Weisungen für Feuerbrand-Kontrollen - und Beratungszentrum ...
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Bildungs- <strong>und</strong> <strong>Beratungszentrum</strong><br />
Arenenberg<br />
Pflanzenschutzdienst<br />
<strong>Weisungen</strong> <strong>für</strong> die Kontaktstellen der Gemeinden sowie<br />
<strong>für</strong> die Kontrolleure <strong>und</strong> Kontrolleurinnen zur Überwachung<br />
<strong>und</strong> Bekämpfung des <strong>Feuerbrand</strong>es<br />
Inhalt<br />
1. Funktionendiagramm<br />
2. Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
3. Bekämpfungsstrategie<br />
4. Aufgaben der Gemeindekontaktstellen<br />
5. Fachgerechte Probeentnahme<br />
6. Vorgehen bei der Rodung<br />
7. Entschädigungen<br />
8. Anhang<br />
Mit dieser Anleitung sollen folgende Ziele erreicht werden:<br />
Qualitative Verbesserung der Kommunikation, Koordination,<br />
<strong>Kontrollen</strong> <strong>und</strong> Bekämpfungsmassnahmen!<br />
BBZ Arenenberg<br />
Pflanzenschutzdienst<br />
8268 Salenstein<br />
Hermann Brenner Urs Müller<br />
Tel. 071 663 31 40 / 079 609 65 83 Tel. 071 663 33 04 / 079 286 33 19<br />
Fax: 071 664 28 67 Fax: 071 663 33 19<br />
E-Mail: hermann.brenner@tg.ch E-Mail: urs.mueller@tg.ch<br />
15.2.2011
Seite 2<br />
1. Funktionendiagramm<br />
Kant. Landwirtschaftsamt<br />
(Abrechnung)<br />
BBZ Arenenberg<br />
Pflanzenschutzdienst<br />
Koordination,<br />
Fachfragen, Vollzug<br />
Nebenamtliche kantonale<br />
Kontrolleurinnen<br />
/ Kontrolleure Obstbauzone 1<br />
<strong>und</strong> 2 (Schutzobjekte)<br />
Überwachung der<br />
Feldobstbäume,<br />
Hecken <strong>und</strong> Waldränder<br />
Gemeinde-<br />
Kontaktstellen<br />
Koordination<br />
Auftrag Rodung<br />
Kontrolleurinnen /<br />
Kontrolleure im<br />
Siedlungsgebiet<br />
<strong>Kontrollen</strong> Siedlungsgebiet<br />
Überwachung Pflanzverbot<br />
Obstbauzone 1 <strong>und</strong> 2<br />
Gemeinde<br />
Abrechnung<br />
Rodeequipen<br />
Rodung
Seite 3<br />
2. Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Die Kontrolle <strong>und</strong> Bekämpfung des <strong>Feuerbrand</strong>es ist auf eidgenössischer Ebene geregelt. In der Pflanzenschutzverordnung<br />
vom 28. Februar 2001 sind die verschiedenen Aufgaben umschrieben. Zuständig<br />
ist das B<strong>und</strong>esamt <strong>für</strong> Landwirtschaft (BLW), welches Richtlinien zur Gewährleistung einer einheitlichen<br />
<strong>und</strong> sachgerechten Durchführung der Massnahmen zwischen den Kantonen erlässt. Die Umsetzung der<br />
Verordnung haben die Kantone zu vollziehen. In Ergänzung zur eidgenössischen Gesetzgebung ist auf<br />
kantonaler Ebene die Bekämpfung des <strong>Feuerbrand</strong>es im Landwirtschaftsgesetz <strong>und</strong> der zugehörigen<br />
Verordnung, welche am 01. Mai 2001 in Kraft gesetzt wurden, geregelt. Der fachtechnische Vollzug<br />
