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Vorlage 445/09 - in Tübingen

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vorl<strong>445</strong>.doc<br />

- 12 -<br />

tragte öffentliche Personenverkehr bereits durch die Unternehmen befriedigend<br />

bedient wird oder ke<strong>in</strong>e wesentliche Verbesserung gegenüber der bestehenden<br />

Verkehrsleistung zu erwarten ist. Es gilt das so genannte „Verbot der Doppelbedie-<br />

nung“, um der Gefahr e<strong>in</strong>es ru<strong>in</strong>ösen Wettbewerbs bei Parallelbedienung durch<br />

mehrere Verkehrsunternehmen auf e<strong>in</strong>er L<strong>in</strong>ie zu begegnen.<br />

2. Als Inhaber der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen s<strong>in</strong>d die Unter-<br />

nehmen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) PBefG zudem berechtigt, konkurrierende<br />

Unternehmen durch e<strong>in</strong>e dem beantragten Verkehr entsprechende Ausgestaltung<br />

des Personenverkehrsdienstes von der Verkehrsbedienung auszuschließen. Es be-<br />

steht e<strong>in</strong> so genanntes „Ausgestaltungsrecht“ des Genehmigungs<strong>in</strong>habers.<br />

II. Die Unternehmen müssen das „Verbot der Doppelbedienung“ und das „Ausgestaltungs-<br />

recht“ gegebenenfalls klageweise auf dem Verwaltungsrechtsweg durchsetzen.<br />

III. § 3 Abs. I. und II. verlieren ihre Bedeutung als obligatorischer Inhalt des öffentlichen<br />

Dienstleistungsauftrags, wenn durch höchstrichterliche Entscheidung ohne Widerspruch<br />

gegen die Auslegung der Geme<strong>in</strong>schaftsorgane festgestellt werden sollte, dass L<strong>in</strong>ienver-<br />

kehrsgenehmigungen ke<strong>in</strong>e ausschließlichen Rechte im S<strong>in</strong>ne der VO (EG) Nr. 1370/2007<br />

darstellen.<br />

§ 4<br />

Unterauftragsvergabe;<br />

zulässige Fremderbr<strong>in</strong>gungsquote<br />

I. Die swt dürfen Dritte mit dem Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste im Gebiet der<br />

Universitätsstadt Tüb<strong>in</strong>gen beauftragen. Die swt haben sicherzustellen, dass die ihr ge-<br />

mäß § 1 übertragenen geme<strong>in</strong>wirtschaftlichen Verpflichtungen auch durch Unterauftrag-<br />

nehmer und andere L<strong>in</strong>iengenehmigungs<strong>in</strong>haber gewährleistet werden.<br />

II. Die Beschränkungen der Unterauftragsnehmerquote <strong>in</strong> Art. 4 Abs. 7 Satz 2 (bedeutender<br />

Anteil) und Art. 5 Abs. 2 lit. e) VO (EG) Nr. 1370/2007 (überwiegender Anteil) gelten zu-<br />

nächst nicht. Die swt s<strong>in</strong>d gemäß § 1 Abs. 1 mit der E<strong>in</strong>haltung von geme<strong>in</strong>wirtschaftli-<br />

chen Verpflichtungen bei Planung, Aufbau und Betrieb öffentlicher Personenverkehrs-<br />

dienste betraut und können daher gemäß § 4 Abs. 7 Satz 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 den<br />

Betrieb der öffentlichen Personenverkehrsdienste nach unternehmerischen Gesichtspunk-<br />

ten vollumfänglich an Unterauftragsnehmer vergeben. Die swt s<strong>in</strong>d gehalten, die Eigen-<br />

erbr<strong>in</strong>gungsquote sukzessive auf m<strong>in</strong>destens die Hälfte der betrauten geme<strong>in</strong>wirtschaftli-<br />

chen Verpflichtungen zu erhöhen.<br />

III. Die Übertragung von Betriebsleistungen an Dritte erfolgt im Falle e<strong>in</strong>es Dienstleistungs-<br />

auftrages gemäß den e<strong>in</strong>schlägigen Regelungen des deutschen Kartellvergaberechts (ge-

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