertenvertretung bzw. eine Mitwirkung <strong>des</strong> betriebsärztlichen Dienstes ablehnen, wenn<br />

er ansonsten mit der Durchführung eines BEM einverstanden ist?<br />

Die Beteiligung <strong>des</strong> Betriebsrates /Personalrates oder der Schwerbehindertenvertretung kann<br />

die betroffene Person ablehnen. Grundsätzlich gilt dies auch für den betriebsärztlichen Dienst,<br />

soweit der Arbeitgeber nicht aus anderen Gründen berechtigt ist, diesen hinzuzuziehen.<br />

Muss die betroffene Person dem Arbeitgeber oder dem Integrationsteam die Diagnose der<br />

Erkrankung mitteilen?<br />

Nein. BEM macht aber nur Sinn, wenn die Beteiligten über alle derzeitigen oder dauerhaften<br />

Einschränkungen, die aufgrund der Erkrankung am Arbeitsplatz bestehen, informiert werden.<br />

Wer die Weitergabe dieser Information verweigert, verweigert daher <strong>im</strong> Ergebnis die Durchfüh-<br />

rung eines BEM.<br />

2. Grundlagen <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagments<br />

15<br />

? ?<br />

?


2. Grundlagen <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagments<br />

?<br />

?<br />

? ?<br />

Kann die betroffene Person <strong>im</strong> öffentlichen Dienst zum Amtsarzt geschickt werden?<br />

Diese Frage beantwortet sich allein nach den allgemeinen Best<strong>im</strong>mungen, die durch § 84 Abs.<br />

2 SGB IX nicht erweitert werden. Insofern kann eine betroffene Person, die <strong>im</strong> öffentlichen<br />

Dienst arbeitet, gegen ihren Willen dann zum Amtsarzt geschickt werden, wenn dies nach den<br />

allgemein hierfür bestehenden Vorschriften möglich ist.<br />

Kommen Einzelheiten <strong>des</strong> BEM in die Personalakte, oder nur das Ergebnis?<br />

In die Personalakte darf nur aufgenommen werden, dass die Durchführung eines BEM an-<br />

geboten wurde, ob die betroffene Person hiermit einverstanden war oder nicht, welche kon-<br />

kreten Maßnahmen angeboten wurden, soweit hiervon die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete<br />

Tätigkeit verändert wird, und ob eine Umsetzung mit Einverständnis der betroffenen Person er-<br />

folgen konnte oder nicht.<br />

Ärztliche Aussagen und Gutachten, Stellungnahmen der Rehaträger oder <strong>des</strong> IFDs u.ä. gehören<br />

nicht in die Personalakte, sondern z.B. in die Akte be<strong>im</strong> betriebsärztlichen Dienst.<br />

Was passiert, wenn die betroffene Person die Durchführung eines BEM ablehnt?<br />

Zunächst hat es keine Auswirkung, wenn die betroffene Person mit der Durchführung eines<br />

BEM nicht einverstanden ist. Diese Entscheidung hat keine unmittelbare Folgen und muss auch<br />

nicht begründet werden.<br />

Mittelbar kann diese Entscheidung jedoch Folgen haben. Hat der Arbeitgeber die Durchführung<br />

von BEM angeboten und die betroffene Person dies abgelehnt, kann sich diese in einem<br />

möglichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht – also nach Ausspruch einer krankheitsbedingten<br />

Kündigung – nicht darauf berufen, dass ein BEM nicht durchgeführt wurde oder eine leidens-<br />

oder behindertengerechte Anpassung <strong>des</strong> Arbeitsplatzes nicht versucht wurde.<br />

Folgen eines fehlenden BEM für den Arbeitgeber<br />

Gibt es Sanktionen gegen den AG, wenn er kein BEM macht?<br />

· Unmittelbar gibt es keine Sanktionen, insbesondere ist die fehlende Durchführung eines BEM<br />

nicht als Ordnungswidrigkeit in § 156 SGB IX benannt.<br />

· Ganz überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass eine krankheitsbedingte Kündigung,<br />

die ohne Durchführung eines BEM ausgesprochen wurde, in der Regel unverhältnismäßig und<br />

damit sozialwidrig ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Ausspruch der krankheitsbedingten<br />

Kündigung nur als letztes mögliches Mittel (ult<strong>im</strong>a ratio) zur Beseitigung der betrieblichen Be-<br />

einträchtigung (Vermeidung von Fehlzeiten) zulässig ist. Daher muss der Arbeitgeber dem / der<br />

Beschäftigten zuvor ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten und <strong>im</strong> Fall der<br />

Zust<strong>im</strong>mung auch durchführen. Auf dieses Argument kann sich die betroffene Person in ei-<br />

nem arbeitsgerichtlichen Verfahren stützen, wenn eine krankheitsbedingte Kündigung ausge-<br />

sprochen wurde, ohne dass ein BEM durchgeführt wurde.<br />

Nach anderer Auffassung kann es bei einer krankheitsbedingten Kündigung nur auf die Um-<br />

stände <strong>des</strong> Einzelfalls zum Zeitpunkt der Kündigung ankommen. Diese Auffassung weist dar-<br />

auf hin, dass es in der Rechtsprechung schon seit langem anerkannt sei, dass ein Arbeitgeber<br />

vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung eine Überprüfungsverpflichtung hat, ob<br />

16


der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand umgestaltet werden kann oder eine Versetzung auf<br />

einen anderen Arbeitsplatz in Betracht kommt. Dann könne es aber nicht mehr darauf ankom-<br />

men, ob in der Vergangenheit nach längeren Erkrankungen der betroffenen Person <strong>im</strong> Rah-<br />

men eines BEM bereits eine solche Überprüfung stattgefunden habe.<br />

Zum Redaktionsschluss lag eine diese Frage klärende Rechtsprechung den Herausgebern<br />

noch nicht vor.<br />

· Es wird auch die Auffassung vertreten, dass die betroffene Person oder ein Rehaträger Scha-<br />

densersatzansprüche gegen den Arbeitgeber hätte. Ein solcher Anspruch ist jedoch sehr pro-<br />

blematisch und auch für den Fall, dass er bestehen sollte, sehr schwer zu beweisen. Ein mög-<br />

licher Schaden – z.B. ein Vermögensschaden aufgrund einer vorzeitigen Verrentung – müsste<br />

gerade durch das fehlende BEM verursacht worden sein.<br />

Wie entscheidet das Integrationsamt bei einem Antrag auf Zust<strong>im</strong>mung zur Kündigung, wenn<br />

kein BEM durchgeführt wurde?<br />

Die Praxis der Integrationsämter hierzu ist nicht einheitlich. Teilweise wird die Zust<strong>im</strong>mung ver-<br />

sagt, weil BEM der Kündigung als letztes Mittel vorausgehen muss.<br />

?<br />

Die Integrationsämter der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe berücksichtigen<br />

bei Entscheidungen über behinderungs- / krankheitsbezogene Kündigungen <strong>im</strong> Rahmen<br />

<strong>des</strong> ihnen zustehenden Ermessens, ob ein BEM durchgeführt wurde. Zahlreiche Aspekte, die<br />

Gegenstand eines BEM sind, kann das Integrationsamt <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> von ihm durchzuführenden<br />

Kündigungsschutzverfahrens klären, so z. B., ob begleitende Hilfen <strong>im</strong> Arbeitsleben<br />

zur Erhaltung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen oder ob eine Versetzung auf einen<br />

anderen Arbeitsplatz möglich ist. Es kann dabei einen seiner Fachdienste oder einen Integra-<br />

tionsfachdienst einbeziehen. Bis zur Klärung dieser Fragen kann allerdings das Kündigungs-<br />

schutzverfahren be<strong>im</strong> Integrationsamt erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber<br />

kann wesentlich zur Verfahrensbeschleunigung beitragen, wenn er vor Antragstellung auf Zu-<br />

st<strong>im</strong>mung zur Kündigung ein BEM selbst initiiert und durchführt.<br />

Umsetzung <strong>des</strong> BEM<br />

Muss der Arbeitgeber BEM als System einführen?<br />

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung <strong>des</strong> BEM als System mit Integrationsteam und auf<br />

der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat / Personalrat besteht nicht. Das Gesetz<br />

fordert die Durchführung <strong>des</strong> BEM <strong>im</strong> Einzelfall. Kleinere Arbeitgeber werden daher auch nur<br />

auf den Einzelfall reagieren und versuchen, diesen mit Hilfe der externen Partner, also der ge-<br />

meinsamen Servicestelle, der Rehaträger und ggf. <strong>des</strong> Integrationsamtes lösen. Bei größeren<br />

Arbeitgebern ab 200 Beschäftigten macht es aber Sinn, das Verfahren einheitlich und durch<br />

Einbeziehung eines festen Integrationsteams zu bearbeiten.<br />

Wer soll mit ins Integrationsteam<br />

2. Grundlagen <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagments<br />

Die Vertreterin / der Vertreter <strong>des</strong> Arbeitgebers kann aus dem Vorgesetzten oder einer Vertreterin/<br />

einem Vertreter der Personalabteilung oder z.B. dem Beauftragten für schwerbehinderte Men-<br />

schen bestehen. Wichtig ist, dass die Person, die diese Aufgaben wahrn<strong>im</strong>mt, selbst berechtigt<br />

17<br />

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2. Grundlagen <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagments<br />

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ist, Entscheidungen zu treffen, oder über Rückfragen schnell Entscheidungen <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />

z.B. über eine Veränderung <strong>des</strong> Arbeitsplatzes oder eine Versetzung herbeiführen kann. Dane-<br />

ben ist ein Mitglied <strong>des</strong> Betriebsrates bzw. Personalrates, die Schwerbehindertenvertretung und<br />

der werksärztliche Dienst hinzuzuziehen. Hier sollte eine regelmäßige Vertretung angestrebt<br />

werden.<br />

Die externen Partner, also die gemeinsamen Servicestellen, die Rehabilitationsträger, das<br />

Integrationsamt, die örtlichen Fürsorgestellen oder der IFD sind nicht Mitglied <strong>des</strong> Integrations-<br />

teams und nehmen – allein aus Zeitgründen – auch i.d.R. nicht an <strong>des</strong>sen Sitzungen teil. Sie<br />

beraten das Integrationsteam lediglich zu konkreten Leistungen.<br />

Kann der Arbeitgeber auch den „Erstkontakt“ zu der betroffenen Person auf einen anderen,<br />

z.B. ein Betriebsratsmitglied, delegieren?<br />

Ja, wenn er zuvor das Einverständnis zur Durchführung <strong>des</strong> BEM und der Information der üb-<br />

rigen Beteiligten eingeholt hat.<br />

Darf der Betriebsrat / Personalrat oder die SBV auch vor dem Arbeitgeber tätig werden und<br />

Kontakt mit der betroffenen Person aufnehmen?<br />

Grundsätzlich ist dies natürlich nicht verboten. Soweit dies geschieht, erfolgt dies jedoch außer-<br />

halb <strong>des</strong> BEM-Verfahrens.<br />

Wie kann man Ängste bei der betroffenen Person abbauen, wenn sich der Arbeitgeber nach<br />

sechs Wochen meldet?<br />

Der entscheidende Punkt für den Erfolg <strong>des</strong> BEM – neben dem Datenschutz – ist die möglichst<br />

umfassende Information der Beschäftigten. Diese sollte bei Einführung <strong>des</strong> BEM über eine Be-<br />

triebsversammlung und einen Rundbrief, Aushang o. ä. erfolgen. Diese umfassende Informati-<br />

on über die Ziele, die Beteiligten und den Ablauf <strong>des</strong> Verfahrens muss dann auch erfolgen,<br />

wenn der Arbeitgeber die Zust<strong>im</strong>mung der betroffenen Person zur Durchführung <strong>des</strong> BEM ein-<br />

holt. In dem dann folgenden Erstgespräch ist diese Information dann nochmals zu vertiefen.<br />

Hat die betroffene Person einen eigenen einklagbaren Anspruch auf die Durchführung von BEM?<br />

§ 84 Abs. 2 SGB IX ist vorrangig als öffentlich-rechtliche Verpflichtung <strong>des</strong> Arbeitgebers an-<br />

zusehen. Aus einer solchen Verpflichtung dürfte kein individueller Anspruch der betroffenen<br />

Person hergeleitet werden können.<br />

Es wird jedoch die Auffassung vertreten, dass ein eigener Rechtsanspruch der betroffenen Per-<br />

son gegen den Arbeitgeber als Konkretisierung der allgemeinen Fürsorgepflicht <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />

aus dem Arbeitsverhältnis besteht. Ob die Rechtsprechung dieser Auffassung folgt, muss je-<br />

doch abgewartet werden.<br />

Kann der Betriebsrat / Personalrat oder die Schwerbehindertenvertretung die Durchführung<br />

<strong>des</strong> BEM gegen den Arbeitgeber durchsetzen?<br />

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass ein solcher Anspruch besteht, wenn die Zu-<br />

st<strong>im</strong>mung der betroffenen Person <strong>im</strong> Einzelfall vorliegt. Gemäß § 84 Abs. 2 S. 6 SGB IX ist die<br />

18


Interessenvertretung berechtigt, die Klärung zu verlangen. Dieser Anspruch kann auch <strong>im</strong> ar-<br />

beitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchgesetzt werden (§§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 1 Nr.<br />

1 ArbGG). Darüber hinaus gewährt § 84 Abs. 2 S. 7 SGB IX den Interessenvertretungen ein Kon-<br />

trollrecht. Auch hier bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung dieser Auffassung folgt.<br />