sowie die Koordination im Kanton obliegt dem Pflanzenschutzdienst des BBZ Arenenberg.<br />
Gestützt auf §§ 15 bis 18 der Verordnung sind <strong>für</strong> die <strong>Kontrollen</strong> <strong>und</strong> Bekämpfungsmassnahmen zuständig:<br />
1. Die Bewirtschaftenden <strong>für</strong> ihre Erwerbsobstanlagen <strong>und</strong> ihre Hochstamm-Kernobstbäume<br />
in den Obstbauzonen 1 <strong>und</strong> 2.<br />
2. Das kantonale Tiefbauamt <strong>für</strong> die Pflanzen entlang von Staatsstrassen<br />
3. Die Gemeinde <strong>für</strong> die Pflanzen in Hausgärten <strong>und</strong> entlang von Gemeindestrassen<br />
4. Die nebenamtlichen Kontrolleure <strong>und</strong> Kontrolleurinnen <strong>für</strong> die landwirtschaftlichen <strong>und</strong><br />
gartenbaulichen Kulturen sowie <strong>für</strong> das übrige Gebiet in der Obstbauzone 1 <strong>und</strong> den Schutzobjekten<br />
der Obstbauzone 2.<br />
5. Die Firma Concerplant <strong>für</strong> die Kontrolle der Baumschulen<br />
Der Kanton führt einen Pflanzenschutzfonds zur Deckung von Schäden durch Schadorganismen an<br />
landwirtschaftlich <strong>und</strong> gartenbaulich genutzten Kulturen sowie <strong>für</strong> Vorbeuge- <strong>und</strong> Bekämpfungsmassnahmen.<br />
Zur Ermittlung der Schäden besteht eine aus fünf Mitgliedern bestehende Schätzungskommission.<br />
Entschädigungen <strong>für</strong> Bekämpfungsmassnahmen werden in der Obstbauzone 1 an Gemeinden <strong>und</strong><br />
Bewirtschaftende ausbezahlt. In der Obstbauzone 2 werden Entschädigungen <strong>für</strong> Bekämpfungsmassnahmen<br />
nur in Schutzobjekten an Gemeinden <strong>und</strong> Bewirtschaftende ausbezahlt. Ausserhalb von<br />
Schutzobjekten können <strong>für</strong> Massnahmen, welche die Bekämpfungsstrategie ergänzen, in Absprache mit<br />
dem Pflanzenschutzdienst Beiträge an Gemeinden <strong>und</strong> Bewirtschaftende gewährt werden.<br />
An die anerkannten Kosten erhält der Kanton bis maximal 50 Prozent vom B<strong>und</strong> zurück. Mit der Änderung<br />
der Verordnung des Regierungsrates zum Landwirtschaftsgesetz vom 1. Januar 2002 ist der Anbau<br />
<strong>und</strong> das Anpflanzen von Wirtspflanzen des <strong>Feuerbrand</strong>es, mit Ausnahme der Fruchtbäume Apfelbaum,<br />
Birnbaum <strong>und</strong> Quittenbaum sowie Crataegus- <strong>und</strong> Sorbus-Arten im Wald, im gesamten Kantonsgebiet<br />
verboten. Mit dieser Bestimmung kann verhindert werden, dass gerodete Pflanzen wieder mit feuerbrandanfälligen<br />
Kulturen ersetzt werden.<br />
3. Bekämpfungsstrategie<br />
3.1. Ziele allgemein<br />
1. Vermeiden von existenzbedrohenden Schäden im Erwerbsobstbau<br />
2. Erhalten der ökologisch wertvollen <strong>und</strong> landschaftsprägenden Hochstamm-Feldobstbäume.<br />
Zu diesem Zweck hat eine Arbeitsgruppe des Regierungsrates im Jahr 2009 unter dem Titel Zukunft<br />
