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Vorlage 445/09 - in Tübingen

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vorl<strong>445</strong>.doc<br />

- 16 -<br />

§ 7<br />

Anreizeffekt<br />

I. Die Bereitschaft der Universitätsstadt Tüb<strong>in</strong>gen, etwaige Verluste aufgrund der Erfüllung<br />

geme<strong>in</strong>wirtschaftlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit ÖPNV-Dienstleistungen<br />

auszugleichen, beruht auf e<strong>in</strong>em so genannten Nettomodell. Sämtliche F<strong>in</strong>anzierungs-<br />

komponenten, welche über das im vorh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> verb<strong>in</strong>dlich festgelegte Ausgleichsvolumen<br />

h<strong>in</strong>ausgehen, müssen von den swt mit unternehmerischen Mitteln erwirtschaftet werden.<br />

Das Risiko e<strong>in</strong>er Fehlprognose der Aufwands- und Ertragspositionen geht vollständig zu<br />

Lasten des Unternehmens.<br />

II. Durch die vorherige Begrenzung der Ausgleichsleistung der Universitätsstadt Tüb<strong>in</strong>gen auf<br />

bestimmte Maximalbeträge setzt das Ausgleichsverfahren e<strong>in</strong>en Anreiz für e<strong>in</strong>e strikte Be-<br />

grenzung des Aufwands und damit für e<strong>in</strong>e wirtschaftliche Geschäftsführung. Ertragsseitig<br />

wird das Unternehmen mit Blick auf das eigene E<strong>in</strong>nahmeausfallrisiko e<strong>in</strong>e die Fahrgast-<br />

nachfrage steigernde Qualität und Attraktivität der <strong>in</strong> Anlage 1 def<strong>in</strong>ierten Personenver-<br />

kehrsdienste anstreben. Damit ist auch die Vorgabe <strong>in</strong> Nr. 7 2. Spiegelstrich (Erbr<strong>in</strong>gung<br />

ausreichend hoher Qualität) des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007 durch das Anreiz-<br />

verfahren berücksichtigt.<br />

III. Die Universitätsstadt Tüb<strong>in</strong>gen behält sich vor, das Anreizsystem zu ändern, wenn die<br />

Aufrechterhaltung oder Entwicklung e<strong>in</strong>er wirtschaftlichen Geschäftsführung der swt nicht<br />

<strong>in</strong> ausreichender Weise objektiv nachweisbar se<strong>in</strong> sollte.<br />

§ 8<br />

Angemessener Gew<strong>in</strong>n<br />

I. Der angemessene Gew<strong>in</strong>nzuschlag wird gemäß Ziff. 6. des Anhangs zur VO (EG) Nr.<br />

1370/2007 anhand e<strong>in</strong>er sektorspezifisch typisierten Gesamtkapitalrendite-Methode vor<br />

Steuern ermittelt.<br />

II. Maßgebend ist die Kapitalisierung, die e<strong>in</strong> Verkehrsunternehmen, das das ÖPNV-<br />

Dienstleistungsangebot der swt erbr<strong>in</strong>gt, im Regelfall aufweisen müsste. Das zur Berech-<br />

nung herangezogene Kapital setzt sich zusammen aus den dafür erforderlichen Bilanzposi-<br />

tionen Anlagevermögen, Vorräte, Forderungen und flüssige Mittel.<br />

III. Es wird vorbehaltlich späterer Anpassungen e<strong>in</strong> Renditesatz von 4 % pro Jahr als ange-<br />

messen festgelegt.<br />

IV. Der angemessene Renditesatz darf <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall die Grenze überschreiten, welche <strong>in</strong> den<br />

Entscheidungen der Geme<strong>in</strong>schaftsorgane zum Verkehrssektor noch als angemessen an-<br />

gesehen wird. Sollten die Europäische Kommission die Gerichte der Europäischen Geme<strong>in</strong>-<br />

schaft zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt für Verkehrsunternehmen im ÖPNV e<strong>in</strong>e Kapitalrendite

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