Ein genereller Anspruch auf Einführung eines BEM kann aus § 84 Abs. 2 SGB IX direkt nicht<br />

abgeleitet werden. Die Interessenvertretungen können sich hier aber auf die einschlägigen Re-<br />

gelungen <strong>des</strong> Betriebsverfassungsrechtes, <strong>des</strong> Personalvertretungsrechtes und <strong>des</strong> SGB IX stüt-<br />

zen und BEM als Maßnahme beantragen, die der Gesundheitsförderung der Beschäftigten und/<br />

oder den schwerbehinderten Menschen dient.<br />

Ein BEM ist aber nur dann wirklich erfolgreich, wenn alle Beteiligten gemeinsam etwas für die<br />

Prävention und für die Gesundheitsvorsorge in dem Unternehmen tun wollen. Daher sollte hier<br />

auch ein gemeinsames Konzept aller Beteiligten angestrebt werden, von dem die Beschäftigten<br />

und der Arbeitgeber in gleicher Weise etwas haben.<br />

Ist die Einführung <strong>des</strong> BEM mitbest<strong>im</strong>mungspflichtig?<br />

Sofern der Arbeitgeber lediglich <strong>im</strong> jeweiligen konkreten Einzelfall darüber entscheidet, ob er ein<br />

?<br />

BEM durchführt, besteht kein Mitbest<strong>im</strong>mungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Dagegen<br />

besteht ein Mitbest<strong>im</strong>mungsrecht in den Fällen, in denen der Arbeitgeber für alle Beschäftigten<br />

generell ein standardisiertes Verfahren zum BEM einführt.<br />

Sollte eine Betriebsvereinbarung oder eine Integrationsvereinbarung bei Einführung <strong>des</strong> BEM<br />

als standardisiertes Verfahren abgeschlossen werden?<br />

§ 83 Abs. 2a Nr. 5 SGB IX geht davon aus, dass in einer Integrationsvereinbarung Regelungen<br />

zu der Durchführung eines BEM getroffen werden. Es empfiehlt sich jedoch, in der Integrations-<br />

vereinbarung lediglich auf eine Betriebsvereinbarung zu verweisen bzw. zu regeln, dass hierzu<br />

eine Betriebsvereinbarung vereinbart wird. Der Grund hierfür liegt darin, dass eine Integrations-<br />

vereinbarung in erster Linie die Integration schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter<br />

Menschen regeln soll und vornehmlich mit der Schwerbehindertenvertretung zu verhandeln ist.<br />

Der Betriebsrat / Personalrat ist dabei zu beteiligen. Da das BEM aber alle Beschäftigten betrifft,<br />

ist hier eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat / Personalrat unter Beteiligung der Schwerbehin-<br />

dertenvertretung notwendig, die dann auch für alle Beschäftigten gilt. Daher empfiehlt sich eine<br />

Betriebsvereinbarung.<br />

2. Grundlagen <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagments<br />

19<br />

? ?<br />

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2. Grundlagen <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagments<br />

!<br />

Hinweise zur Handhabung <strong>des</strong> Datenschutzes<br />

Grundsätzliches<br />

Das Gelingen der Einglie-<br />

derungsmaßnahmen hängt<br />

wesentlich vom Vertrauen<br />

<strong>des</strong> Mitarbeiters ab<br />

!<br />

!<br />

Ein wirksamer und sorgfältig gehandhabter Datenschutz ist eine Grundvoraussetzung für das<br />

Betriebliche Eingliederungsmanagement. Ihm kommt eine besondere Bedeutung zu, da das<br />

Gelingen oder Scheitern der Eingliederungsmaßnahmen wesentlich vom Vertrauen <strong>des</strong> Mit-<br />

arbeiters/der Mitarbeiterin in die Verfahren <strong>des</strong> BEM abhängt.<br />

Soll die Zusammenarbeit der Beteiligten <strong>im</strong> BEM erfolgreich sein, erfordert das den Austausch<br />

schützenswerter Informationen zum Einzelfall. Hier stellt sich die Frage, wie viel muss bzw. darf<br />

ein Arbeitgeber wissen, um seiner BEM-Verpflichtung nach § 84 Abs. 2 SGB IX nachzukommen?<br />

20<br />

Wie viel müsste die / der betroffene Beschäftigte von seinen Krankheits- und Be-<br />

hinderungsdaten <strong>im</strong> BEM-Verfahren (auch) gegenüber dem Arbeitgeber offen<br />

legen, damit ein BEM erfolgreich durchgeführt werden kann?<br />

Die Antwort auf die beiden Fragen an Arbeitgeber und Beschäftigte kann – <strong>im</strong> Sin-<br />

ne eines Leitsatzes – nur lauten: Nur so viel wie unbedingt erforderlich, um ein<br />

zielführen<strong>des</strong>, der Gesundwerdung und Gesunderhaltung der /<strong>des</strong> Beschäftigten<br />

dienen<strong>des</strong> BEM durchführen zu können.<br />

Auf Grund seiner besonderen Bedeutung empfiehlt es sich, Regelungen zum Datenschutz als<br />

wichtigen Bestandteil der Dienst- oder Betriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungs-<br />

management aufzunehmen.<br />

Im Einzelnen können folgende Punkte in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden:<br />

• Daten werden zu dem Zweck erhoben, um Maßnahmen der Prävention, Gesundheitsförde-<br />

rung und der Wiedereingliederung entwickeln zu können.<br />

• Welche Daten erhoben werden, hängt von der jeweiligen Besonderheit <strong>des</strong> Betriebes ab,<br />

grundsätzlich können solche Daten erhoben werden, wie sie <strong>im</strong> Datenblatt vorgeschlagen wer-<br />

den (siehe Vorschlag Datenblatt).<br />

• Die Daten können durch autorisierte Personen der Personalakte entnommen werden, außer-<br />

dem können jene Informationen <strong>des</strong> Mitarbeiters/der Mitarbeiterin verwendet werden, die er/<br />

sie der Ansprechperson mitteilt und durch vorherige schriftliche Zust<strong>im</strong>mung zur Weitergabe<br />

an Dritte (Arbeitgeber, Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung) freigibt.<br />

• Auf personenbezogene Daten, die nicht dem Datenblatt oder der Personalakte entnommen<br />

werden können, dürfen Dritte (Arbeitgeber, Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung) nur<br />

mit vorheriger, schriftlicher Zust<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Mitarbeiters/der Mitarbeiterin zugreifen.<br />

• Daten, die Veränderungen in der Leistung und die Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Mitarbeiters/der<br />

Mitarbeiterin betreffen, können dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden, ebenso wie<br />

Fehlbeanspruchungen am Arbeitsplatz und gegebenenfalls Gesundheitsgefahren.<br />

• Ärztliche Diagnosen sowie Daten zur Gesundheitsprognose sind vom betroffenen Mitarbeiter<br />

mit dem Betriebsarzt zu erörtern und dürfen von diesem ohne Einverständnis <strong>des</strong> Betroffenen<br />

nicht anderen am BEM Beteiligten zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht für betriebliche<br />

Ursachen und Auswirkungen der Erkrankungen.<br />

• Datenschutz und Schweigepflicht (wie z. B. die betriebsärztliche Schweigepflicht) werden<br />

durch das BEM nicht berührt. Die Erhebung und Verwendung der Daten für das BEM sollten


durch den Datenschutzbeauftragten geprüft werden.<br />

2. Grundlagen <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagments<br />

• Die dokumentierten Maßnahmen, die <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> BEM durchgeführt wurden, dürfen in<br />

die Personalakte aufgenommen werden.<br />

Umgang mit Daten <strong>im</strong> BEM<br />

Offenbarung von Krankheits- oder Behinderungsdaten <strong>im</strong> BEM<br />

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement braucht eine ausreichende Datengrundlage. Um<br />

zu best<strong>im</strong>men, was als ausreichende Datengrundlage zum Gesundheitsstand <strong>des</strong>/der betroffe-<br />

nen Beschäftigten anzusehen ist, empfiehlt sich die deutliche Unterscheidung von drei<br />

Datenkategorien:<br />

• Daten zur medizinischen Diagnose<br />

Die eigentlichen medizinischen Diagnosen sind für die Planung von Maßnahmen <strong>des</strong> Betriebli-<br />

chen Eingliederungsmanagements nicht erforderlich. Nur der Betriebsarzt sollte die Diagnose<br />

kennen, um Aussagen darüber treffen zu können, ob <strong>im</strong> Einzelfall der Zeitpunkt für Maßnah-<br />

men <strong>des</strong> BEM geeignet ist bzw. ob geplante Maßnahmen <strong>des</strong> BEM dem Krankheitsgeschehen<br />

genügend Rechnung tragen.<br />

• Daten zur Aufklärung von Krankheitsursachen <strong>im</strong> Betrieb<br />

Gibt es plausible Hinweise darauf, dass best<strong>im</strong>mte Arbeitsbedingungen mit erhöhten Erkran-<br />

kungsraten von Mitarbeitern <strong>im</strong> Zusammenhang stehen, ist der Betrieb auf entsprechende Da-<br />

ten angewiesen, um handeln zu können. Dies betrifft nicht nur generelle Zusammenhänge,<br />

sondern auch den Einzelfall.<br />

• Daten zu den gesundheitsbedingten Einschränkungen der Einsatzmöglichkeiten einer Person<br />

Diese Daten sind für das BEM unerlässlich. Für die Planung von Maßnahmen ist es notwen-<br />

dig, die Einschränkungen der Einsatzmöglichkeiten einer Person zu kennen, evtl. auch erwart-<br />

bare Veränderungen, die sich etwa durch den Krankheitsverlauf oder durch die Auswirkungen<br />

medizinischer oder rehabilitativer Maßnahmen ergeben können.<br />

Im gesamten BEM ist die Befürchtung von betroffenen Beschäftigten zu berücksichtigen, dass<br />

sie sich mit der Offenbarung persönlicher Daten über ihre gesundheitliche Situation selbst schä-<br />

digen könnten. Deswegen wird es v.a. auf die tatsächliche Handhabung <strong>des</strong> BEM <strong>im</strong> Betrieb<br />

ankommen, wie viel Vertrauen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in die Beteiligten <strong>des</strong> BEM haben.<br />

Umgekehrt sollte aber der Datenschutz nicht so rigide gehandhabt werden, dass dadurch effek-<br />

tive Maßnahmen <strong>des</strong> BEM verhindert werden, bzw. das Vertrauen seitens <strong>des</strong> Betriebs in die<br />

Mitwirkungsbereitschaft der/<strong>des</strong> Beschäftigten untergraben wird.<br />

Die Benennung von Gesundheits- und Behinderungsdaten als zwingende Voraussetzung für be-<br />

triebliche Prävention von Beschäftigungsrisiken<br />

§ 84 Abs. 2 SGB IX enthält eine Verpflichtung <strong>des</strong> Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten.<br />

Es geht insofern um die Möglichkeiten <strong>im</strong> Betrieb/in der Dienststelle, tätigkeits- und arbeitsplatz-<br />

bezogen Gesundheitsförderung zu betreiben, <strong>im</strong> Konsens, gemeinsam. Im Vordergrund steht<br />

somit naturgemäß die Frage, ob betriebliche/dienstliche Faktoren (mit)ursächlich für Arbeitsun-<br />

fähigkeitszeiten sind. Ohne Benennung der Ursachen, die den mehr als 6-wöchigen Arbeits-<br />

unfähigkeitszeiten <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zugrunde liegen, ist diese Frage über-<br />

21<br />

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2. Grundlagen <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagments<br />

!<br />

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haupt nicht zu beantworten. Ist ein solcher Zusammenhang allerdings offensichtlich<br />

ausgeschlossen – z. B. bei einem grippalen Infekt – so offenbart die/der Beschäftigte selbstre-<br />

dend die Erkrankungsursache nicht; das BEM-Verfahren endet hier bereits be<strong>im</strong> Erstkontakt.<br />

Sind allerdings Zusammenhänge zwischen Arbeitsunfähigkeitszeiten und betrieblichen Gege-<br />

benheiten denkbar, braucht der von § 84 Abs. 2 SGB IX in die Pflicht genommene Arbeitgeber<br />

Informationen von der/dem Beschäftigten, um sachgerecht Maßnahmen zur Abhilfe gemein-<br />

sam mit allen Beteiligten prüfen zu können (vgl. auch § 60 SGB I).<br />

Der Betriebsarzt als geeigneter Moderator und Verwalter von Krankheits- und Behinde-<br />

rungsdaten der/<strong>des</strong> Beschäftigten<br />

In dem Spannungsfeld zwischen dem, was der Arbeitgeber zur Durchführung <strong>des</strong> BEM <strong>im</strong> Einzel-<br />

fall an Informationen unumgänglich benötigt, und dem, was ein/e Beschäftige/r an sensiblen<br />

Krankheits-, Behinderungs- und weiteren persönlichen Daten zu offenbaren bereit ist, kann der<br />

Betriebsarzt eine entscheidende, beiden Seiten gerecht werdende Funktion einnehmen.<br />

Der Betriebsarzt hat nach § 3 Abs. 1 <strong>des</strong> Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure<br />

und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) unter anderem<br />

• die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die<br />

22<br />

Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,<br />

• Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse<br />

zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkran-<br />

kungen vorzuschlagen,<br />

Der Betriebsarzt als<br />

sachkundiger Moderator<br />

<strong>des</strong> BEM-Prozesses<br />

• arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshy-<br />

gienischen Fragen (z. B. zum Arbeitsrhythmus, zur Arbeitszeit und zur Gestaltung der Arbeits-<br />

plätze und <strong>des</strong> Arbeitsablaufs sowie der Arbeitsumgebung) nachzugehen,<br />

• insgesamt die Arbeitsbedingungen zu beurteilen sowie<br />

• auch Fragen <strong>des</strong> Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung<br />

behinderter Beschäftigter in den Arbeitsprozess zu klären.<br />

Der Betriebsarzt ist bei der Anwendung seiner arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei<br />

(§ 8 Abs. 1 Satz 1 ASiG). Der Betriebsarzt ist nur seinem ärztlichen Gewissen unterworfen und<br />

hat die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber, den Interessen-<br />

vertretungen, der Schwerbehindertenvertretung und allen übrigen Dritten strikt zu beachten<br />

(vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 ASiG). Wichtig ist ferner, dass der Betriebsarzt ausdrücklich nicht die<br />

Aufgabe hat, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen<br />

(§ 3 Abs. 3 ASiG). Nach Auffassung der Integrationsämter ist der Betriebsarzt somit ein geeig-<br />

neter und sachkundiger Moderator <strong>des</strong> BEM-Prozesses in medizinischer Hin-<br />

sicht. Er ist es wegen seiner Schweigepflicht gewohnt, sensible Krankheits-<br />

und Behinderungsdaten nicht ungeschützt zu offenbaren, sondern die<br />

arbeitsmedizinischen Erkenntnisse und Bewertungen daraus mit den Beteilig-<br />

ten <strong>im</strong> Betrieb / in der Dienststelle ohne Benennung der einzelnen Krankheits-<br />

diagnosen zu erörtern. Damit können die Erfordernisse fachgerechter Sachverhaltsaufklärung<br />

einerseits und die berechtigten Interessen der betroffenen Beschäftigten am Schutz ihrer per-<br />

sonenbezogenen Daten <strong>im</strong> BEM-Verfahren andererseits zusammengeführt werden.