Obstbau Thurgau ein Konzept erarbeitet. Dieses sieht neu zwei <strong>Feuerbrand</strong>bekämpfungszonen vor. In<br />
der Obstbauzone 1 wird die bisherige flächendeckende, intensive Bekämpfung beibehalten. In der
Seite 4<br />
Obstbauzone 2 wird die obligatorische Bekämpfung auf anerkannte<br />
Schutzobjekte reduziert. Zum Schutzobjekt gehört ein Schutzgürtel von 500 m Radius um die<br />
schützenswerten Objekte, in welchem die Bekämpfungsmassnahmen von den Baumbewirtschaftern<br />
umgesetzt werden müssen. Diese werden durch die nebenamtlichen Kontrolleure des Kantones kontrolliert<br />
<strong>und</strong> mit den üblichen Ansätzen vergütet. Bei Nichtumsetzung kann der Kanton die Massnahmen<br />
durchsetzen.<br />
Einteilung der Gemeinden in die Obstbauzone 1 ( rot) <strong>und</strong> 2 (blau)<br />
Obstbauzone 1: Es wird generell die Vernichtung von befallenem Pflanzenmaterial angestrebt. Dies<br />
umfasst die Rodung von Bäumen bei sehr starkem Befall von Kernobstgehölzen <strong>und</strong> Zierpflanzen <strong>und</strong><br />
den Rückschnitt von Kernobstpflanzen bei leichtem oder mittlerem Befall. Bei überraschend massivem<br />
Befall entscheidet der Pflanzenschutzdienst des BBZ Arenenberg über das weitere Vorgehen im laufenden<br />
Jahr.<br />
Massnahmen in der Obstbauzone 1 im Detail<br />
▪ Flächendeckend gilt <strong>für</strong> alle Wirtspflanzen-Bewirtschafter die Melde- <strong>und</strong> Bekämpfungspflicht.<br />
▪ Für Bewirtschafter von Baumschulen <strong>und</strong> Obstanlagen erstreckt sich die Kontrollpflicht auch auf den<br />
250-Meter-Umkreis der Produktionsparzellen /-quartiere. Zuständig <strong>für</strong> Massnahmen in Baum-<br />
schulen ist der Eidg. Pflanzenschutzdienst, der bei Bedarf durch den kantonalen Pflanzenschutz-<br />
dienst unterstützt wird. Die Bewirtschafter von Obstanlagen (inkl. Mostobstanlagen) sind verantwort-<br />
lich <strong>für</strong> die Rodung bzw. Entfernung <strong>und</strong> Entsorgung von befallenen Pflanzen oder Pflanzenteilen in<br />
ihren Anlagen. Rodungen werden nur vergütet, wenn der Pflanzenschutzdienst diese veranlasst<br />
<strong>und</strong> dazu ein Rodeprotokoll erstellt hat. Für Rückschnitt gilt die Selbstdeklaration. Es muss ein<br />
Protokoll ausgefüllt werden.
Seite 5<br />
▪ Im Siedlungsgebiet ist die Gemeinde zuständig. Die Massnahmen der Gemeinde umfassen die<br />
<strong>Kontrollen</strong> des Siedlungsgebietes <strong>und</strong> die Bekämpfung von befallenen Pflanzen. Dabei steht die<br />
Rodung im Vordergr<strong>und</strong> (kein Rückschnitt). Wenn es nicht möglich ist, Pflanzen ganz zu roden, tritt<br />
anstelle der angestrebten Rodung die Entfernung der befallenen Pflanzenteile (z.B. Pflanzen auf<br />
den Stock setzen <strong>und</strong> Schnittfläche Herbizid behandeln; Abschneiden von Bodenbedeckern mit<br />
anschliessender Herbizidbehandlung). In Ausnahmefällen können auch befallene Kernobstbäume<br />
