Vorlage 5/2009 vom 17.12.2008 - in Tübingen
Vorlage 5/2009 vom 17.12.2008 - in Tübingen
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ENTWURF<br />
500 qm Fläche ist e<strong>in</strong> großkroniger standortgerechter Baum, heimischer Art zu pflanzen und dauerhaft<br />
zu pflegen und zu erhalten.<br />
4. Werbeanlagen<br />
(1) Werbeanlagen s<strong>in</strong>d auf Dächern und an Fassaden unzulässig.<br />
(2) Anlagen und E<strong>in</strong>richtungen, deren Zweckbestimmung im Anschlag von Plakaten und anderen<br />
werbewirksamen Anschlägen liegt, s<strong>in</strong>d nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden,<br />
z.B. für Litfaßsäulen sofern städtebauliche Gründe nicht dagegen sprechen.<br />
5. Notwendige Fahrradabstellanlagen<br />
Notwendige Fahrradabstellanlagen s<strong>in</strong>d herzustellen. Je 10 Studierende/Beschäftigte s<strong>in</strong>d 1,5 Fahrradabstellplätze<br />
vorzusehen.<br />
6. Stellplätze<br />
(1) Stellplätze s<strong>in</strong>d mit wasserdurchlässigen Belägen, z.B.: Fugenste<strong>in</strong>en, wasserdurchlässigen Betonste<strong>in</strong>en,<br />
Rasengitterste<strong>in</strong>en, Schotterrasen, M<strong>in</strong>eralbeton etc. herzustellen.<br />
(2) M<strong>in</strong>destens alle fünf Stellplätze ist e<strong>in</strong> standortgerechter, schmalkroniger Baum heimischer Art<br />
zu pflanzen. Die Bäume s<strong>in</strong>d dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Die Pflanzquartiere s<strong>in</strong>d<br />
offen anzulegen und müssen e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destgröße von 12 m² aufweisen.<br />
7. E<strong>in</strong>friedungen<br />
E<strong>in</strong>friedungen s<strong>in</strong>d nicht zulässig. Ausgenommen s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>friedungen zum Schutz sicherheitsrelevanter<br />
Anlagen wie <strong>in</strong>sbesondere Gas- und Öltanks oder Hubanlagen sowie E<strong>in</strong>friedungen von Lagerflächen<br />
gemäß Nr. 8 der örtlichen Bauvorschriften.<br />
8. Aufschüttungen, Abgrabungen, Lagerflächen<br />
(1) Aufschüttungen s<strong>in</strong>d nur <strong>in</strong>soweit zulässig, als sie der Anpassung an bauliche Anlagen dienen.<br />
(2) Aufschüttungen und Abgrabungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>nerhalb der privaten Grünfläche nur <strong>in</strong>soweit zulässig,<br />
als sie der Anpassung an die Verkehrsflächen dienen.<br />
(3) Lagerflächen über 50 qm s<strong>in</strong>d an den Seiten, die nicht von Gebäuden umschlossen s<strong>in</strong>d, mit<br />
m<strong>in</strong>destens 1,50 m hohen Hecken aus standortgerechten Gehölzen heimischer Arten e<strong>in</strong>zugrenzen.<br />
Begleitend zu den Heckenpflanzungen s<strong>in</strong>d Zäune zulässig.<br />
9. Ordnungswidrigkeiten (§ 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO)<br />
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig e<strong>in</strong>er örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt.<br />
Anlage_2_Festsetzungen_<strong>Vorlage</strong>_ 5_<strong>2009</strong>.doc 6