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Vorlage 445/09 - in Tübingen

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vorl<strong>445</strong>.doc<br />

- 4 -<br />

2.2 Bis zum 3. Dezember 20<strong>09</strong> muss das bestehende Betrauungsverhältnis <strong>in</strong> Tüb<strong>in</strong>gen an diese obligatorischen<br />

Vorgaben der VO (EG) Nr. 1370/2007 angepasst werden, um empf<strong>in</strong>dliche Rechtsnachteile<br />

für die swt zu vermeiden. Auch <strong>in</strong> der Übergangszeit bis zum Wirksamwerden der neuen<br />

verkehrsspezifischen Vergabeegeln muss gewährleistet se<strong>in</strong>, dass das Verbot des übermäßigen<br />

Verlustausgleichs bei den swt e<strong>in</strong>gehalten wird und zuviel gewährte Mittel erstattet werden. Alternativen<br />

hierzu gibt es nicht. Es empfiehlt sich daher, die bestehenden Betrauungsverhältnisse um<br />

die erforderlichen Regelungen zu ergänzen. Über e<strong>in</strong>e Berichtspflicht der Stadtverwaltung ist sicherzustellen,<br />

dass der Geme<strong>in</strong>derat wiederkehrend darüber <strong>in</strong>formiert wird, dass diese Regeln<br />

e<strong>in</strong>gehalten werden. Bei Umsetzung dieser Vorgaben bis zum 03.12.20<strong>09</strong> steht e<strong>in</strong>em Verlustausgleich<br />

im Rahmen des steuerlichen Querverbunds dann nichts mehr im Wege.<br />

Vorbehaltlich der e<strong>in</strong>schlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts und e<strong>in</strong>er abzuwartenden<br />

Umsetzung der verkehrspezifischen Vergaberegeln im PBefG können die zuständigen örtlichen Behörden<br />

Personenverkehrsdienste <strong>in</strong> ihrem Gebiet entweder selbst erbr<strong>in</strong>gen oder e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>ternen<br />

Betreiber ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren damit beauftragen. Werden Unteraufträge<br />

vergeben, so ist der <strong>in</strong>terne Betreiber grundsätzlich verpflichtet, den überwiegenden Teil der öffentlichen<br />

Personenverkehrsdienste selbst zu erbr<strong>in</strong>gen. E<strong>in</strong>e Ausnahme kann aber für den so genannten<br />

„Generalunternehmer“ gelten: Gemäß Artikel 4 Absatz 7 Satz 3 VO (EG) Nr. 1370/2007<br />

kann eventuell e<strong>in</strong> öffentlicher Dienstleistungsauftrag, der gleichzeitig Planung, Aufbau und Betrieb<br />

öffentlicher Personenverkehrsdienste umfasst, e<strong>in</strong>e vollständige Übertragung des Betriebs<br />

dieser Dienste an Subunternehmer vorsehen. Dies ist jedoch rechtlich höchst streitig. Zur Gewährleistung<br />

gleicher Wettbewerbsbed<strong>in</strong>gungen muss die Möglichkeit der Eigenerbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> jedem<br />

Fall streng kontrolliert werden. Die zuständige Behörde sollte daher auch die Ausschreibungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

für die Vergabe von Subunternehmeraufträgen vorgeben. Der beigefügte kommunale<br />

Betrauungsakt hat diese Restriktionen aufgegriffen und umgesetzt. Um die bestehenden rechtlichen<br />

Unsicherheiten zu beseitigen, wird den swt mit dem Betrauungsakt aufgegeben, soweit möglich<br />

die Eigenerbr<strong>in</strong>gungsquote sukzessive zu erhöhen.<br />

2.3 Nach Artikel 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 ist es Zweck der Verordnung, festzulegen, wie die<br />

zuständigen Behörden unter E<strong>in</strong>haltung des Geme<strong>in</strong>schaftsrechts im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs<br />

tätig werden können, um die Erbr<strong>in</strong>gung von Dienstleistungen von allgeme<strong>in</strong>em Interesse<br />

zu gewährleisten, die u.a. zahlreicher, sicherer, höherwertig oder preisgünstiger s<strong>in</strong>d als<br />

diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglicht hätten. Dieses Ziel wird durch die B<strong>in</strong>dung<br />

e<strong>in</strong>es Unternehmens an so genannte „geme<strong>in</strong>wirtschaftliche Verpflichtungen“ erreicht.<br />

Geme<strong>in</strong>wirtschaftliche Verpflichtungen s<strong>in</strong>d gemäß Art. 2 Buchstabe e) VO (EG) Nr. 1370/2007<br />

„von den zuständigen Behörden festgelegte oder bestimmte Anforderungen im H<strong>in</strong>blick auf die Sicherstellung<br />

von im allgeme<strong>in</strong>em Interesse liegenden öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die<br />

der Betreiber unter Berücksichtigung se<strong>in</strong>es wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen<br />

Umfang oder nicht zu den gleichen Bed<strong>in</strong>gungen ohne Gegenleistung übernommen hätte.“<br />

Da die swt sowohl im Rahmen ihrer L<strong>in</strong>ienverkehrsgenehmigungen (Betriebs-, Beförderungs-, Tarif-<br />

und Fahrplanpflicht gemäß PBefG), als auch über den Nahverkehrsplan des Landkreises Tüb<strong>in</strong>gen<br />

(planerische Vorgaben) sowie von der Universitätsstadt Tüb<strong>in</strong>gen (Qualitäts- und M<strong>in</strong>deststandards<br />

für den Stadtbusverkehr) seit Jahrzehnten mit geme<strong>in</strong>wirtschaftlichen Verpflichtungen<br />

betraut worden ist, sollten diese bestehenden Verpflichtungen nun <strong>in</strong> dem neuen kommunalen<br />

Betrauungsakt nochmals teils deklaratorisch, teils konstitutiv zusammengefasst werden.

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