zurückgeschnitten werden. Die Bekämpfungsmassnahmen müssen von einen Fachmann durchge-<br />
führt werden.<br />
▪ Ausserhalb des Siedlungsgebietes übernehmen die nebenamtlichen Kontrolleurinnen / Kontrolleure<br />
die Überwachung. Die Massnahmen umfassen die Kontrolle der Hochstamm-Feldobstbäume,<br />
Hecken, Waldränder <strong>und</strong> Einzelsträucher. Die Rodung bzw. der Rückschnitt befallener Hochstamm-<br />
Feldobstbäume erfolgt durch die Bewirtschafter. Andere befallene Pflanzen (z.B. Weissdorn in He-<br />
cken) werden durch die Bewirtschafter in Zusammenarbeit mit der Gemeinde gerodet. Bei grösse-<br />
ren Hecken ist allenfalls der Vogel- oder Naturschutz zu informieren.<br />
Obstbauzone 2: Ausserhalb der Schutzobjekte wird eine permanente Reduktion des Infektionspotenzials<br />
unter Eigenverantwortung der Wirtspflanzenbesitzer angestrebt (freiwilliges Umsetzen von Bekämpfungsmassnahmen).<br />
Im Siedlungsgebiet können Gemeinden auf eigene Initiative Bekämpfungsmassnahmen<br />
durchführen. Ausgewiesene, fachlich korrekte Massnahmen können durch den Kanton<br />
vergütet werden. Massnahmen wie Solarisation, Abschneiden <strong>und</strong> Herbizidbehandlung sind wenn möglich<br />
der Rodung vorzuziehen. Die Massnahmen müssen protokolliert werden. In Schutzobjekten werden<br />
die Massnahmen wie in der Obstbauzone 1 durchgeführt <strong>und</strong> vergütet.<br />
Wirtspflanzen: B<strong>und</strong>esweit gilt ein Pflanzverbot <strong>für</strong> Cotoneaster <strong>und</strong> Eriobtrya (Photinia nussia <strong>und</strong><br />
davidiana). Im Kanton Thurgau ist seit dem 1. Januar 2002 ein Pflanz- <strong>und</strong> Vermehrungsverbot <strong>für</strong> <strong>Feuerbrand</strong>wirtspflanzen<br />
in Kraft. Der Anbau <strong>und</strong> das Anpflanzen folgender Gattungen <strong>und</strong> Arten ist verboten:<br />
Chaenomeles (Lindl.) Feuerbusch, Scheinquitte, Japanische Quitte<br />
Cotoneaster (Ehrh.) Stein- <strong>und</strong> Zwergmispel<br />
Crataegus (L.) Weissdorn, Rotdorn<br />
Eriobotrya (Lindl.) Wollmispel<br />
Mespilus (L.) Mispel<br />
Photinia davidiana Stranvaesia<br />
Photinia nussia Stranvaesia<br />
Pyracantha (Roem.) Feuerdorn<br />
Sorbus (L.) Elsbeere, Mehlbeere, Vogelbeere, Speierling<br />
Cydonia (Mill.) Zierformen<br />
Pyrus (L.) Zierformen<br />
Ausgenommen ist das Anpflanzen der Gattungen Crataegus <strong>und</strong> Sorbus im Wald, sofern ein Abstand<br />
von 500 m zu Obstkulturen <strong>und</strong> Obstgärten eingehalten wird. Sorbus intermedia ist bisher vom Pflanzverbot<br />
ausgeklammert. Der B<strong>und</strong> hat im Frühjahr 2004 die Wirtspflanzenliste der EU angepasst <strong>und</strong><br />
Sorbus intermedia sowie die bisher nicht als Wirtspflanze aufgeführte Art Amelanchier (Felsenbirne) in<br />
die Wirtspflanzenliste aufgenommen. Neupflanzungen mit diesen Arten werden deshalb nicht empfohlen.
