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Satzung des Turnverein Datteln 09 e.V.

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<strong>Satzung</strong><br />

<strong>des</strong><br />

<strong>Turnverein</strong><br />

<strong>Datteln</strong> <strong>09</strong> e.V.<br />

beschlossen am 26. April 20<strong>09</strong>


(Zur sprachlichen Vereinfachung sind alle Personen in der männlichen Form bezeichnet.<br />

Selbstverständlich kann in allen Fällen auch die weibliche Form Anwendung finden)<br />

§ 1 Name, Sitz, Zweck<br />

(1) Der am 06.04.19<strong>09</strong> in <strong>Datteln</strong> gegründete Sportverein führt den Namen „<strong>Turnverein</strong> <strong>Datteln</strong> <strong>09</strong>“.<br />

Der Vereinssitz ist <strong>Datteln</strong>. Er ist beim Amtsgericht Recklinghausen in das Vereinsregister unter der<br />

Nummer 22 VR 665 eingetragen.<br />

Der Verein ist Mitglied <strong>des</strong> Deutschen Sportbun<strong>des</strong> (DSB), <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>sportbun<strong>des</strong> NRW (LSB), <strong>des</strong><br />

Kreissportbun<strong>des</strong> Recklinghausen (KSB) und <strong>des</strong> Stadtsportverban<strong>des</strong> <strong>Datteln</strong> (SSV) sowie der<br />

zuständigen Fachverbände nach Bedarf der Wettkampfsportabteilungen.<br />

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke, sondern<br />

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne <strong>des</strong> Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“<br />

im Sinne der Abgabenordung 1977 und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung <strong>des</strong><br />

Amateursports.<br />

Mittel <strong>des</strong> Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an<br />

Mitglieder sind ausdrücklich ausgeschlossen.<br />

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>des</strong> Vereins fremd sind, oder durch<br />

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

§ 2 Mitgliedschaft<br />

(1) Mitglied <strong>des</strong> Vereins kann jede natürliche Person werden.<br />

(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Antrag an den Vorstand zu richten. Bei<br />

Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Antrag entscheidet<br />

der Vorstand.<br />

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.<br />

(4) Der Austritt ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres möglich. Die Kündigung ist<br />

spätestens bis zum 15. Juni bzw. 15. Dezember schriftlich per Post an den Vorstand zu richten. Bei<br />

Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich<br />

(5) Eine befristete Mitgliedschaft ist möglich, sie beginnt und endet mit dem jeweiligen, auf dem<br />

entsprechenden Formular eingetragenen Daten. Der Beitrag für eine befristete Mitgliedschaft ist für den<br />

gesamten Zeitraum im Voraus zu entrichten.<br />

§ 3 Beiträge<br />

1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der<br />

Mitgliederversammlung festgelegt.<br />

(2) Die Beiträge sind halbjährlich im Voraus jeweils zum 3. Januar bzw. 3. Juli eines jeden Jahres, bzw. bei<br />

befristeter Mitgliedschaft zur Gänze im Voraus fällig. Eine Zahlung per Bankeinzug ist anzustreben.<br />

(3) Bei Austritt oder Ausschluss werden bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet.<br />

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen<br />

Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> Vereins.<br />

(5) Es wird in folgende Mitgliedskategorien unterschieden:<br />

a) Kinder bis 14 Jahre<br />

b) Jugendliche bis 18 Jahre<br />

c) Erwachsene ab 19 Jahre<br />

d) Sonderbeitrag[1] ab 19 Jahre bis 27 Jahre<br />

e) Ehepaare<br />

f) Familien mit einem Kind<br />

g) Familien mit zwei oder mehr Kindern<br />

[1] Der Sonderbeitrag wird Schülern, Studenten, Auszubildenden, Wehr- und Ersatzdienstleistenden<br />

gewährt. Der Anspruch ist mit geeigneten Dokumenten fristgerecht ohne Aufforderung nachzuweisen


(1) Organe <strong>des</strong> Vereins sind:<br />

a) die Mitgliederversammlung<br />

b) der Vorstand<br />

c) der Vereinsrat<br />

d) der Jugendrat<br />

e) der Beirat<br />

(2) Der Sportbetrieb ist strukturiert durch:<br />

a) die Wettkampfsportabteilungen<br />

b) die Breitensportgruppen<br />

c) den Kursbetrieb<br />

§ 4 Vereinsorgane und – struktur<br />

§ 5 Mitgliederversammlung<br />

(1) Oberstes Organ <strong>des</strong> Vereins ist die Mitgliederversammlung.<br />