2. Grundlagen <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagments<br />

Die Verpflichtung der übrigen Beteiligten am BEM-Verfahren zum Schutz der personenbezogenen<br />

Daten der/<strong>des</strong> Beschäftigten<br />

Die gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX am BEM-Verfahren neben der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter und<br />

dem Arbeitgeber beteiligten Stellen unterliegen <strong>im</strong> Hinblick auf die Weitergabe personenbezo-<br />

gener schutzwürdiger Daten wie Krankheitsdiagnosen und Behinderungsart an den Arbeitgeber<br />

einem strengen Datenschutz:<br />

• die Interessenvertretungen gemäß § 79 Betriebsverfassungsgesetz, § 10 Bun<strong>des</strong>personalver-<br />

tretungsgesetz und § 9 Lan<strong>des</strong>personalvertretungsgesetz NW,<br />

• die Schwerbehindertenvertretungen gemäß den §§ 96 Abs. 7 und 97 Abs. 7 SGB IX,<br />

• die Rehabilitationsträger und das Integrationsamt gemäß § 35 SGB I i.V.m. den §§ 67 ff SGB X.<br />

Problematisch ist die Frage der Weitergabe von Daten für die Vertreterin bzw. den Vertreter <strong>des</strong> Arbeit-<br />

gebers, wenn sie/er Vorgesetzter <strong>des</strong> Betroffenen ist oder ein/e Mitarbeiter/in der Personalabteilung.<br />

Diese könnten <strong>im</strong> weiteren Verlauf <strong>des</strong> Verfahrens in Konflikte zu ihren übrigen Aufgaben geraten.<br />

Daher sollte bei der Einführung <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanage-<br />

ment konkret festgelegt werden, wer den Arbeitgeber in einem Integrati-<br />

onsteam vertritt. Ist dies z.B. der Beauftragte <strong>des</strong> Arbeitgebers für schwer-<br />

behinderte Menschen, der nicht gleichzeitig in der Personalabteilung<br />

angesiedelt ist, könnte dieser zur Schweigepflicht auch gegenüber dem Arbeitgeber und der<br />

Personalabteilung verpflichtet werden. Ist es eine andere Person, besteht möglicherweise die<br />

Notwendigkeit, die Diskussion <strong>im</strong> Integrationsteam auf die Auswirkungen der Erkrankung auf<br />

die Tätigkeit und mögliche betriebliche Ursachen zu beschränken. Die Art der Erkrankung und<br />

andere Fragen zur Gesundheitsprognose dürfen dann nicht besprochen werden, weil der Arbeit-<br />

geber hierauf eine mögliche spätere Kündigung stützen könnte.<br />

Personalakte und Aufbewahrung von einzelfallbezogenen relevanten BEM-Unterlagen<br />

mit geschützten Daten<br />

Eine dem BEM vergleichbare Problematik <strong>im</strong> Hinblick auf die Aufbewahrung sensibler personen-<br />

bezogener Daten von Beschäftigten besteht <strong>im</strong> Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorgeunter-<br />

suchungen hinsichtlich gefährlicher Arbeitsstoffe. Bei diesen Untersuchungen werden aus Grün-<br />

den der ärztlichen Schweigepflicht in einer dem Arbeitgeber zugänglichen Kartei nur der<br />

Zeitpunkt der Vorsorgeuntersuchung und die Daten eingetragen, die über die Eignung oder<br />

Nichteignung für die Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung etwas aussagen. Die vom Arzt er-<br />

hobenen Befunde, Diagnosen und die sonstigen medizinischen Daten werden demgegenüber<br />

nicht in dieser Kartei, sondern nur vom Arzt schriftlich festgehalten.<br />

Diese Handhabung empfehlen die Integrationsämter auch für das BEM. Das bedeutet, dass in<br />

der Personalakte lediglich vermerkt wird, dass ein BEM durchgeführt wurde und welche Maß-<br />

nahmen zur Überwindung bzw. Vorbeugung von Arbeitsunfähigkeit ergriffen wurden. Dasselbe<br />

gilt, wenn die /der Beschäftigte der Durchführung eines BEM zu Beginn oder <strong>im</strong> Prozessverlauf<br />

nicht (mehr) zust<strong>im</strong>mt. Medizinische Daten hingegen werden nicht in die Personalakte aufge-<br />

nommen. Sie verbleiben bei den beteiligten Ärzten insbesondere dem Betriebsarzt (s. oben)<br />

oder bei der vom Betrieb /der Dienststelle mit der Durchführung <strong>des</strong> BEM beauftragten Einzel-<br />

person oder dem Integrationsteam.<br />

Alle Beteiligten unterliegen dem<br />

gesetzlichen Datenschutz<br />

23<br />

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2. Grundlagen <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagments<br />

!<br />

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Angesichts dieser die Interessen der Beschäftigten schützenden Regelungen sollten diese be-<br />

reit sein, die zum BEM erforderlichen Informationen zu möglichen Zusammenhängen zwischen<br />

Arbeitsunfähigkeitszeiten und Arbeitsbedingungen in das vom Arbeitgeber zu verantwortende<br />

BEM-Verfahren einzubringen. Anderenfalls ist ein gesundheitsfördern<strong>des</strong> BEM nicht durch-<br />

führbar.<br />

Datenschutzrechtliche Hinweise für die Ansprechperson <strong>im</strong> Erstkontakt: 1)<br />

• Zum Zwecke der Aufnahme <strong>des</strong> Erstkontaktes erhält die Ansprechperson durch die Personal-<br />

24<br />

abteilung Name, Abteilung und private Telefonnummer <strong>des</strong> Mitarbeiters / der Mitarbeiterin.<br />

• Diese Weitergabe personenbezogener Daten entspricht der Zweckbest<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Arbeits-<br />

verhältnisses (Verpflichtung aus § 84 Abs. 2 SGB IX) und dem damit verbundenen Vertrau-<br />

ensverhältnis mit dem / der Betroffenen und ist daher nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG er-<br />

laubt. Die Ansprechperson wird vom Datenschutzbeauftragten über die für ihn wichtigen<br />

Datenschutzbest<strong>im</strong>mungen informiert und zu deren Einhaltung verpflichtet.<br />

• Eine Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt nur mit Zust<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Mitarbeiters /der<br />

Mitarbeiterin, der eine Aufklärung über Art der weitergegebenen Daten sowie Sinn und Zweck<br />

der Datenweitergabe vorausgehen muss. Insbesondere wird die Ansprechperson nur mit<br />

schriftlicher Einwilligung <strong>des</strong> Mitarbeiters /der Mitarbeiterin ihr vom Arbeitnehmer bekannt ge-<br />

gebene personenbezogene Daten an Dritte – so z. B. Arbeitgeber, Betriebsrat oder Schwer-<br />

behindertenvertretung – bekannt geben oder besprechen.<br />

1) Datenschutzrechtliche Hinweise aus: Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation<br />

GmbH an der Deutschen Sportschule Köln, Forum B: Schwerbehindertenrecht und Fragen <strong>des</strong><br />

Betrieblichen Gesundheitsmanagement – Diskussionsbeitrag Nr.3/2005, Juni 2005, S. 5f.


Aufgaben und Rollen der Beteiligten <strong>im</strong> Einzelfall<br />

Arbeitgeber Betriebliches Eingliederungsmanagement ist Aufgabe <strong>des</strong><br />

Arbeitgebers. Er ist für die Einleitung und Durchführung<br />

verantwortlich, zugleich ist der Arbeitgeber „Herr <strong>des</strong> Verfah-<br />

rens“.<br />

betroffene Mitarbeiterin/ ist „zweiter Herr <strong>des</strong> Verfahrens“. Ohne ihre/seine Bereit-<br />

betroffener Mitarbeiter schaft kann Betriebliches Eingliederungsmanagement nicht<br />

durchgeführt werden. Er/sie kann das Betriebliche Einglie-<br />

derungsmanagement jederzeit abbrechen. Allerdings ist seine/<br />

ihre Mitwirkung ausschlaggebend für die Feststellung, ob der<br />

Betrieb seine Pflichten für Prävention usw. erfüllt hat.<br />

Betriebliche Mitwirkungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung<br />

Interessenvertretung sind durch das BEM nicht eingeschränkt.<br />

Die betriebliche Interessenvertretung wird vom Arbeitgeber <strong>im</strong><br />

Rahmen <strong>des</strong> BEM eingeschaltet.<br />

Ihre Beteiligung kann nur durch den Mitarbeiter selbst abge-<br />

lehnt werden.<br />

Schwerbehinderten- Bei schwerbehinderten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen<br />

vertretung oder diesen Gleichgestellten wird vom Arbeitgeber die<br />

Schwerbehindertenvertretung verbindlich hinzugezogen.<br />

Betriebsärztlicher Dienst Zur Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen und der<br />

Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Mitarbeiters kann der betriebsärztliche<br />

Dienst hinzugezogen werden.<br />

externe Partner erbringen Leistungen zur Teilhabe in Form von Beratung,<br />

Fördermitteln, Assistenzleistungen am Arbeitsplatz oder<br />

externen Maßnahmen zur Rehabilitation und Qualifizierung.<br />

Kapitel 3<br />

3. BEM <strong>im</strong> Einzelfall<br />

25<br />

In diesem Kapitel:<br />

• Aufgaben und Rollen der<br />

Beteiligten <strong>im</strong> Einzelfall<br />

• Die Prozesskette


3. BEM <strong>im</strong> Einzelfall<br />

Die Prozesskette<br />

Der Verfahrensablauf <strong>im</strong> Überblick<br />

BEM ist nicht notwendig<br />

Mitarbeiter lehnt BEM ab<br />

Beendigung <strong>des</strong> BEM<br />

BEM ist nicht notwendig<br />

Mitarbeiter lehnt BEM ab<br />

Beendigung <strong>des</strong> BEM<br />

Keine Maßnahmen möglich<br />

Beendigung <strong>des</strong> BEM<br />

Maßnahmen nicht erfolgreich<br />

26<br />

Schritt Arbeitsmittel<br />

Arbeitsunfähikeit von mehr als<br />

sechs Wochen feststellen<br />

Erstkontakt mit dem betroffenen<br />

Mitarbeiter aufnhemen<br />

Abfrage Personal-<br />

informationssystem<br />

Fragen zur Vorbereitung<br />

Erstkontakt<br />

Erstgespräch führen Leitfaden Erstgespräch<br />

Fallbesprechung Leitfaden Erstgespräch<br />

Maßnahmen durchführen Maßnahmenprotokoll<br />

Wirkung der Maßnahmen<br />

überprüfen<br />

Ergebnisprotokoll<br />

Maßnahmen erfolgreich Abschlussdokumentation<br />

Beendigung <strong>des</strong> BEM


Die Schritte <strong>im</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagement<br />

Wichtig sind die Schritte und die dort abzuarbeitenden Ziele und Inhalte. Dieses strukturierte<br />

Vorgehen ist für Großbetriebe, Unternehmen mittlerer Größe und für Kleinbetriebe gleicherma-<br />

ßen zu empfehlen. In der Spalte „Organisation, Struktur“ haben wir uns teilweise an größeren<br />