Seite 6<br />
3.2. <strong>Kontrollen</strong><br />
Jede Gemeinde unterhält eine Kontaktstelle <strong>für</strong> <strong>Feuerbrand</strong> <strong>und</strong> stellt notwendige Kontrolleurinnen /<br />
Kontrolleure zur Befallsüberwachung im Siedlungsgebiet zur Verfügung. Die Kontrolle der Hochstamm-<br />
Feldobstbäume, Hecken <strong>und</strong> Waldränder ausserhalb des Siedlungsgebietes (Obstbauzone 1) <strong>und</strong> in<br />
den Schutzobjekten (Obstbauzone 2) erfolgt durch nebenamtliche Kontrolleurinnen / Kontrolleure des<br />
Kantons. Die Bewirtschafter von Erwerbsobstanlagen <strong>und</strong> Baumschulen kontrollieren ihre Produktionsparzellen<br />
inkl. einem 250- Meter-Umkreis selber. Die <strong>Kontrollen</strong> erfolgen in beiden Zonen identisch. Der<br />
Pflanzenschutzdienst des BBZ Arenenberg gibt bei entsprechenden Bedingungen den Gemeindekontaktstellen<br />
<strong>und</strong> den nebenamtlichen Kontrolleurinnen / Kontrolleuren die Termine <strong>für</strong> den Beginn <strong>und</strong> den<br />
Abschluss der <strong>Kontrollen</strong> sowie deren Intensität bekannt. Der Pflanzenschutzdienst kann im Laufe der<br />
Saison zusätzliche, gezielte <strong>Kontrollen</strong> anordnen. Die Termine sind strikte einzuhalten. Bei zu frühen<br />
<strong>Kontrollen</strong> fehlen unter Umständen die Symptome noch, obwohl Pflanzen bereits infiziert sind. Bei zu<br />
späten <strong>Kontrollen</strong> kann der Erreger in den Laborproben oft nicht mehr nachgewiesen werden. Unabhängig<br />
von der angegebenen Kontrollintensität ist bei Auftreten von Befall sofort auf Detailkontrolle umzustellen.<br />
Zur Pflicht der Kontrollierenden gehört auch die Überwachung des Pflanzverbotes. Alle Kontrolleurinnen<br />
/ Kontrolleure sind verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift dem Pflanzenschutzdienst zu<br />
melden.<br />
Gelegenheitskontrollen: Bei täglicher Arbeit achten Obstbauern, Gärtner, Förster, Mitarbeiter des<br />
Strassendienstes, Private usw. auf <strong>Feuerbrand</strong> <strong>und</strong> melden Verdacht (findet immer Anwendung). Meldungen<br />
aus dem Siedlungsgebiet sind an die <strong>Feuerbrand</strong>kontaktstellen der Gemeinden zu richten. Obstbauern<br />
erstatten Meldung an den Pflanzenschutzdienst des BBZ Arenenberg.<br />
Stichprobenkontrollen: Wenn aufgr<strong>und</strong> der Prognosemodelle bei bestimmten Pflanzenarten Infektionen<br />
zu vermuten sind, werden vom Pflanzenschutzdienst des BBZ Arenenberg entsprechen <strong>Kontrollen</strong><br />
angeordnet. Je nach Region <strong>und</strong> Pflanzenarten werden Gemeindekontrolleure, nebenamtliche Kontrolleure<br />
<strong>und</strong>/oder Bewirtschafter dazu aufgefordert. Solche <strong>Kontrollen</strong> können auch durchgeführt werden,<br />
um den Nicht-Befall zu bestätigen.<br />
Detailkontrollen: Bei Befall wird ausgehend von der kranken Pflanze automatisch im Umkreis von 250<br />
m die Kontrolle bei allen Wirtspflanzen vorgenommen. Findet man neuen Befall, wird der Umkreis entsprechend<br />
erweitert.<br />
Spezielle <strong>Kontrollen</strong>: Die Pflanzungen entlang der Kantonsstrassen werden durch die ausgebildeten<br />
Kontrolleure des Tiefbauamtes überwacht. Entlang der Autobahnen organisiert der Pflanzenschutzdienst<br />
des BBZ Arenenberg die <strong>Kontrollen</strong>.<br />
Sicherheitszone <strong>für</strong> Baumschulen: Baumschulen, werden durch die Firma Concerplant im Bereich<br />
Baumschule <strong>und</strong> 500m Radius kontrolliert. Die Umgebung bis 1 km wird durch den Kanton überwacht.<br />
Der Entscheid über die Anerkennung der Sicherheitszone wird nach Konsultation des Pflanzenschutzdienstes<br />
des BBZ Arenenberg durch das BLW gefällt.<br />
<strong>Kontrollen</strong> im Siedlungsgebiet in der Obstbauzone 1 <strong>und</strong> in Schutzobjekten der Obstbauzone<br />
2 (ausserhalb von Schutzobjekten in Obstbauzone 2 freiwillig)<br />
1. Die Kontrollierenden überwachen das Ihnen zugeteilte Gemeindegebiet auf <strong>Feuerbrand</strong>in-<br />
fektionen <strong>und</strong> halten dabei die vorgegebenen Termine ein. Sie Überwachen bei den <strong>Kontrollen</strong><br />
gleichzeitig die Einhaltung des Pflanzverbotes <strong>für</strong> <strong>Feuerbrand</strong>wirtspflanzen.<br />
2. Zeichnen zur Vereinfachung der <strong>Kontrollen</strong> die vorhandenen Wirtspflanzen in einen Plan der<br />
Gemeinde ein.