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.<br />

Ihre Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:<br />

a) Bericht <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer<br />

c) Abstimmung über die Entlastung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

d) Wahlen (soweit erforderlich)<br />

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge<br />

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der außerordentlichen Beiträge<br />

g) Auszahlung der Ehrenamtspauschale<br />

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann<br />

aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne <strong>des</strong><br />

§ 3 Nr. 26a EStG beschließen<br />

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen<br />

einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies<br />

schriftlich beim Vorstand beantragt.<br />

(4) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen.<br />

Dabei sind alle stimmberechtigten Mitglieder angemessen vor dem Versammlungstermin über Datum,<br />

Zeit, Ort und Tagesordnung der Versammlung zu informieren.<br />

Den nicht stimmberechtigten Vereinsmitgliedern ist über Aushänge und die örtliche Presse Gelegenheit<br />

zu geben, sich über die Durchführung von Mitgliederversammlungen zu informieren.<br />

(5) Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden <strong>des</strong> Vereins oder eines von ihm Beauftragten<br />

geleitet.<br />

(6) Die Mitgliederversammlung<br />

- wählt den Vorstand<br />

- entscheidet über die Entlastung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

- entscheidet über den Etatvorschlag <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

- entscheidet über die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, sowie der außerordentlichen Beiträge<br />

- entscheidet über Baumaßnahmen auf dem Vereinsgelände, sofern deren Kosten den Betrag<br />

von EUR 15 000,- übersteigen<br />

- entscheidet über Änderungen der Vereinssatzung<br />

(7) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.<br />

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.<br />

Nichtstimmberechtigte Mitglieder bzw. deren Erziehungsberechtigte können an den Versammlungen<br />

teilnehmen Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder<br />

beschlussfähig.<br />

(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.<br />

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. der Versammlungsleiter.<br />

(9) Anträge können von allen Mitgliedern und Organen <strong>des</strong> Vereins gestellt werden.


(1) Der Vorstand besteht aus<br />

§ 6 Der Vorstand<br />

– dem Vereinsvorsitzenden<br />

– dem Geschäftsführer<br />

– dem Kassenwart<br />

– dem Schriftführer<br />

– dem Sportwart<br />

mit möglichst jeweils min<strong>des</strong>tens einem Stellvertreter.<br />

(2) Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands können nur Vereinsmitglieder werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben<br />

und voll geschäftsfähig sind.<br />

(3) Vorstand im Sinne <strong>des</strong> § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der<br />

Geschäftsführer und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von<br />

ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis <strong>des</strong> Vereins dürfen der stellvertretende<br />

Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart ihre Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung<br />

<strong>des</strong> Vorsitzenden ausüben.<br />

(4) Der Vorstand<br />

– verwaltet das Vereinsvermögen<br />

– vertritt den Verein nach außen<br />

– pflegt die Kontakte zu den sportlichen Dachverbänden gem. § 1 (2)<br />

– führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und <strong>des</strong> Vereinsrates aus<br />

– erstellt Verteilungspläne für Übungs- und Wettkampfstätten<br />

– sorgt für eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit, sofern dies nicht bereits durch die Abteilungen<br />

geschieht<br />

(5) Ordentliche Vorstandssitzungen finden zu einem regelmäßigen Termin statt. Es bedarf keiner besonderen<br />

Einladung und Tagesordnung.<br />

Beschlüsse dürfen auf diesen Sitzungen nur dann gefasst werden, wenn min<strong>des</strong>tens vier Mitglieder <strong>des</strong><br />

Vorstan<strong>des</strong> anwesend sind. Unter ihnen muss sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden.<br />

(6) Außerordentliche Vorstandssitzungen werden bei Bedarf vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter<br />

mit einer Frist von 7 Kalendertagen einberufen. Die Einladung muss Zeit, Ort und Tagesordnung der<br />