Betrieben orientiert. Kleine und mittlere Betriebe können die Vorschläge an ihre Gegebenheiten<br />

anpassen.<br />

Hilfsmittel<br />

Organisation, Struktur<br />

Ziel/Inhalte<br />

Schritt 1<br />

• falls möglich:<br />

regelmäßiger Report<br />

aus dem Personalinformationssystem<br />

• vereinbarter Report<br />

mit Krankenkassen<br />

• Fragen zur Überprüfung<br />

der Fehlzeitenliste<br />

(siehe<br />

Seite 41)<br />

Konkret sollte die Erfassung der AU von<br />

mehr als sechs Wochen - abhängig von<br />

der Betriebsgröße – von folgenden<br />

Organisationen erfolgen:<br />

Ziel:<br />

Sicherstellung, dass ein Mitarbeiter/eine<br />

Mitarbeiterin mit einer gesundheitlichen<br />

Einschränkung bei seiner/ihrer betrieblichen<br />

Eingliederung unterstützt wird.<br />

Feststellung der<br />

Arbeitsunfähigkeit<br />

von mehr als<br />

sechs Wochen<br />

• Betriebsinhaber, Geschäftsführer<br />

• Personalabteilung<br />

Inhalte:<br />

• regelmäßige Auswertung der Krankenstände,<br />

evtl. in Zusammenarbeit mit den<br />

Krankenkassen<br />

• Erfassen eines jeden Mitarbeiters/jeder<br />

Mitarbeiterin, die <strong>im</strong> Zeitraum von zwölf<br />

Monaten seit Ablauf der letzten AU mehr<br />

als sechs Wochen (30 Arbeitstage) krankheitsbedingte<br />

Fehlzeiten aufweisen.<br />

U.U. kann es sinnvoll sein, dass der Arbeitgeber<br />

bereits vor dieser Sechs-Wochen-Frist<br />

tätig wird.<br />

• Feststellen, ob eine Schwerbehinderung<br />

oder Gleichstellung vorliegt.<br />

• Feststellen, ob bereits eine betriebsärztliche<br />

Stellungnahme vorliegt.<br />

• Die Fehlzeitenliste überprüfen: In welchen<br />

Fällen sollen Maßnahmen <strong>des</strong> Betrieblichen<br />

Eingliederungsmanagements zum<br />

jetzigen Zeitpunkt eingeleitet werden?<br />

Ergebnis:<br />

27<br />

Die notwendigen Daten zur Kontaktaufnahme<br />

werden der Ansprechperson weitergegeben.<br />

3. BEM <strong>im</strong> Einzelfall<br />

1.<br />

SCHRITT


3. BEM <strong>im</strong> Einzelfall<br />

2.<br />

SCHRITT<br />

Hilfsmittel<br />

Organisation, Struktur<br />

Ziel/Inhalte<br />

Schritt 2<br />

• Regelung <strong>des</strong> Erstkontakts<br />

in Betriebsvereinbarung/<br />

Dienstvereinbarung<br />

• Allgemeine Informationen<br />

über das BEM für<br />

Mitarbeiter<br />

• siehe auch Praxisteil:<br />

Hinweise für den Erstkontakt<br />

• siehe auch: Hinweise zur<br />

Handhabung <strong>des</strong><br />

Datenschutzes <strong>im</strong> BEM<br />

Arbeitgeber (i. V. Personalabteilung) wird initiativ und<br />

informiert eine Ansprechperson. Diese Ansprechperson<br />

kann sein:<br />

• Vertreter <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />

• Betriebsrat/Personalrat<br />

• Schwerbehindertenvertretung oder<br />

• ein beauftragtes Mitglied <strong>des</strong> Integrationsteams, falls<br />

es ein solches <strong>im</strong> Betrieb bereits gibt<br />

Ziele:<br />

• dem Mitarbeiter, der Mitarbeiterin die Aufmerksamkeit<br />

<strong>des</strong> Betriebs signalisieren<br />

• erste Informationen über das BEM vermitteln<br />

• Vertrauensbasis aufbauen<br />

Den Erstkontakt<br />

mit dem betroffenen<br />

Mitarbeiter/<br />

der betroffenen<br />

Mitarbeiterin<br />

aufnehmen<br />

28<br />

Diese Ansprechperson sollte Namen, Abteilung und<br />

private Telefonnummer <strong>des</strong> betroffenen Mitarbeiters<br />

oder der betroffenen Mitarbeiterin erhalten und ein<br />

Erstgespräch anbieten<br />

Inhalte:<br />

• Schriftlicher, fernmündlicher oder persönlicher Kontakt<br />

mit dem betroffenen Mitarbeiter oder der betroffenen<br />

Mitarbeiterin<br />

• Information über die Praxis <strong>des</strong> BEM <strong>im</strong> Betrieb<br />

• Hinweis auf die Bedeutung der Mitwirkung <strong>des</strong><br />

betroffenen Mitarbeiters oder der betroffenen Mitarbeiterin<br />

Ergebnisse:<br />

• Mitarbeiter/Mitarbeiterin bekundet Interesse an der<br />

Mitwirkung am BEM (oder nicht)<br />

• Vereinbarung eines Erstgespräches mit dem betroffenen<br />

Mitarbeiter/der betroffenen Mitarbeiterin


Hilfsmittel<br />

Organisation, Struktur<br />

Ziel/Inhalte<br />

Schritt 3<br />

• Regelung <strong>des</strong> Erstgespräches<br />

in der BV,<br />

DV, IV zum BEM<br />

(siehe Praxisteil)<br />

• Gesprächsleitfaden für<br />

das Erstgespräch<br />

(siehe Praxisteil)<br />

• Formblatt Einverständniserklärung<br />

(siehe Seite 45)<br />

I.d.R. klärt der Arbeitgeber, wer am Erstgespräch teiln<strong>im</strong>mt.<br />

Teilnehmer können sein:<br />

• die bisherige Ansprechperson <strong>des</strong> Mitarbeiters/der<br />

Mitarbeiterin<br />

und falls nichts dagegen spricht:<br />

• unmittelbarer Vorgesetzter d. Mitarbeiters/d. Mitarbeiterin<br />

• Vertreter <strong>des</strong> Betriebsrates/Personalrates<br />

und/oder bei schwerbehinderten Mitarbeitern oder<br />

Mitarbeiterinnen die<br />

• Schwerbehindertenvertretung<br />

Ein vom Arbeitgeber best<strong>im</strong>mter Gesprächsteilnehmer<br />

sollte die Gesprächsführung anhand <strong>des</strong> Gesprächsleitfadens<br />

für das Erstgespräch übernehmen.<br />

Das Gespräch wird dokumentiert, Kopien sollten an den<br />

Mitarbeiter/die Mitarbeiterin, den Betriebsrat und <strong>im</strong> Falle<br />

eines schwerbehinderten Mitarbeiters oder einer schwerbehinderten<br />

Mitarbeiterin an die Schwerbehindertenvertretung<br />

gehen.<br />

Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin soll seine/ihre<br />

Zust<strong>im</strong>mung zum Prozess <strong>des</strong> BEM bekunden (nicht<br />

notwendiger Weise <strong>im</strong> Erstgespräch) und eine Einverständniserklärung<br />

unterzeichnen.<br />

Falls keine Zust<strong>im</strong>mung der Mitarbeiterin oder <strong>des</strong> Mitarbeiters<br />

erfolgt, ist diese Ablehnung zu dokumentieren.<br />

Es wird dem Arbeitgeber empfohlen, den Mitarbeiter oder<br />

die Mitarbeiterin darauf hinzuweisen, dass die Ablehnung<br />

der BEM durch den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin zur<br />

Personalakte gereicht wird.<br />

Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin kann eine Begründung<br />

der Ablehnung der Personalakte beifügen.<br />

Ziele:<br />

• Vertrauensbasis <strong>des</strong> Mitarbeiters/der Mitarbeiterin zum<br />

Betrieb herstellen und/oder verbessern<br />

• Informationen erhalten über<br />

· betriebliche Ursachen und Auswirkungen der Erkrankung<br />

· hauptsächliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit<br />

· verbleibende Leistungspotenziale der Mitarbeiterin /<br />

<strong>des</strong> Mitarbeiters<br />

• Ziele, Lösungsideen und Perspektiven <strong>des</strong> Mitarbeiters<br />

kennen lernen<br />

Das erste<br />

Gespräch mit<br />

der betroffenen<br />

Mitarbeiterin/<br />

dem betroffenen<br />

Mitarbeiter<br />

führen<br />

Inhalte:<br />

• informieren über den Zweck <strong>des</strong> Gesprächs<br />

• über Möglichkeiten und Grenzen sowie nächste Schritte<br />

<strong>im</strong> BEM aufklären<br />

• danach fragen, ob gesundheitlichen Probleme in einem<br />

Zusammenhang mit der Arbeit gesehen werden<br />

• Zielvorstellungen <strong>des</strong> Mitarbeiters/der Mitarbeiterin<br />

erfragen<br />

• Bereitschaft der Mitarbeiterin/<strong>des</strong> Mitarbeiters zur<br />

Mitwirkung am BEM abklären<br />

• nächste Schritte vereinbaren<br />

Ergebnis:<br />

• Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin st<strong>im</strong>mt weiteren BEM-<br />

Maßnahmen durch die Unterzeichnung der<br />

Einverständniserklärung zu oder lehnt diese ab.<br />

Voraussetzung dafür ist die vollständige Informiertheit<br />

29<br />

3. BEM <strong>im</strong> Einzelfall<br />

3.<br />

SCHRITT


3. BEM <strong>im</strong> Einzelfall<br />

4.<br />

SCHRITT<br />

Hilfsmittel<br />

Organisation, Struktur<br />

Ziel/Inhalte<br />

Schritt 4<br />

• Datenblatt zum BEM<br />

(siehe Praxisteil)<br />

• Checkliste zur Vorbereitung<br />

einer Fallbesprechung<br />

(siehe Praxisteil)<br />

• Ergebnisprotokoll Fallbesprechung<br />

<strong>im</strong><br />

Integrationsteam (siehe<br />

Seite 46)<br />

Der Arbeitgeber benennt, wer an der Besprechung<br />

beteiligt wird. Dies sind in der Regel ein Vertreter <strong>des</strong><br />

Arbeitgebers, Betriebs- oder Personalrat, Schwerbehindertenvertretung<br />

und ggf. Betriebsarzt<br />

Ziel:<br />

• alle verfügbaren und notwendigen Informationen zum<br />

Fall zusammentragen (Situationsanalyse),<br />

• damit eine ausreichende Planungsgrundlage herstellen,<br />

• Maßnahmen planen,<br />

• die zur Eingliederung notwendigen und <strong>im</strong> Betrieb<br />

vorhandenen Ressourcen nutzbar machen<br />

Inhalte:<br />

• Hilfreiche und notwendige Informationen, die der<br />

Eingliederung <strong>des</strong> Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin<br />

dienen, zusammenstellen:<br />

➜ Qualifikationen<br />

➜ Stärken<br />

➜ gesundheitsbedingte Leistungseinschränkungen,<br />

durch betriebsärztliches Gutachten/Stellungnahme<br />

belegt<br />

➜ Ziele und eigene Vorstellungen <strong>des</strong> Mitarbeiters oder<br />

der Mitarbeiterin<br />

• Angebote zur Integration, die von Seiten <strong>des</strong> Betriebs<br />

gemacht werden können:<br />

➜ stufenweise Wiedereingliederung<br />

(§ 74 SGB V und § 28 SGB IX)<br />

➜ Veränderungen <strong>des</strong> Arbeitsplatzes, der Arbeitsorganisation,<br />

der Arbeitsumgebung oder der Arbeitszeit<br />

➜ Arbeitsversuche<br />

➜ Qualifizierungsmaßnahmen<br />

Ergebnis:<br />

• Die Beteiligten formulieren einen Plan über das weitere<br />

Vorgehen, der von allen Beteiligten getragen wird.<br />

Fallbesprechung<br />

30<br />

Für die Fallbesprechung kann es hilfreich sein,<br />

externe Partner hinzu zu ziehen:<br />

• Integrationsamt<br />

• gemeinsame Servicestellen<br />

• Krankenkassen<br />

• Rentenversicherungsträger<br />

• Berufsgenossenschaften<br />

• Agentur für Arbeit<br />

• Ärzte<br />

• Rehakliniken<br />

• Integrationsfachdienste


Hilfsmittel<br />

Organisation, Struktur<br />

Ziel/Inhalte<br />

Schritt 5<br />

• Exemplarischer<br />

Katalog möglicher<br />

betriebsinterner<br />

Maßnahmen<br />

• Katalog der<br />

externen<br />

Leistungen zur<br />

Teilhabe<br />

• Protokoll, wer<br />

wann was durchführt<br />

(siehe Seite 47)<br />

Das Team legt in Absprache mit dem Arbeitgeber fest, wer<br />

<strong>im</strong> Einzelfall für die Koordination der vereinbarten Maßnahmen<br />

verantwortlich ist (Fallmanagement), sowie, wer<br />

die Verantwortung für die Durchführung der einzelnen<br />

geplanten Maßnahmen übern<strong>im</strong>mt.<br />

Dies können beispielsweise sein:<br />

• Betriebsarzt:<br />

Assessment (=Leistungsprofil erstellen), Arbeitsversuche<br />

medizinisch begleiten, Arbeitsplatz begutachten, Kontakt<br />

zum behandelnden Arzt (Hausarzt, Klinikarzt, Reha-<br />

Mediziner) aufnehmen<br />

• Personalabteilung:<br />

Fallmanagement, Besprechungen koordinieren und<br />

moderieren, Leistungen beantragen, Arbeitsversuche mit<br />

organisieren<br />

• Führungskräfte:<br />

Anforderungsprofil für den Arbeitsplatz erstellen,<br />

Arbeitsversuch organisieren, Trainingsmaßnahmen am<br />

Arbeitsplatz durchführen,<br />

• externer Dienstleister Integrationsfachdienst:<br />

begleitende Unterstützung von schwerbehinderten<br />

Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen mit psychischen<br />

Problemen<br />

Ziel:<br />

• eine Vereinbarung zum geplanten Vorgehen treffen, die von<br />

allen Beteiligten (Betrieb, Mitarbeiterin/Mitarbeiter, Betriebsrat/Personalrat,<br />

Schwerbehindertenvertretung, ggf. externe<br />

Partner) verstanden und mit getragen wird<br />

Inhalte:<br />

Die Beteiligten besprechen das weitere Vorgehen und erörtern<br />

ihre Überlegungen mit dem/der betroffenen Mitarbeiter/in<br />

(Konsens-Prinzip und Mitwirkung d. MA)<br />

Maßnahmen können sein:<br />

Betriebsinterne Maßnahmen:<br />

• ein Anforderungsprofil für den Arbeitsplatz <strong>des</strong> Mitarbeiters/<br />

der Mitarbeiterin erstellen<br />

• ein Fähigkeits- und Leistungsprofil <strong>des</strong> Mitarbeiters/der<br />

