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Neue noch nicht durch die JHV beschlossene Satzung - TV Vreden

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Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung<br />

schriftlich mit Begründung an den Vorstand zu richten.<br />

Für <strong>die</strong> Wahlen gilt folgendes:<br />

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als <strong>die</strong> Hälfte der abgegebenen Stimmen<br />

erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche <strong>die</strong> beiden<br />

höchsten Stimmzahlen erreicht haben.<br />

Über <strong>die</strong> Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das<br />

vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.<br />

Das Protokoll ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.<br />

§ 10<br />

Außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.<br />

Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert<br />

oder wenn <strong>die</strong> Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder<br />

schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für<br />

<strong>die</strong> außerordentliche Mitgliederversammlung gelten <strong>die</strong> §§ 7, 8 und 9 entsprechend.<br />

§ 11<br />

Der geschäftsführende Vorstand<br />

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus<br />

1) 1. Vorsitzende/r<br />

2) 2. Vorsitzende/r<br />

3) 1. Geschäftsführer/-in<br />

4) 1. Kassenwart/-in<br />

5) 2. Kassenwart/-in<br />

6) Oberturnwart/-in<br />

7) Sportmanager/-in<br />

8) Jugendvertreter/-in<br />

9) Frauenwart/in<br />

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/<strong>die</strong> 1. Vorsitzende, der/<strong>die</strong> 2. Vorsitzende,<br />

der/<strong>die</strong> 1. Geschäftsführer/in und der/<strong>die</strong> 1. Kassenwart/in.<br />

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich <strong>durch</strong> zwei Mitglieder des Vorstandes<br />

gem. § 26 BGB, darunter der/<strong>die</strong> Vorsitzende oder der/<strong>die</strong> 2. Vorsitzende vertreten.<br />

Übersteigen <strong>die</strong> anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit,<br />

so kann ein/e hauptamtliche Geschäftsführerin und/oder Hilfspersonal für Büro und

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