Sitzung enthalten.<br />

Außerordentliche Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter innerhalb<br />

von 14 Kalendertagen einzuberufen, wenn min<strong>des</strong>tens die Hälfte der Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands dies<br />

schriftlich beantragt.<br />

Bei außerordentlichen Vorstandssitzungen dürfen Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />

erschienenen Mitglieder gefasst werden.<br />

§ 7 Der Vereinsrat<br />

(1) Stimmberechtigte Mitglieder <strong>des</strong> Vereinsrates sind<br />

a) die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands gem. § 6 (1)<br />

b) der Sprecher <strong>des</strong> Jugendrates gem. § 8 (2)<br />

c) der Sprecher <strong>des</strong> Beirats gem. § 9 (3)<br />

d) die Vertreter der Wettkampfsportabteilungen gem. § 10 (4)<br />

e) die Vertreter der Breitensportgruppen gem. § 11 (6), Satz 1<br />

f) der Vertreter der Kursleiter gem. § 12 (7)<br />

(2) Der Vereinsrat wird von dem Vorsitzenden <strong>des</strong> Vereins oder eines von ihm Beauftragten geleitet.<br />

(3) Pro Halbjahr findet eine Sitzung <strong>des</strong> Vereinsrates statt.<br />

(4) Die Einladung erfolgt mit einer angemessenen Frist schriftlich durch den Leiter. Mit der Einladung sind<br />

Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung bekannt zu geben.<br />

(5) Weitere Sitzungen sind innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen einzuberufen, wenn es der Vorstand<br />

beschließt oder ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder <strong>des</strong> Vereinsrats dies schriftlich beim<br />

Vorstand beantragt.<br />

(6) Der Vereinsrat entscheidet über die Einrichtung bzw. Schließung von Wettkampfsportabteilungen,<br />

Breitensportgruppen und Kursen, über die Verleihung der Ehrennadel und <strong>des</strong> Ehrenbriefes.


(7) Der Vereinsrat gibt Empfehlungen<br />

– zur Aufstellung <strong>des</strong> Jahresetats<br />

– zur Verteilung von Übungsflächen und –zeiten<br />

– zu sportlichen und außersportlichen Veranstaltungen <strong>des</strong> Vereins<br />

(8) Der Vereinsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.<br />

(9) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.<br />

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. der Versammlungsleiter.<br />

(10) Anträge können von allen Mitgliedern und Organen <strong>des</strong> Vereins gestellt werden.<br />

§ 8 Der Jugendrat<br />

(1) Dem Jugendrat gehören die Jugendsprecher der Wettkampfsportabteilungen gem. § 10 (3) sowie der<br />

Jugendsprecher der Breitensportgruppen gem. § 11 (6) an.<br />

(2) Der Jugendrat wählt aus seiner Mitte den Jugendsprecher und einen Stellvertreter.<br />

(3) Sitzungen <strong>des</strong> Jugendrates finden nach Bedarf statt und werden von seinem Sprecher mit einer Frist von<br />

14 Kalendertagen einberufen.<br />

(4) Zu den Aufgaben <strong>des</strong> Jugendrates gehören insbesondere:<br />

a) die Betreuung der nichtvolljährigen Vereinsmitglieder<br />

b) die Wahrnehmung sportlicher Belange<br />

c) die Pflege der Gemeinschaft<br />

d) die Herstellung von Kontakten zu den Eltern der Jugendlichen, den<br />

Schulen und den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe.<br />

(5) Der Sprecher bzw. stellvertretende Sprecher <strong>des</strong> Jugendrats ist berechtigt, an allen Sitzungen <strong>des</strong><br />

Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.<br />

§ 9 Der Beirat<br />

(1) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in allen Bereichen <strong>des</strong> inneren und äußeren Vereinslebens.<br />

(2) Der Beirat besteht je nach Bedarf aus einer nicht festgelegten Zahl von Personen. Der Ehrenvorsitzende<br />

ist / die Ehrenvorsitzenden sind geborene Mitglieder. Die übrigen Mitglieder <strong>des</strong> Beirats werden vom<br />

Vorstand berufen.<br />

(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher.<br />

(4) Der Sprecher bzw. stellvertretende Sprecher <strong>des</strong> Beirats ist berechtigt, an allen Sitzungen <strong>des</strong> Vorstands<br />

mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf Einladung <strong>des</strong> Vorstands steht dieses Recht auch den übrigen<br />

Mitgliedern <strong>des</strong> Beirats zu.<br />

(5) Mit Zustimmung <strong>des</strong> Beirats kann der Vorstand dem Beirat Teilaufgaben der Geschäftsführung<br />

übertragen. Die Kontrolle obliegt dem Vorstand.<br />

(6) Beiratssitzungen werden vom Beiratssprecher nach Bedarf einberufen.<br />

§ 10 Die Wettkampfsportabteilungen<br />

(1) Wettkampfsportabteilungen werden auf Antrag und unter Beteiligung der satzungsgemäßen<br />