Mitarbeiterin erstellen<br />

• Arbeitsplatzanpassung<br />

• die techn. Ausstattung dieses Arbeitsplatzes verbessern<br />

• Arbeitsbelastung/Arbeitszeit reduzieren<br />

• Arbeitsversuch organisieren<br />

• auf einen anderen Arbeitsplatz umsetzen<br />

außerbetriebliche Maßnahmen zur Sicherung der Teilhabe (z.B.<br />

Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation)<br />

• planen, intern vereinbaren,<br />

• mit den zuständigen Leistungsträgern beraten und Leistungen<br />

beantragen<br />

Ergebnis:<br />

• Arbeitgeber und Beschäftigte/Beschäftigter vereinbaren einen<br />

verbindlichen Maßnahmeplan (wer macht was bis wann?).<br />

• Die übrigen Beteiligten sorgen <strong>im</strong> Rahmen ihrer Zuständigkeit<br />

(z.B. Mitbest<strong>im</strong>mungsverfahren) für die entsprechende<br />

Umsetzbarkeit.<br />

Konkrete<br />

Maßnahmen<br />

der betrieblichenEingliederung<br />

vereinbaren<br />

Die Inanspruchnahme von Leistungen externer Partner<br />

sollte vorab geklärt werden. Zu diesem Zweck ist es<br />

hilfreich, für die Zusammenarbeit mit externen Partnern<br />

eine Ansprechperson <strong>im</strong> Betrieb zu best<strong>im</strong>men bzw.<br />

umgekehrt sich von wichtigen Leistungsträgern eine<br />

Ansprechperson benennen zu lassen.<br />

31<br />

3. BEM <strong>im</strong> Einzelfall<br />

5.<br />

SCHRITT


3. BEM <strong>im</strong> Einzelfall<br />

6.<br />

SCHRITT<br />

Hilfsmittel<br />

Organisation, Struktur<br />

Ziel/Inhalte<br />

Schritt 6<br />

• Protokollblätter<br />

z. B. Arbeitsversuch<br />

(siehe Seite 49)<br />

Der vom Arbeitgeber oder vom Integrationsteam<br />

beauftragte Fallmanager koordiniert und kontrolliert<br />

die Umsetzung der Maßnahmen und erstattet den<br />

Beteiligten und dem Arbeitgeber Bericht zur weiteren<br />

Planung.<br />

Die Umsetzung der Maßnahmen wird protokolliert, die<br />

Ergebnisse dokumentiert.<br />

Ziele:<br />

• Überwindung der Arbeitsunfähigkeit und Vorbeugung<br />

einer erneuten AU<br />

• Weiterbeschäftigung <strong>des</strong> betroffenen Mitarbeiters, der<br />

betroffenen Mitarbeiterin an seinem/ihrem bisherigen<br />

Arbeitsplatz, der an seine/ihre gesundheitlichen<br />

Fähigkeiten und Einschränkungen angepasst ist.<br />

• Weiterbeschäftigung <strong>des</strong> Mitarbeiters/der Mitarbeiterin<br />

an einem anderen Arbeitsplatz<br />

Maßnahmen<br />

umsetzen<br />

32<br />

Inhalte:<br />

Die Beteiligten sorgen für eine faire und konstruktive<br />

Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen.<br />

Dafür best<strong>im</strong>mte Beteiligte übernehmen in Bezug auf die<br />

Umsetzung der Maßnahmen das Controlling:<br />

• Sie begleiten den betroffenen Mitarbeiter oder die<br />

betroffene Mitarbeiterin während der Durchführung der<br />

Maßnahmen unterstützend und<br />

• nehmen ggf. notwendige Korrekturen vor und<br />

• erkennen rechtzeitig Schwierigkeiten und versuchen<br />

diese zu beseitigen.<br />

Ergebnis:<br />

Die Beteiligten stellen eine erfolgreiche oder nicht<br />

erfolgreiche Umsetzung der Maßnahmen fest und prüfen<br />

<strong>im</strong> Falle eines Scheiterns weitere Optionen.


Hilfsmittel<br />

Organisation, Struktur<br />

Ziel/Inhalte<br />

Schritt 7<br />

• Kennzahlen, z.B.:<br />

AU-Tage,<br />

Kosten für Zusatzpersonal,<br />

Zufriedenheit Mitarbeiter<br />

und Führungskraft mit<br />

BEM-Ergebnissen<br />

• vereinbarter Eingliederungsplan<br />

• Auswertung <strong>des</strong> einzelnen BEM-Verfahrens<br />

• Zusammenfassende Auswertung der bereits<br />

abgeschlossenen BEM-Verfahren<br />

• Auch während der Durchführung der BEM-Maßnahmen<br />

sollte <strong>im</strong> Integrationsteam eine laufende<br />

selbstkritische Überprüfung der eigenen Tätigkeit<br />

stattfinden.<br />

Ziele:<br />

• Ergebnisse der Maßnahmen<br />

• Gesamtergebnis erzielt<br />

Wirkung der<br />

Maßnahmen<br />

überprüfen<br />

Inhalte:<br />

• Voraussetzung für eine Auswertung der Gesamtmaßnahme<br />

ist die systematische Dokumentation <strong>des</strong> Prozesses.<br />

• Abschließende Bewertung der Einzelfallarbeit während<br />

und nach Abschluss der Maßnahmen. Ggf. können so<br />

Störfaktoren rechtzeitig erkannt und evtl. beseitigt<br />

werden.<br />

• Regelmäßiger Erfahrungsaustausch der Beteiligten<br />

• Befragung der betroffenen Mitarbeiter und ihrer<br />

Vorgesetzten zum Ergebnis <strong>des</strong> BEM und wie sie den<br />

Prozess <strong>des</strong> BEM erlebt haben<br />

• Erfassung der Krankheitszeiten von betroffenen<br />

Mitarbeitern nach der Durchführung <strong>des</strong> BEM<br />

33<br />

3. BEM <strong>im</strong> Einzelfall<br />

7.<br />

SCHRITT


4. BEM <strong>im</strong> Einzelfall<br />

8.<br />

SCHRITT<br />

Hilfsmittel<br />

Organisation, Struktur<br />

Ziel/Inhalte<br />

Schritt 8<br />

Wirkung <strong>des</strong> BEM-<br />

Prozesses einzelfallübergreifend<br />

überprüfen<br />

34<br />

Ziele:<br />

• Verbesserung oder Beschleunigung <strong>des</strong> Prozesses <strong>des</strong><br />

BEM<br />

• Rückschluss auf mögliche einzelfallübergreifende<br />

betriebliche Ursachen gesundheitlicher Probleme von<br />

Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und ggf. deren Behebung<br />

Ergebnis:<br />

Klare Aussagen über das, was <strong>im</strong> konkreten Fall erreicht<br />

wurde (Ergebnis der BEM-Maßnahmen), über die<br />

Grenzen der BEM-Möglichkeiten <strong>im</strong> Betrieb und über<br />

mögliche und notwendige Verfahrensverbesserungen.


Einzelfallübergreifender systematischer Ansatz<br />

Wie dargelegt, handelt es sich be<strong>im</strong> BEM um ein teilweise komplexes Verfahren mit einer Reihe<br />

von Beteiligten. Daher sollte das BEM jedenfalls in größeren Betrieben/Dienststellen einzelfall-<br />

übergreifend systematisch geordnet und gemeinsam verabredet werden. Dabei empfiehlt es<br />

sich, auch die Verantwortlichkeiten für den BEM-Prozess sowie für einzelne Schritte dieses Pro-<br />

zesses klar festzulegen. Eine solche Vereinbarung zwischen den Betriebspartnern sollte Rege-<br />

lungen zu folgenden Punkten beinhalten:<br />

• zum Verfahrensablauf<br />

• zur Zuweisung von Verantwortlichkeiten für den BEM-Prozess oder Teilschritte <strong>des</strong> Prozesses<br />

(z. B. Integrationsteam, Betriebsarzt)<br />

• zu den Mitwirkungspflichten der einzelnen Beschäftigten<br />

• zur Gewährleistung <strong>des</strong> Datenschutzes<br />

• zur Ergebniskontrolle und Fallauswertung zwecks Gewinnung von Erkenntnissen zur Ver-<br />

besserung der betrieblichen Gesundheitssituation sowie<br />

• zu Dokumentationsformen und -pflichten.<br />

Für ein systematisches einzelfallübergreifen<strong>des</strong> BEM ist eine betriebliche Vereinbarung erforder-<br />

lich, z.B. eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder die Integrationsvereinbarung nach § 83<br />

SGB IX.<br />

An dieser Stelle sei noch einmal betont: Das BEM ist kein starres, für alle Betriebe und Dienststel-<br />

len gleichartiges System. Ein BEM <strong>im</strong> öffentlichen Dienst sieht sicherlich anders aus als eines in<br />

der Privatwirtschaft, ein BEM in einem Großkonzern sicherlich anders als eines in einem mittel-<br />

ständischen Betrieb. So unterschiedlich mögliche betriebliche Faktoren, die zu Arbeitsun-<br />

fähigkeitszeiten führen, sind, so unterschiedlich können auch die gemeinsam <strong>im</strong> Betrieb/in der<br />

Dienststelle vereinbarten Schwerpunktsetzungen für ein erfolgreiches BEM sein. Wichtig ist,<br />

dass insbesondere der Arbeitgeber und die Beschäftigten, aber auch alle übrigen Beteiligten<br />

<strong>des</strong> BEM gemeinsam hinter dem gesetzlichen Anliegen – der Gesundheitsförderung und<br />

Prävention – stehen.<br />

Integrationsteam<br />

Der Arbeitgeber benennt, wer an dem Integrationsteam beteiligt wird. Dies sind in der Regel ein<br />

Vertreter <strong>des</strong> Arbeitgebers, Betriebs- oder Personalrat, Schwerbehindertenvertretung und ggf.<br />

Werksarzt. Für die Fallbesprechung <strong>im</strong> Team kann es hilfreich sein, externe Partner mit hinzu-<br />

zuziehen:<br />

Integrationsamt gemeinsame Servicestellen Krankenkassen<br />

Rentenversicherungsträger Berufsgenossenschaften Agentur für Arbeit<br />

Ärzte Rehakliniken Integrationsfachdienste<br />

Kapitel 4<br />

4. Einzelfallübergreifender systematischer Ansatz <strong>des</strong> BEM<br />

35<br />

In diesem Kapitel:<br />

• Einzelfallübergreifender<br />

systematischer Ansatz <strong>des</strong><br />

BEM


4. Einzelfallübergreifender systematischer Ansatz <strong>des</strong> BEM<br />

Empfehlungen:<br />

• Es wird dem Arbeitgeber empfohlen, ein konstantes Integrationsteam zu bilden und diesem<br />

36<br />

Raum und Zeit zur Verfügung zu stellen, um das BEM für betroffene Mitarbeiter oder Mit-<br />

arbeiterinnen durchführen zu können.<br />

• Auch wenn in KMU kein Integrationsteam existiert, ist dringend zu empfehlen, externen<br />

Rat hinzuzuziehen. Das Integrationsamt, Krankenkassen oder die Berufsgenossenschaft kön-<br />

nen Ansprechpartner (z.B. beratender Ingenieur, Integrationsfachdienst, Krankenmanage-<br />

ment, Berufshelfer/Disability Manager) benennen, die zu Fallbesprechungen vor Ort kom-<br />

men.<br />

• Es ist effektiver, das Hauptaugenmerk auf die verbliebenen Fähigkeiten und Stärken <strong>des</strong> Mit-<br />

arbeiters/der Mitarbeiterin zu richten und nicht auf <strong>des</strong>sen/deren Erkrankung. Detaillierte<br />

Informationen über Erkrankungen brauchen nicht Gegenstand der Erörterungen <strong>im</strong> Integra-<br />

tionsteam sein.<br />

EM<br />

Betriebliches<br />

Eingliederungsmanagement


Einführung <strong>des</strong> BEM<br />

Von ausschlaggebender Bedeutung für den Erfolg oder Misserfolg <strong>des</strong> BEM und der Gesundheits-<br />

prävention <strong>im</strong> Betrieb ist die Phase der Einführung <strong>des</strong> Systems <strong>des</strong> BEM. Mit dem Abschluss<br />

einer Vereinbarung zum BEM zwischen den Betriebspartnern ist die Arbeit nicht getan, sie be-<br />

ginnt damit erst.<br />

Organisation der Einführung als Projekt<br />

Aus dem bisher Gesagten wird deutlich, warum es ein für alle Betriebe und Verwaltungen passen-<br />

<strong>des</strong> Konzept für die Einführung <strong>des</strong> BEM nicht geben kann.<br />

In kleinen und mittleren Unternehmen reicht oft allein die gut strukturierte Umsetzung <strong>des</strong> BEM<br />

<strong>im</strong> Einzelfall und die Inanspruchnahme der Unterstützung externer Hilfen, die unter Punkt 6.4<br />