Seite 7<br />
3. Nehmen so gut es geht mit den Gr<strong>und</strong>eigentümern (bzw. der<br />
zuständigen Person) vor der<br />
Begehung Kontakt auf <strong>und</strong> erklären das Vorgehen. Bei grösseren Überbauungen ist mit der<br />
Liegenschaftenverwaltung Kontakt aufzunehmen.<br />
4. Nehmen insbesondere bei Anfangsbefall <strong>und</strong> Unklarheiten Proben, führen die Probeent-<br />
nahme fachgerecht durch <strong>und</strong> senden diese mit vollständig <strong>und</strong> lesbar ausgefülltem Begleit-<br />
zettel <strong>und</strong> richtig verpackt an die Agroscope Changins Wädenswil ACW.<br />
5. Füllen bei Verdacht nach obigem Vorgehen das „Protokoll über die Kontrolle von Wirtspflan-<br />
zen des <strong>Feuerbrand</strong>es im Siedlungsgebiet“ vollständig <strong>und</strong> lesbar aus.<br />
6. Nehmen bei positivem Proberesultat mit den Gr<strong>und</strong>eigentümern Kontakt auf <strong>und</strong> holen das<br />
Einverständnis zur Rodung (Unterschrift) ein.<br />
7. Schätzen die zu rodenden Flächen in m² oder ordnen die zu rodenden Pflanzen einer<br />
Grösse zu. Tragen die Werte in das „Protokoll über die Kontrolle von Wirtspflanzen<br />
des <strong>Feuerbrand</strong>es im Siedlungsgebiet“ in der Spalte “ergänzende Angaben“ ein. Ver-<br />
gessen nicht, die Probenummer in das Protokoll einzutragen <strong>und</strong> die Unterschrift <strong>und</strong><br />
das Datum einzusetzen.<br />
Die effektiv gerodeten m2 oder Pflanzen werden dann durch die Rodeequippen in die ent-<br />
sprechenden Spalten eingetragen. Die <strong>Feuerbrand</strong>kontaktstelle überprüft in Zusammenarbeit<br />
mit den Kontrolleuren, ob die Flächenangaben der Rodeequippe stimmt.<br />
8. Deponieren die grüne Kopie des „Protokolls über die Kontrolle von Wirtspflanzen des Feuer-<br />
brandes im Siedlungsgebiet“ bei den Gr<strong>und</strong>eigentümern. Leiten das weisse Original <strong>und</strong> die<br />
gelbe Kopie an die Gemeindekontaktstelle weiter.<br />
9. Problemfälle <strong>und</strong> grossflächige Befallsherde sind sofort dem BBZ Arenenberg zu melden.<br />
<strong>Kontrollen</strong> ausserhalb des Siedlungsgebietes in der Obstbauzone 1 <strong>und</strong> in Schutzobjekten<br />
der Obstbauzone 2<br />
1. Die Kontrollierenden überwachen gemäss Anleitung des BBZ Arenenberg alle Feldobst-<br />
bäume, Hecken <strong>und</strong> Einzelpflanzen im zugeteilten Gebiet auf <strong>Feuerbrand</strong>befall. Erstellen<br />
zwecks Effizienzsteigerung einen Plan mit den zu kontrollierenden Objekten.<br />
2. Überwachen gleichzeitig die Einhaltung des Pflanzverbotes <strong>für</strong> <strong>Feuerbrand</strong>wirtspflanzen.<br />
3. Nehmen insbesondere bei Anfangsbefall <strong>und</strong> Unklarheiten Proben, führen die Probeentnahme<br />
fachgerecht durch <strong>und</strong> senden diese mit vollständig <strong>und</strong> lesbar ausgefülltem Begleitzettel <strong>und</strong><br />
richtig verpackt an die Agroscope Changins Wädenswil ACW.<br />