Mitwirkungsorgane <strong>des</strong> Vereins eingerichtet. Voraussetzung für eine Anerkennung als<br />

Wettkampfsportabteilung ist die Teilnahme der Mitglieder an Wettkämpfen, für die eine Mitgliedschaft<br />

im zuständigen Fachverband <strong>des</strong> DSB erforderlich ist.<br />

(2) Die Mitgliedschaft in einer Wettkampfsportabteilung ist dem Vorstand von dem Vereinsmitglied<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

(3) Die Wettkampfsportabteilungen verwalten sich unter Beachtung der Vereinssatzung selbst. Sie sind<br />

berechtigt, sich eigene Geschäftsordnungen zu geben, sofern diese der vorliegenden Vereinssatzung nicht<br />

widersprechen.<br />

Rechtsgültige Verträge über den Verein hinaus dürfen jedoch nur vom Vorstand geschlossen werden.<br />

Dem Vorstand sind der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter, der Kassenwart und der Jugendwart – sofern<br />

Nichtvolljährige der Abteilung angehören - namentlich mitzuteilen.<br />

Die Abteilungsleiter der Wettkampfsportabteilungen oder deren Stellvertreter sind gegenüber den<br />

Organen <strong>des</strong> Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Der


Vorsitzende <strong>des</strong> Vereins und/oder ein anderes von ihm benanntes Mitglied <strong>des</strong> Vorstands ist berechtigt,<br />

an den Mitgliederversammlungen der Abteilungen teilzunehmen.<br />

(4) Der Abteilungsleiter, bei Verhinderung sein Stellvertreter, ist stimmberechtigtes Mitglied <strong>des</strong>Vereinsrates.<br />

Hat eine Wettkampfsportabteilung am Stichtag 01.01. bzw. 01.07. d. J. mehr als 100 Mitglieder, entsendet<br />

sie für je angefangene 100 Mitglieder einen weiteren stimmberechtigten Vertreter in den Vereinsrat.<br />

(5) Die Wettkampfsportabteilungen erhalten halbjährlich ein Finanzbudget, <strong>des</strong>sen Umfang auch von ihrer<br />

Mitgliederzahl abhängt und über das sie im Rahmen dieser <strong>Satzung</strong> Verfügungsrecht haben.<br />

Über finanzielle Sonderzuwendungen in begründeten Einzelfällen entscheiden die zuständigen<br />

Mitwirkungsorgane <strong>des</strong> Vereins.<br />

(6) Die Wettkampfsportabteilungen sind verpflichtet, dem Vorstand jeweils zum 15.Januar und 15.Juli d. J.<br />

einen Kassenbericht unter Vorlage der erforderlichen Belege zu erstellen. Verspätete Abgaben der<br />

Kassenunterlagen führen zur Streichung <strong>des</strong> Halbjahresetats um bis zu eines Halbjahresetats.<br />

Hierzu zählen: Journal mit Quittungen und Kontoauszügen, Deckblatt, Übungsleiterverträge, Aufstellung<br />

gezahlter Übungsleitervergütungen.<br />

Parallel zu diesem Kassenbericht ist dem Vorstand ein Etatentwurf für das laufende Kalenderhalbjahr<br />

einzureichen. Soll wesentlich von dem eingereichten Etatentwurf abgewichen werden, ist sofort der<br />

Vorstand zu informieren, der dann die nötigen Entscheidungen im Rahmen seiner Kompetenzen trifft.<br />

(7) Die Wettkampfsportabteilungen sind berechtigt, über das Budget <strong>des</strong> Gesamtvereins hinaus Finanzmittel<br />

zu erwirtschaften.<br />

(8) Die Wettkampfsportabteilungen sind berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag von ihren Mitgliedern<br />

eigene Aufnahme- und Abteilungsbeiträge zu erheben. Die Entscheidung hierüber wird von der<br />

Mitgliederversammlung der Abteilung getroffen.<br />

Der Vorstand ist unverzüglich über die Erhebung und Höhe dieser Sonderbeiträge durch den<br />

Abteilungsleiter oder seinen Vertreter schriftlich zu informieren.<br />

Auf Wunsch der Abteilung können die Abteilungsbeiträge durch den Vorstand eingezogen werden, sofern<br />

das Mitglied am allgemeinen Bankeinzugsverfahren teilnimmt.<br />

(9) Die Wettkampfsportabteilungen können Personen, die nicht der Abteilung angehören, die Teilnahme an<br />