„Möglichkeit und Bedeutung externer Hilfen“ angesprochen werden. Dies spart Ressourcen<br />

und genügt den gesetzlichen Min<strong>des</strong>tanforderungen.<br />

Anders ist dies in Betrieben etwa ab einer Größe von 200 Mitarbeitern. In diesen bietet es sich<br />

an, BEM in Form eines Projekts einzuführen. Dazu empfiehlt sich die Gründung eines Integrations-<br />

teams. Dieses Team ist der Entwicklungsmotor <strong>des</strong> BEM. Seine einzelnen Aufgaben und Rollen<br />

wurden bereits oben beschrieben.<br />

Das dort genannte Kernteam aus Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat / Perso-<br />

nalrat und Betriebsarzt kann sich bei Bedarf erweitern um:<br />

• Arbeitsmedizinischen Dienst<br />

• Arbeitssicherheitsbeauftragte<br />

• Gesundheitsbeauftragte<br />

• Gleichstellungsbeauftragte (öD)<br />

• externe Partner: gemeinsame Servicestelle, Integrationsamt, Reha-Träger, Agentur für Arbeit,<br />

Integrationsfachdienst<br />

Das Team sollte strukturiert arbeiten, sich vor allem in der Einführungsphase regelmäßig treffen<br />

und neben der einzelfallbezogenen Arbeit die Einführung <strong>des</strong> BEM als System begleiten.<br />

Phasen der Einführung<br />

Um BEM erfolgreich zu installieren, empfehlen wir folgende Einführungsschritte:<br />

Überzeugungsarbeit, Aufklärung, Sammlung von Informationen<br />

• Arbeitgeber, Betriebsrat/Personalrat und Schwerbehindertenvertretung informieren sich über<br />

die gesetzliche Grundlage <strong>des</strong> § 84 Abs. 2 SGB IX (z.B. in den regelmäßigen Besprechungen<br />

zwischen Arbeitgeber und Interessenvertretung).<br />

• Die Belegschaft und die Führungskräfte werden über das BEM informiert und sensibilisiert.<br />

Dazu können z.B. Betriebsversammlungen, Mitarbeiterzeitungen, <strong>Intranet</strong> oder etwa ein ge-<br />

zieltes Rundschreiben an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt werden.<br />

• Alle betriebsintern notwendigen Informationen über Strukturen und Prozesse sowie Zustän-<br />

digkeiten werden zusammengetragen.<br />

Kapitel 5<br />

5. Einführung <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagements<br />

37<br />

In diesem Kapitel:<br />

• Organisation der<br />

Einführung als Projekt<br />

• Phasen der Einführung<br />

• Möglichkeit und<br />

Bedeutung externer Hilfen<br />

• Mögliche Stolpersteine<br />

und wie man sie<br />

vermeidet<br />

• Leistungen der<br />

Integrationsämter


5. Einführung <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagements<br />

• Alle Informationen über die gesetzlichen Grundlagen werden zusammengestellt.<br />

• Weiterhin sollten alle extern möglichen Hilfen und die für den Betrieb bei den verschiedenen<br />

38<br />

Trägern von Leistungen zur Teilhabe (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Unfall-<br />

versicherungsträger/Berufsgenossenschaften und Integrationsamt) zuständigen Personen<br />

ermittelt und erfasst werden.<br />

Allen Beschäftigten muss die Sinnhaftigkeit <strong>des</strong> BEM-Verfahrens vermittelt werden. Die Beschäf-<br />

tigten müssen davon überzeugt werden, dass das BEM ihren ganz persönlichen (Gesundheits)In-<br />

teressen dient und nicht der Vorbereitung von personenbedingten Kündigungen wegen<br />

Arbeitsunfähigkeit. Die Zusage, dass die datenschutzrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen eingehalten<br />

werden, ist dabei von großer Bedeutung.<br />

Auftragsklärung für die Einführung<br />

Mit dem Arbeitgeber wird geklärt, welche Personen konkret <strong>im</strong> Betrieb für den Aufbau <strong>des</strong> BEM<br />

zuständig sind. Es wird ein Projektteam gebildet.<br />

Projektorganisation<br />

Das Projektteam organisiert die Struktur, den Verlauf, das Verfahren und die Rahmenbedingun-<br />

gen ziel- und passgenau auf die Belange <strong>des</strong> Betriebs und vor allem der Beschäftigten <strong>im</strong> Be-<br />

trieb.<br />

Projektstart und Beginn der operativen Arbeit<br />

Zu einem festgelegten Zeitpunkt startet das Team mit seiner operativen Arbeit: Die konkreten<br />

Einzelfälle werden anhand der Prozesskette bearbeitet. Der Anteil behinderter oder gesundheit-<br />

lich eingeschränkter Beschäftigter wird ermittelt. Alle in der täglichen Arbeit anfallenden Vor-<br />

gänge und Probleme werden dokumentiert.<br />

Erste Zwischenbilanz<br />

Nach einem gemeinsam festgelegten Zeitraum, etwa nach 6 Monaten, wird Bilanz gezogen,<br />

werden Stärken und Schwächen <strong>des</strong> Systems analysiert und die notwendigen praktischen Kon-<br />

sequenzen daraus gezogen.<br />

Abschluss <strong>des</strong> Projekts und Überführung in die betriebliche Praxis<br />

Nach erfolgreicher Umsetzung der Konsequenzen wird das System <strong>des</strong> BEM in die tägliche be-<br />

triebliche Praxis überführt. Es wird eine zentrale Koordinationsstelle, etwa in der Personalabtei-<br />

lung, best<strong>im</strong>mt und die Umsetzung wird <strong>im</strong> Betrieb bekannt gemacht. Dazu wird z. B. eine spe-<br />

zielle Informationsbroschüre erstellt und an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verteilt.<br />

Die Führungskräfte erhalten Schulungsangebote für die Umsetzung <strong>des</strong> BEM.<br />

Möglichkeit und Bedeutung externer Hilfen<br />

Um eine erfolgreiche Umsetzung <strong>des</strong> BEM <strong>im</strong> Einzelfall, aber auch <strong>im</strong> System, zu erreichen,<br />

bietet sich generell die Einbindung kompetenter externer Partner an.


Dazu gehören:<br />

• die gemeinsamen Servicestellen<br />

• die Rehabilitationsträger: Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Unfallversicherung<br />

• die Agentur für Arbeit<br />

• Reha-Kliniken<br />

• Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation<br />

• das Integrationsamt bei schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen<br />

• der Integrationsfachdienst<br />

Die regelmäßige Zusammenarbeit mit diesen Partnern fördert deren Verständnis für die betriebli-<br />

chen Belange, erleichtert die Kooperation <strong>im</strong> Einzelfall und erhöht sukzessiv die Beratungskompe-<br />

tenz aller am Prozess Beteiligten <strong>im</strong> Betrieb bzw. in der öffentlichen Verwaltung.<br />

Mögliche Stolpersteine und wie man sie vermeidet<br />

Mögliche Stolpersteine für das Projekt können sein:<br />

5. Einführung <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagements<br />

• die Bedeutung <strong>des</strong> BEM wird nicht erkannt (vom Arbeitgeber, vom Betriebsrat / Personalrat oder von der<br />

Schwerbehindertenvertretung)<br />

• Widerstände von verschiedenen Seiten:<br />

· die Beschäftigten akzeptieren das BEM nicht: Angst vor Kontrolle, mangelnde Information<br />

· Widerstände aus Angst vor Bedeutungs- und Machtverlust (z.B. Interessenvertretungen, Führungskräfte)<br />

· wichtige betriebliche Funktionsträger zeigen mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung<br />

· Boykott durch Arbeitgeber aus Angst vor Kosten und Zweifel am Nutzen<br />

• es gibt keine verbindlichen Regelungen, wer für was verantwortlich ist<br />

• BEM ist zu kompliziert geregelt, überreguliert und formalisiert<br />

• es gibt überzogene Erwartungen von einzelnen Beteiligten<br />

• Instrumentalisierung <strong>des</strong> BEM für Eigeninteressen<br />

Die Einführung <strong>des</strong> BEM wird nur gelingen, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch die Beschäftig-<br />

tenvertretungen (Schwerbehindertenvertretung, Betriebs- und Personalrat) nicht nur formal, sondern auch<br />

inhaltlich hinter der Gesundheitsprävention und dem BEM stehen, dies gemeinsam den Beschäftigten<br />

glaubhaft vermitteln und den Beschäftigten überzeugend darlegen, dass sie gemeinsam Verantwortung in<br />

den einzelnen BEM-Prozessen übernehmen werden. Es kommt wesentlich auf die Transparenz <strong>des</strong> gewähl-<br />

ten Vorgehens an, die offene und kooperative Beteiligung aller betrieblichen Partner. Die Kommunikation <strong>des</strong><br />

Betrieblichen Eingliederungsmanagements, warum es eingeführt wird und welchen Nutzen es für die<br />

verschiedenen Zielgruppen bringt, ist ein wichtiges Mittel, um mögliche Widerstände zu überwinden.<br />

Unbedingt vermeiden sollte man die Erwartungshaltung, mit dem BEM sei in jedem Einzelfall ein Allheilmittel<br />

zur Überwindung bzw. Verringerung von Arbeitsunfähigkeitszeiten und zur Vermeidung personenbedingter<br />

Kündigungen gefunden worden. Das BEM hat zwar das Ziel der Sicherung <strong>des</strong> Beschäftigungsverhältnisses<br />

fest <strong>im</strong> Blick. Je<strong>des</strong> einzelne BEM-Verfahren ist aber von der Sache her stets ergebnisoffen: Vieles geht, aber<br />

nicht jede Erkrankung lässt sich auskurieren, nicht jede Belastung verringern, nicht jeder Arbeitsplatz<br />

leidens-/behinderungsgerecht gestalten.<br />

39


5. Einführung <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagements<br />

Leistungen der Integrationsämter<br />

Beratung bei der Einführung, Prämien für die Einführung, Leistungen <strong>im</strong> konkreten Einzelfall,<br />

etwa <strong>im</strong> Rahmen der begleitenden Hilfe <strong>im</strong> Arbeitsleben, dies sind die Handlungsfelder der<br />

Integrationsämter. Die Zielgruppen sind dabei die schwerbehinderten und gleichgestellt behin-<br />

derten Menschen.<br />

Die Aufgabe der Integrationsämter besteht nicht in der konkreten Einführung bzw. Durchführung<br />

<strong>des</strong> BEM <strong>im</strong> einzelnen Betrieb/in einer öffentlichen Verwaltung. Die Integrationsämter unterstüt-<br />

zen die Betriebe/Dienststelen – so z. B. mit diesen Handlungsempfehlungen – bei der Umset-<br />

zung ihrer Aufgabe.<br />

Eine wichtige Hilfe zum Einstieg in das BEM kann auch die Unterstützung bei der Sensibilisierung<br />

der Führungskräfte durch Schulungen sein.<br />

Ein weiteres Handlungsfeld ist die Vergabe einer Prämie an Arbeitgeber für die Einführung <strong>des</strong><br />

BEM. Die Bun<strong>des</strong>arbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)<br />

hat dazu Empfehlungen erarbeitet, in denen unter anderem Min<strong>des</strong>tanforderungen und Prämi-<br />

enhöhe festgelegt sind.<br />

Als Orientierungsrahmen dienen fünf Anforderungen, die an ein BEM zu stellen sind:<br />

• ein System für das Erkennen von Problemen<br />

• Instrumente zur Erfassung und Spezifizierung<br />

:<br />

• eine Schaltstelle <strong>im</strong> Unternehmen für die Verarbeitung, Entscheidung, Umsetzung<br />

• die Umsetzung der konkreten Maßnahmen<br />

• Dokumentation und Evaluierung<br />

Das Verfahren zur Vergabe und die Festlegung der Höhe der Prämie liegen in der Zuständigkeit<br />

<strong>des</strong> einzelnen Integrationsamtes.<br />

40


Materialien zur Prozesskette<br />

A. Fragen zur Vorbereitung <strong>des</strong> Erstkontaktes/Erstgesprächs<br />

Für den BEM-Beauftragten:<br />

1. Ist der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin in den vergangenen zwölf Monaten erstmals sechs Wo-<br />

chen oder länger erkrankt oder zeigen sich steigende Tendenzen <strong>im</strong> Vergleich zu vorange-<br />

gangenen Perioden?<br />

2. Liegt bereits eine werks- oder betriebsärztliche Stellungnahme jüngeren Datums vor?<br />

3. Gibt es Hinweise von anderer Seite (z. B. vom Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung<br />

oder einer Führungskraft), dass die Erkrankung <strong>des</strong> Mitarbeiters/der Mitarbeiterin in Zu-<br />

sammenhang mit seiner/ihrer Tätigkeit oder dem Arbeitsplatz steht (geäußerte Unzu-<br />

friedenheit, Anzeichen von Überforderung etc.)?<br />

4. Liegen Erkenntnisse darüber vor, ob es sich bei der Erkrankung um einen Unfall handelt,<br />

infolge <strong>des</strong>sen durch evtl. Unfallfolgen nicht mit einer vollständigen Wiederherstellung der<br />

Gesundheit gerechnet werden kann?<br />

5. Ist mit einer Wiederherstellung der Gesundheit so zu rechnen, dass der Mitarbeiter/die Mitar-<br />

beiterin nur mit Einschränkungen an den ursprünglichen Arbeitsplatz oder nur durch<br />

Veränderungen <strong>des</strong> ursprünglichen Arbeitsplatzes dahin zurückkehren kann?<br />

6. Liegt eine Schwerbehinderung/Gleichstellung vor und gibt es Hinweise darauf, dass diese in<br />

Zusammenhang mit der AU steht?<br />

B. Hinweise für den Arbeitgeber zum Erstkontakt<br />

Zielsetzung:<br />

Die wichtigste Zielsetzung be<strong>im</strong> Herstellen <strong>des</strong> Erstkontaktes besteht darin, dem Mitarbeiter/<br />

der Mitarbeiterin die positive Aufmerksamkeit <strong>des</strong> Betriebes zu signalisieren und Vertrauen zu<br />

ihm/ihr aufzubauen. Dies ist <strong>des</strong>halb von so großer Bedeutung, da die Frage, ob ein BEM über-<br />

haupt und mit welchem Erfolg durchgeführt wird, entscheidend von der Zust<strong>im</strong>mung und<br />

Kooperationsbereitschaft <strong>des</strong> Mitarbeiters/der Mitarbeiterin abhängig ist.<br />

Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass die Kontaktaufnahme mit dem Mitarbeiter/<br />

der Mitarbeiterin behutsam und mit der erforderlichen Wertschätzung erfolgt.<br />

Form <strong>des</strong> Erstkontaktes:<br />

Nachdem der Arbeitgeber oder eine von ihm benannte Ansprechperson Name, Abteilung und<br />

die private Telefonnummer <strong>des</strong> Mitarbeiters/der Mitarbeiterin erhalten hat, gilt es zu überlegen,<br />

ob die Kontaktaufnahme persönlich <strong>im</strong> Betrieb, telefonisch oder schriftlich erfolgen und was da-<br />

bei inhaltlich zur Sprache gebracht werden soll:<br />

: Kontaktaufnahme <strong>im</strong> Betrieb:<br />

Wird der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin an seinem/ihrem Arbeitsplatz aufgesucht, sollte dies so<br />

diskret geschehen, dass dabei die Vertraulichkeit gewahrt wird. Außerdem sollte dem Mitarbei-<br />

ter/der Mitarbeiterin die Möglichkeit gegeben werden, sich zu äußern, ob er/sie jetzt oder zu ei-<br />

nem späteren Zeitpunkt für ein kurzes Gespräch Zeit hat. Auf keinem Fall ist der Mitarbeiter/die<br />

Kapitel 6<br />

6. Praxisteil<br />

41<br />

In diesem Kapitel:<br />

• Materialien zur<br />

Prozesskette<br />

• Hinweise zur Gestal-<br />

tung einer Betriebs- oder<br />

Dienstvereinbarung zum<br />

BEM<br />

• Vorschlag für eine Präsen-<br />

tation vor der Geschäfts-<br />

leitung<br />

PRAXIS


6. Praxisteil<br />

PRAXIS<br />

Mitarbeiterin an seinem/ihrem Arbeitsplatz zu überrumpeln und an Ort und Stelle mit dem An-<br />

liegen der Ansprechperson zu konfrontieren. Zeigt der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin Bereitschaft<br />

für ein kurzes Gespräch, sollte dazu die Örtlichkeit so gewählt werden, dass es dabei zu keiner<br />

Störung kommt.<br />

: Telefonischer Kontakt:<br />

Ist der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin wegen AU nicht <strong>im</strong> Betrieb, kann der Kontakt telefonisch er-<br />

folgen. Besteht zwischen dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin und Arbeitgeber bzw. der von ihm<br />

benannten Ansprechperson bereits ein guter Kontakt, kann ein Telefonat persönlicher sein als<br />

ein Brief und <strong>im</strong> Gespräch auf seine/ihre Äußerungen eingegangen werden. Andererseits kann<br />

sich der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin durch ein unangekündigtes Telefonat „überwacht“ und<br />

überrumpelt fühlen und so von vornherein der Ansprechperson mit Misstrauen begegnen.<br />

: Schriftlicher Kontakt:<br />

Entscheidet sich der Betrieb dafür, mit dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin schriftlich Kontakt auf-<br />

zunehmen, sollte man darauf achten, dass das Schreiben wohlwollend formuliert ist, darin die<br />

Fürsorge <strong>des</strong> Betriebes zum Ausdruck kommt und der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin sich in kei-<br />

ner Weise unter Druck gesetzt fühlt.<br />

Unter Umständen empfiehlt sich die Ankündigung einer telefonischen oder persönlichen Kon-<br />

taktaufnahme zur weiteren Abklärung.<br />

Inhalt <strong>des</strong> Erstkontaktes:<br />

: Wird ein persönlicher (<strong>im</strong> Betrieb), telefonischer oder schriftlicher Erstkontakt zum Mitarbeiter/zur<br />

Mitarbeiterin hergestellt, sollte dieser Folgen<strong>des</strong> zum Inhalt haben:<br />

• Die Ansprechperson bekundet gegenüber dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin Interesse an der<br />

42<br />

Überwindung der AU und der Wiederherstellung der Gesundheit,<br />

• sie gibt ihm/ihr erste kurze Informationen über das BEM,<br />

• sie betont die Bedeutung seiner/ihrer Bereitschaft zur Mitarbeit und<br />

• erkundigt sich, ob er/sie grundsätzlich an der Durchführung eines BEM interessiert ist.<br />

: Äußert sich der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin ablehnend, muss die Ansprechperson dies<br />

respektieren, sollte ihm/ihr jedoch die Gelegenheit geben, seine/ihre Entscheidung nochmals zu<br />

überdenken.<br />

: Bekundet der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin hingegen Interesse am BEM, kann ein Erstgespräch<br />

vereinbart werden.<br />

C. Gesprächsleitfaden für das Erstgespräch<br />

Grundsätzliches:<br />

Für die Durchführung <strong>des</strong> Erstgespräches gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen<br />

wie für die Herstellung <strong>des</strong> Erstkontaktes, d. h. der vertrauensvolle Umgang mit dem Mitarbei-<br />

ter/der Mitarbeiterin ist von entscheidender Bedeutung hinsichtlich einer erfolgreichen Durch-


führung eines BEM. Aus diesem Grund dient das Erstgespräch vor allem der Hilfe und Unter-<br />

stützung <strong>des</strong> Mitarbeiters/der Mitarbeiterin, um gemeinsam das Ziel einer sinnvoll geplanten<br />

und durchgeführten Beschäftigungssicherung und -förderung zu erreichen.<br />

Zielsetzung:<br />

Ziel dieses Erstgespräches soll sein:<br />

: Vertrauen zu dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin herstellen<br />

: über das BEM informieren<br />

: Gründe für die Erkrankungen erkennen (private/betriebliche Gründe)<br />

: Zusammenhänge mit Arbeitsbedingungen erkennen<br />

: Bereitschaft <strong>des</strong> Mitarbeiters/der Mitarbeiterin zur Mitwirkung am BEM erfragen<br />

: Lösungsansätze mit den Betroffenen entwickeln und die betrieblichen Möglichkeiten einbringen<br />

: die nächsten Schritte planen<br />

Vorbereitung <strong>des</strong> Erstgesprächs:<br />

: Der Termin für das Erstgespräch muss in Absprache mit dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin<br />

vereinbart werden.<br />

: Die Gesprächsrunde sollte so besetzt sein, dass der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin sich unterstützt<br />

fühlt und sich daher für das Gespräch offen zeigt. Bei schwerbehinderten oder gleichge-<br />

stellten Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen kann es vertrauensbildend wirken, wenn die Schwer-<br />

behindertenvertretung an der Runde teiln<strong>im</strong>mt.<br />

: Die Wahl der Räumlichkeit und die Vermeidung von äußeren Störungen vermitteln dem<br />

Mitarbeiter/der Mitarbeiterin Sicherheit und ein Gefühl der Wertschätzung.<br />

Inhalte <strong>des</strong> Erstgespräches:<br />

1. Der Gesprächsführer begrüßt die an der Gesprächsrunde Beteiligten und dankt ihnen für ihr<br />

Kommen.<br />

2. Zu Beginn <strong>des</strong> Gespräches erklärt der Gesprächsführer der Runde die Zielsetzung dieses<br />

Treffens.<br />

3. Als nächstes folgt ein Hinweis darauf, das dieses Gespräch protokolliert wird, ohne die aus-<br />

drücklichen Zust<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Mitarbeiters/der Mitarbeiterin jedoch keine vertraulichen<br />

Informationen weitergegeben werden.<br />

4. Im nächsten Schritt wird der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin zuerst ausführlich über das BEM<br />

informiert (unter besonderer Hinweise auf die Bedeutung <strong>des</strong> SGB IX und <strong>des</strong> Integrations-<br />

teams) und sich anschließend nach seinem/ihrem grundsätzlichen Interesse an einer<br />

Zusammenarbeit in Bezug auf das BEM erkundigt.<br />

5. Im Anschluss daran wird der Zusammenhang zwischen der AU und der Tätigkeit <strong>des</strong><br />

Mitarbeiters/der Mitarbeiterin bzw. seinem/ihrem Arbeitsplatz erörtert (Ursachen und Aus-<br />

wirkungen). Erkennt der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin einen solchen Zusammenhang nicht,<br />

obwohl überzeugende Gründe dafür vorliegen, oder ist er/sie aus anderen Gründen nicht an<br />

der Durchführung <strong>des</strong> BEM interessiert, sollte dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin erläutert<br />

43<br />

6. Praxisteil<br />

PRAXIS


6. Praxisteil<br />

PRAXIS<br />

44<br />

werden, warum der Betrieb eine Handlungsnotwendigkeit in Bezug auf seine/ihre AU sieht.<br />

Dazu gehört auch, dass das betriebliche Anliegen einer adäquaten Leistungserbringung<br />

durch den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin verdeutlicht wird und daher <strong>im</strong> Falle einer Verwei-<br />

gerung der Kooperation evtl. mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist.<br />

6. Erklärt sich der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin zur Zusammenarbeit bereit, sollen nun in einem<br />

offenen Gespräch mögliche Lösungsansätze erörtert werden. Um zu vereinbarungsfähigen<br />

Lösungen zu gelangen, ist es wichtig, Vorschläge <strong>des</strong> Mitarbeiters/der Mitarbeiterin anzuhö-<br />

ren. Freilich gilt es dabei, die betrieblichen Rahmenbedingungen und die betrieblichen<br />

Möglichkeiten <strong>im</strong> Augen zu behalten. Darüber hinaus soll der Grundsatz gelten, dass durch<br />

die Krankheit keine Besserstellung gegenüber anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen<br />

erfolgt.<br />

7. Nun sollen die nächsten Schritte besprochen und terminlich festgelegt werden, wie z. B. die<br />

Vorstellung <strong>des</strong> Falles <strong>im</strong> Integrationsteam (falls dies <strong>im</strong> Erstgespräch nicht vollständig<br />

vertreten ist) oder die betriebsärztliche Abklärung.<br />

8. Schließlich soll zum Ende <strong>des</strong> Gespräches der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin die Einverständ-<br />

niserklärung zum BEM unterschreiben. Falls die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter nicht zur Mit-<br />

wirkung an Maßnahmen <strong>des</strong> BEM bereit ist, sollte dies schriftlich festgehalten werden (ein-<br />

schließlich der Aufklärung <strong>des</strong> Mitarbeiters/der Mitarbeiterin über mögliche Auswirkungen<br />

seiner/ihrer Weigerung) und dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin ebenfalls zur Unterschrift<br />

vorgelegt werden.<br />

9. Zum Schluss dankt der Gesprächsführer der Runde für das Gespräch und dem Mitarbei-<br />

ter/der Mitarbeiterin gegebenenfalls für seinen/ihren Willen zur Zusammenarbeit und been-<br />

det das Erstgespräch.


Vereinbarung über den Schutz persönlicher Daten <strong>im</strong> Rahmen von Maßnahmen <strong>des</strong><br />

Betrieblichen Eingliederungsmanagements<br />

Name:<br />

Vorname:<br />

Personal-Nr.:<br />

Kostenstelle:<br />

Vorgesetzter:<br />

Das Unternehmen/die Dienststelle<br />

vertreten durch<br />

NAME BEM-BEAUFTRAGTER DES ARBEITGEBERS<br />

und<br />

NAME MITARBEITERIN/MITARBEITER<br />

schließen folgende Vereinbarung über die Mitwirkung am Betrieblichen Eingliederungs-<br />

management:<br />

Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin willigt ein, dass ausschließlich die Angaben, die <strong>im</strong> Rahmen<br />

<strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagements erhoben und auf dem Datenblatt (siehe<br />

Anlage) dokumentiert werden, den Mitgliedern <strong>des</strong> Integrationsteams zum Zwecke ihrer/seiner<br />

Eingliederung bekannt gemacht werden. Ärztliche Angaben zu Krankheitsdiagnosen werden<br />

nicht auf dem Datenblatt erfasst und auch nicht zur Personalakte genommen.<br />

Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin ist darüber informiert, dass die Mitglieder <strong>des</strong> Integrati-<br />

onsteams zur Wahrung <strong>des</strong> Datengehe<strong>im</strong>nisses verpflichtet sind.<br />

Es werden <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagements außer den <strong>im</strong> Daten-<br />

blatt aufgeführten Informationen gegebenenfalls folgende weitere Informationen erhoben und<br />

zum Zweck <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagements verwendet:<br />

• Protokoll über Arbeitsversuche: Verlauf und Ergebnis<br />

• Protokoll über Verlauf und Ergebnis von Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung<br />

Eine Weitergabe von Daten, die <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagements<br />

erhoben worden sind, an Dritte (wie z.B. Einrichtungen der Rehabilitation) erfolgt nur nach<br />

vorheriger Zust<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Mitarbeiters/der Mitarbeiterin.<br />

Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin ist belehrt worden über die Freiwilligkeit der gemachten<br />

Angaben, die Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung, er/sie ist darauf hingewiesen<br />

worden, dass er/sie Einsicht in alle Urkunden und Dokumente, die seine Person betreffen,<br />

nehmen kann. Dies bezieht sich nicht auf handschriftliche Aufzeichnungen.<br />

Ort, Datum Mitarbeiter/in Ort, Datum Betrieb<br />

45<br />

6. Praxisteil<br />

PRAXIS


6. Praxisteil<br />

PRAXIS<br />

Datenblatt für das Betriebliche Eingliederungsmanagement<br />

Name:<br />

Vorname:<br />

Geschlecht:<br />

Personal-Nr.:<br />

Kostenstelle:<br />

Vorgesetzter:<br />

Schicht:<br />

Vollzeit/Teilzeit:<br />

Geburtstag:<br />

Betriebszugehörigkeit:<br />

sb/gleichgestellt:<br />

Ausbildung:<br />

Tätigkeiten <strong>im</strong> Unternehmen:<br />

Fehlzeiten:<br />

Leistungseinschränkungen lt. Betriebsarzt oder sonstiger ärztlicher Stellungnahme:<br />