Wettkämpfen verweigern. Sie haben jedoch allen Vereinsmitgliedern das Teilnahmerecht am<br />

Trainingsbetrieb einzuräumen, sofern nicht besondere Umstände dem entgegenstehen. Auf Verlangen sind<br />

diese dem Vorstand vorzutragen.<br />

(10) Den Wettkampfsportabteilungen stehen außer der Sauna die Sport- und Freizeitstätten <strong>des</strong> Vereins<br />

unentgeltlich für Training und Wettkampf zur Verfügung. Ihre Nutzung erfolgt, wie auch die der<br />

städtischen Übungsstätten, gemäß den Bestimmungen dieser <strong>Satzung</strong>.<br />

(11) Wenn eine Wettkampfsportabteilung keine Abteilungsleitung wählt bzw. wählen kann oder die gewählte<br />

Leitung beharrlich gegen diese <strong>Satzung</strong> verstößt, ist der Vorstand <strong>des</strong> Vereins befugt, eine kommissarische<br />

Abteilungsleitung einzusetzen oder diese selbst zu übernehmen.<br />

Über das weitere Vorgehen entscheidet der Vereinsrat.<br />

(12) Eine Wettkampfsportabteilung wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen von § 10 (1) Satz 2 nicht mehr<br />

zutreffen. Die Entscheidung trifft der Vereinsrat.<br />

Im Falle der Auflösung oder Abspaltung vom Verein verbleiben die Geld- und Sachmittel der Abteilung<br />

beim Verein.<br />

§ 11 Die Breitensportgruppen<br />

(1) Die Breitensportgruppen definieren sich durch ihren gesundheitsfördernden und gesellschaftspolitischen<br />

Charakter. Ihr Ziel ist nicht die Teilnahme an offiziellen Wettkämpfen der Fachverbände <strong>des</strong><br />

DSB und LSB.<br />

(2) Die Einrichtung erfolgt auf Antrag und unter Beteiligung der satzungsgemäßen Mitwirkungsorgane.<br />

(3) Die Teilnahme an den Übungsstunden der Breitensportgruppen steht grundsätzlich allen<br />

Vereinsmitgliedern offen, sofern nicht alters- oder geschlechtsspezifische Gründe dem entgegenstehen.<br />

(4) Die Breitensportgruppen erhalten kein eigenes Finanzbudget.<br />

Einsatz und Honorierung der Übungsleiter sowie die Bereitstellung von Sportgeräten und anderen<br />

Sachmitteln erfolgt durch den Vorstand.<br />

(5) Sofern nicht intern anders geregelt, vertritt der Übungsleiter die Breitensportgruppe gegenüber dem<br />

Vorstand.


(6) Alle Vertreter der Breitensportgruppen gem. Satz (5) sind berechtigt, min<strong>des</strong>tens mit beratender Stimme<br />

an den Sitzungen <strong>des</strong> Vereinsrats teilzunehmen. Stimmrecht im Vereinsrat haben je ein Vertreter der<br />

– Kinder- und Jugendgruppen<br />

– der Frauensportgruppen<br />

– der Männersportgruppen<br />

– der Seniorensportgruppen<br />

– der Ausdauersportgruppen<br />

– der Hobbyfußballgruppen<br />

– der Gesundheitssportgruppen<br />

§ 12 Der Kursbetrieb<br />

(1) In Form von zeitlich begrenzten Kursen kann der Verein auch Nichtmitgliedern Sportmöglichkeiten<br />

bieten.<br />

(2) Auf Antrag und unter Beteiligung der satzungsgemäßen Mitwirkungsorgane können Übungsleitern<br />

Übungsraum, Sportgeräte und gegebenenfalls andere Sachmittel <strong>des</strong> Vereins zur Verfügung gestellt<br />

werden.<br />

(3) Die fachliche Qualifikation der Kursleiter wird vom Vorstand überwacht. Die Kursleiter erhalten in der<br />

Regel kein Honorar aus Finanzmitteln <strong>des</strong> Vereins.<br />

(4) Die Teilnahmeberechtigung am Kursbetrieb erfolgt durch die Zahlung einer vom Kursleiter festgelegten<br />