BEM-Erstkontakt am/durch:<br />

BEM-Erstgespräch am/durch:<br />

Einverständniserklärung für BEM liegt vor:<br />

Sonstiges:<br />

46


Maßnahmen-Blatt Betriebliches Eingliederungsmanagement<br />

Name:<br />

Vorname:<br />

Personal-Nr.:<br />

Datum Maßnahme Ergebnis Zeichen<br />

47<br />

6. Praxisteil<br />

PRAXIS


6. Praxisteil<br />

PRAXIS<br />

Checkliste zur Vorbereitung einer Fallbesprechung<br />

1. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgebervertreter laden schriftlich diejenigen ein, die <strong>im</strong> kon-<br />

48<br />

kreten Fall am BEM beteiligt werden (Integrationsteam).<br />

2. Der Arbeitgeber bzw. eine von ihm beauftragte Person organisiert die Fallbesprechung, so<br />

dass die Räumlichkeit und eine entsprechende Ausstattung (z. B. Flipchart, Beamer etc.)<br />

zur Verfügung stehen.<br />

3. Zur Vorbereitung auf die Fallbesprechung lässt der Arbeitgeber bzw. eine von ihm beauf-<br />

tragte Person den Mitgliedern <strong>des</strong> Integrationsteams vertraulich zu behandelnde Informati-<br />

onen, die den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin betreffen, zukommen, wenn dafür die ausdrück-<br />

liche Zust<strong>im</strong>mung <strong>des</strong>/der Beschäftigten vorliegt. Dazu zählen formale Informationen wie<br />

das Datenblatt <strong>des</strong> Mitarbeiters/der Mitarbeiterin zum BEM und die Klärung <strong>des</strong> aktuellen<br />

Status <strong>des</strong> Mitarbeiters/der Mitarbeiterin.<br />

Auch Informationen, die den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin konkret in Zusammenhang mit<br />

seiner/ihrer Tätigkeit bzw. seinem/ihrem Arbeitsplatz betreffen, sollen für die Fallbespre-<br />

chung vorbereitet werden. Dazu gehören vor allem auch diejenigen Informationen, die dem<br />

Protokoll <strong>des</strong> Erstgespräches mit dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin entnommen werden<br />

können, z. B. die Frage, welche möglichen Lösungsansätze bereits besprochen wurden,<br />

bzw., welche sich u. U. noch anbieten würden.<br />

4. Auf der Grundlage dieser Informationen lassen sich bei der Fallbesprechung i. d. R. bereits<br />

erste Aussagen zu folgenden Fragestellungen treffen:<br />

: Liegt bezogen auf den Arbeitsplatz ein Fähigkeits- und Anforderungsprofil vor, und<br />

kann eine Aussage darüber getroffen werden, ob der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin<br />

adäquat eingesetzt ist?<br />

: Kann die technische Ausstattung <strong>des</strong> Arbeitsplatzes verbessert werden?<br />

: Können Arbeitsbelastungen verringert werden (durch organisatorische Veränderungen,<br />

Technikeinsatz etc.)?<br />

: Gibt es andere geeignete Einsatzmöglichkeiten?<br />

: Gibt es Qualifizierungsbedarf?<br />

: Wären externe Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation oder sonstige Leistungen<br />

zur Teilhabe sinnvoll?


Organisation und Protokoll Arbeitsversuch<br />

Mitarbeiter:<br />

Name:<br />

Vorname:<br />

Geschlecht:<br />

Personal-Nr.:<br />

Kostenstelle:<br />

Vorgesetzter:<br />

Arbeitsversuch<br />

auf Kostenstelle:<br />

zuständige FK:<br />

prinzipielle Eignung <strong>des</strong> Arbeitsplatzes geprüft durch: am:<br />

Beginn Arbeitsversuch:<br />

Ende Arbeitsversuch:<br />

Ergebnis:<br />

a Arbeitsplatz geeignet<br />

a Arbeitsplatz nicht geeignet <br />

a Abbruch durch Mitarbeiter:<br />

Grund:<br />

a Abbruch durch:<br />

Grund:<br />

Stellungnahme Betriebsarzt:<br />

Datum, Unterschrift Führungskraft Arbeitsversuch<br />

Datum, Unterschrift Mitarbeiter/Mitarbeiterin<br />

49<br />

6. Praxisteil<br />

PRAXIS


6. Praxisteil<br />

PRAXIS<br />

Hinweise zur Gestaltung einer Betriebs- oder<br />

Dienstvereinbarung zum BEM<br />

In einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zum BEM sollten folgende Punkte behandelt werden:<br />

1. Präambel<br />

50<br />

• Gemeinsame Grundlage und gemeinsame Ziele von Arbeitgeber, betrieblicher Interes-<br />

senvertretung und Schwerbehindertenvertretung für das BEM <strong>im</strong> Betrieb<br />

• Gemeinsame Arbeit mit dieser Vereinbarung zum Wohl der Beschäftigten<br />

• gemeinsame Weiterentwicklung<br />

2. Ziele <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungsmanagements<br />

• die <strong>im</strong> SGB IX, § 84 Abs. 2 genannten Ziele<br />

• Konkretisierung nach den betrieblichen Gegebenheiten<br />

3. Geltungsbereich<br />

gilt für alle Mitarbeiter/innen, nicht nur für schwerbehinderte oder gleichgestellte<br />

4. Maßnahmen zur Umsetzung<br />

• Beauftragung: Integrationsteam, Betriebsarzt oder sonstiger BEM-Beauftragter<br />

• Verantwortlichkeiten<br />

• Erfassung von AU-Zeiten, Bedarfsfeststellung, Auslösung <strong>des</strong> BEM<br />

• Maßnahmen, betriebliche Angebote zur Eingliederung<br />

• Koordination der Aktivitäten <strong>im</strong> Einzelfall<br />

• übergreifende Maßnahmen: Sensibilisierung von Führungskräften, Information und<br />

Kommunikation <strong>des</strong> Themas Eingliederung <strong>im</strong> Betrieb<br />

5. Datenschutz<br />

6. Geltungsdauer<br />

Weiterführende Hinweise zur Gestaltung von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sind zu<br />

finden unter: www.iqpr.de und www.teilhabepraxis.de


Vorschlag für eine Präsentation vor der<br />

Geschäftsleitung<br />

Betriebliches Eingliederungsmanagement<br />

Präsentation vor Geschäftsführung<br />

Was ist Betriebliches Eingliederungsmanagement?<br />

Was ist BEM?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlage<br />

<strong>des</strong> BEM<br />

Nutzen für<br />

den Betrieb<br />

Organisation<br />

<strong>des</strong> BEM<br />

Themen<br />

<strong>des</strong> BEM<br />

Einführung<br />

am<br />

• ein Verfahren zur erfolgreichen Eingliederung langzeitkranker<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

• ein Ansatz zur Überwindung von Arbeitsunfähigkeit, zur Vorbeugung<br />

von erneuter Arbeitsunfähigkeit und zum Erhalt <strong>des</strong> Arbeitsplatzes<br />

zum Beispiel durch:<br />

• Umsetzung auf einen geeigneteren Arbeitsplatz<br />

• Arbeitsplatzanpassung (häufig mit finanzieller Förderung)<br />

• Maßnahmen zur besseren Qualifizierung oder Rehabilitation <strong>des</strong><br />

Mitarbeiters<br />

Gesetzliche Grundlage <strong>des</strong> BEM:<br />

Sozialgesetzbuch IX, § 84 Abs. 2<br />

Was ist BEM?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlage<br />

<strong>des</strong> BEM<br />

Nutzen für<br />

den Betrieb<br />

Organisation<br />

<strong>des</strong> BEM<br />

Themen<br />

<strong>des</strong> BEM<br />

Einführung<br />

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen<br />

ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber<br />

mit der zuständigen Interessenvertretung <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 93, bei<br />

schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung,<br />

mit Zust<strong>im</strong>mung und Beteiligung der betroffenen Person<br />

die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden<br />

werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit<br />

vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (Betriebliches<br />

Eingliederungsmanagement). Die zuständige Interessenvertretung<br />

<strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem<br />

die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie<br />

wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift<br />

obliegenden Verpflichtungen erfüllt.“<br />

1<br />

2<br />

3<br />

51<br />

6. Praxisteil<br />

PRAXIS


6. Praxisteil<br />

PRAXIS<br />

52<br />

Wie kann BEM konkret organisiert werden?<br />

Was ist BEM?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlage<br />

<strong>des</strong> BEM<br />

Nutzen für<br />

den Betrieb<br />

Organisation<br />

<strong>des</strong> BEM<br />

Themen<br />

<strong>des</strong> BEM<br />

Welchen Nutzen hat der Betrieb vom BEM?<br />

Was ist BEM?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlage<br />

<strong>des</strong> BEM<br />

Nutzen für<br />

den Betrieb<br />

Organisation<br />

<strong>des</strong> BEM<br />

Themen<br />

<strong>des</strong> BEM<br />

Einführung<br />

Einführung<br />

1. Reduzierung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bei Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeitern<br />

2. Frühzeitige Vorbereitung <strong>des</strong> Betriebes auf den demografischen<br />

Wandel: älter werdende Belegschaft<br />

3. Positive Auswirkungen auf Mitarbeiterzufriedenheit und Identifikation<br />

mit dem Betrieb<br />

4. Positiver Imagefaktor in der Region durch kompetente und weit-<br />

blickende Personalarbeit<br />

5. Inanspruchnahme externer Leistungen (Beratung, Förderleistungen)<br />

6. Schnellere Zust<strong>im</strong>mung <strong>im</strong> Falle einer Kündigung<br />

7. Mehr Rechtssicherheit bei krankheitsbedingter Kündigung<br />

• Regelung <strong>des</strong> BEM in einer Betriebsvereinbarung oder<br />

Integrationsvereinbarung<br />

• Definition der Verfahren <strong>des</strong> Betrieblichen Eingliederungs-<br />

managements<br />

• Einrichten eines Integrationsteams<br />

• bei KMU: Benennen eines Beauftragten für BEM durch<br />

den Arbeitgeber<br />

• Kontakt mit Integrationsamt, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger<br />

und Information über das Vorhaben, BEM <strong>im</strong> Betrieb einzuführen<br />

• Organisation der Einführung als Projekt<br />

4<br />

5


Wo sollten wir noch ansetzen?<br />

Was ist BEM?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlage<br />

<strong>des</strong> BEM<br />

Nutzen für<br />

den Betrieb<br />

Organisation<br />

<strong>des</strong> BEM<br />

Themen<br />

<strong>des</strong> BEM<br />

Einführung<br />

• Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schulung von Führungs-<br />

kräften zum professionellen Umgang mit häufig oder langzeit-<br />

kranken Mitarbeitern<br />

• Maßnahmen zur ausreichenden Berücksichtigung der<br />

demografischen Veränderungen in der Belegschaft bei der<br />

Planung und Einrichtung von Arbeitsplätzen oder bei der Vergabe<br />

von Tätigkeiten<br />

• Maßnahmen zur generellen Gesundheitsprävention <strong>im</strong> Betrieb<br />

(betriebliches Gesundheitsmanagement)<br />

Einführung <strong>des</strong> BEM als Projekt<br />

Was ist BEM?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlage<br />

<strong>des</strong> BEM<br />

Nutzen für<br />

den Betrieb<br />

Organisation<br />

<strong>des</strong> BEM<br />

Themen<br />

<strong>des</strong> BEM<br />

Einführung<br />

• Auftrag durch die Geschäftsleitung<br />

• Einrichtung eines „Projektteams BEM“<br />

Zusammensetzung:<br />

Personalabteilung, BR, SBV, Betriebsarzt, Arbeitssicherheit,<br />

Vertreter aller wichtigen Betriebsbereiche<br />

Arbeitsweise:<br />

regelmäßig, z. B. alle vier Wochen<br />

Aufgabe:<br />

· Einführung <strong>des</strong> BEM <strong>im</strong> Betrieb<br />

· Erfolgskontrolle<br />

· Entwickeln geeigneter BEM-Verfahren für den Betrieb<br />

· Entwicklung von Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen<br />

für Führungskräfte<br />

· Vorbereitung einer Betriebsvereinbarung für BEM oder Aufnahme<br />

von BEM in die Integrationsvereinbarung<br />

6<br />

7<br />

53<br />

6. Praxisteil


Abkürzungsverzeichnis<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz<br />

ASiG Arbeitssicherheitsgesetz<br />

AU Arbeitsunfähigkeit<br />

BDSG Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetz<br />

BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement<br />

BetrVG Betriebsverfassungsgesetz<br />

BIH Bun<strong>des</strong>arbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen<br />

BPersVG Bun<strong>des</strong>personalvertretungsgesetz<br />

BV Betriebsvereinbarung<br />

DV Dienstvereinbarung<br />

IFD Integrationsfachdienst<br />

IV Integrationsvereinbarung<br />

KMU Klein- und Mittelunternehmen<br />

LPVG NW Lan<strong>des</strong>personalvertretungsgesetz NW<br />

öD Öffentlicher Dienst<br />

sb schwerbehindert<br />

SBV Schwerbehindertenvertretung<br />

SGB IX Sozialgesetzbuch IX<br />

54

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