Kursgebühr an den Kursleiter.<br />

(5) Mit dem Kursleiter wird vertraglich geregelt, in welcher Form der Verein an dem durch die Kursgebühren<br />

bedingten Finanzaufkommen beteiligt wird.<br />

(6) Die Teilnahme am Kursbetrieb erfolgt für Kursleiter und –teilnehmer auf eigene Gefahr. Unberührt davon<br />

sind die Fälle, in denen die Versicherungen <strong>des</strong> Vereins greifen.<br />

(7) Die Kursleiter können einen stimmberechtigten Vertreter für den Vereinsrat bestellen.<br />

§ 13 Protokolle<br />

(1) Über alle Sitzungen der Mitwirkungsorgane <strong>des</strong> Vereins ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom<br />

Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.<br />

§ 14 Kassenprüfung<br />

(1) Die Kasse <strong>des</strong> Vereins, sowie bei Bedarf die Kassen der Wettkampfsportabteilungen, werden in jedem<br />

Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung <strong>des</strong> Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.<br />

(2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei<br />

ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung <strong>des</strong> Vorstands.<br />

§ 15 Wahlen<br />

(1) Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands, die Abteilungsleiter der Wettkampfsportabteilungen und die Kassenprüfer<br />

werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mit Ausnahme der Kassenprüfer ist eine Wiederwahl<br />

zulässig.<br />

(2) Die Personen gem. Satz (1) bleiben im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist, sofern sie nicht auf eigenes<br />

Verlangen oder auf Grund von Maßregelungen gem. § 16 aus dem Amt ausscheiden.<br />

§ 16 Maßregelungen<br />

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die <strong>Satzung</strong> oder Interessen <strong>des</strong> Vereins bzw. gegen Anordnungen <strong>des</strong><br />

Vorstands oder der Abteilungen verstoßen, die unsportliche bzw. unehrenhafte Handlungen begehen oder<br />

ihren Beitragszahlungspflichten nicht nachkommen, können folgende Maßregelungen getroffen werden:<br />

a) Verweis<br />

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und / oder sonstigen Veranstaltungen<br />

<strong>des</strong> Vereins<br />

c) Vereinsausschluss<br />

(2) Sind Mitglieder trotz schriftlicher Mahnungen mit ausdrücklichem Hinweis auf drohenden<br />

Vereinausschluss mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge mehr als ein halbes Jahr im Rückstand, werden<br />

sie zum Ende <strong>des</strong> folgenden Kalenderhalbjahres vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen. Anträge<br />

auf Maßregelungen einzelner Mitglieder aus den sonstigen Gründen können vom Vorstand oder den


Abteilungsleitern gestellt werden.<br />

(4) Über die Anträge entscheidet eine Disziplinarkommission nach vorheriger Anhörung <strong>des</strong> Mitglieds bzw.<br />

seines Personensorgeberechtigten.<br />

(5) Der Disziplinarkommission gehören an:<br />

- die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands<br />

- der Leiter bzw. stellvertretende Leiter der Abteilung bzw. Gruppe, der das Mitglied angehört<br />

- bei Kindern und Jugendlichen auch der Jugendsprecher gem. § 8 (2).<br />

(6) Der Bescheid über eine Maßregelung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.<br />

§ 17 Auflösung <strong>des</strong> Vereins<br />

(1) Die Auflösung <strong>des</strong> Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen<br />

werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung <strong>des</strong> Vereins“ stehen.<br />

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn<br />

a) es der Vorstand auf einer außerordentlichen Vorstandssitzung einstimmig beschließt<br />

b) es der Vereinsrat mit 75% seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließt<br />

c) es von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder <strong>des</strong> Vereins<br />

schriftlich gefordert wird.<br />

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn min<strong>des</strong>tens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend<br />

sind.<br />

Die Auflösung kann nur mit min<strong>des</strong>tens 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen<br />

werden.<br />

Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.<br />

(4) Bei Auflösung <strong>des</strong> Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt<br />

<strong>Datteln</strong> mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich zur<br />

Förderung <strong>des</strong> Sports verwendet werden darf.<br />

Mit dieser <strong>Satzung</strong> tritt die <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> TV <strong>Datteln</strong> <strong>09</strong> in der zuletzt gültigen Fassung vom 12.06.2006 außer Kraft.<br />

<strong>Datteln</strong>, den 27.04.20<strong>09</strong><br />

Siegmund Fidomski Klaus Disse<br />

1. Vorsitzender Geschäftsführer

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