4. Entscheiden aufgr<strong>und</strong> der Obstart <strong>und</strong> der Befallsstärke über die Möglichkeit des Rückschnittes<br />
bzw. der Rodung. Faustregel: Quitten immer roden, Birne nur bei Leichtestbefall Rückschnitt, sonst<br />
roden, Apfel auch bei mehreren Infektionen Rückschnitt möglich. Die Kontrolleure erhalten dazu<br />
separate Instruktionen.<br />
5. Nehmen mit den Bewirtschaftern Kontakt auf <strong>und</strong> erläutern die Sachlage.<br />
6. Erstellen ein vollständig <strong>und</strong> lesbares, unterschriebenes „Protokoll über die Kontrolle von<br />
Hochstamm-Feldobstbäumen“ <strong>und</strong> vergessen nicht, die Probenummern einzutragen.<br />
7. Legen Fristen <strong>für</strong> die zu treffenden Massnahmen fest <strong>und</strong> bezeichnen die Höhe der Entschädigung<br />
(Einteilung in Kategorie klein, mittel oder gross). Der Bewirtschafter erklärt das Einverständnis zur<br />
Rodung mit seiner Unterschrift auf dem „Protokoll über die Kontrolle von Hochstamm-Feldobstbäu-<br />
men“.
Seite 8<br />
8. Machen bei denjenigen Bewirtschaftern Nachkontrollen, bei welchen Bäume (Apfelbäume)<br />
<strong>für</strong> das Herunterschneiden markiert wurden. Nehmen sofort mit den Bewirtschaftern Kontakt<br />
auf, wenn die Massnahmen nicht erfolgt sind. Erstellen in diesem Fall ein Rodeprotokoll.<br />
9. Kontrollieren die Einhaltung der Rodefristen <strong>und</strong> überprüfen, ob die Rodung erfolgt ist <strong>und</strong><br />
teilen die Ergebnisse der <strong>Feuerbrand</strong>kontaktstelle der Gemeinde mit.<br />
10. Führen gemäss Anweisungen des BBZ Arenenberg falls nötig Nachkontrollen durch.<br />
11. Senden die vollständig ausgefüllten „Protokolle über die Kontrolle von Hochstamm-<br />
Feldobstbäumen“ an das BBZ Arenenberg (Original <strong>und</strong> gelber Durchschlag) , sobald die<br />
Rodekontrolle erfolgt ist. Deponieren die grüne Kopie beim Bewirtschafter.<br />
12. Melden der <strong>Feuerbrand</strong>kontaktstelle der Gemeinde Mitte Juli <strong>und</strong> Ende September mit dem da<strong>für</strong><br />
vorgesehenen Formular die Anzahl befallener resp. gerodeter Pflanzen, bei Kernobstbäumen wenn<br />
möglich mit Sortenangabe.<br />
3.3. Bekämpfungsmassnahmen<br />
<strong>Feuerbrand</strong> tritt sprunghaft auf. Die Befallssituation kann sich sehr rasch ändern. Dies verlangt ein flexibles<br />
<strong>und</strong> situationsangepasstes Verhalten auch bezüglich der Bekämpfungsmassnahmen. Die Festsetzung<br />
der Massnahmen erfolgt durch den Pflanzenschutzdienst BBZ Arenenberg. Seitens des B<strong>und</strong>es<br />
ist der ganze Kanton seit 2008 in die Befallszone eingeteilt, d.h. die Bekämpfung kann neben der<br />
Rodung auch mit Rückschnitt erfolgen. Zur Bekämpfung in den Obstanlagen führt der Pflanzenschutzdienst<br />
ein Info- <strong>und</strong> Warnbulletin (Obstfax, Biofax). Während der Hauptinfektionszeit können die<br />
Informationen ab Ende April bis ca. 20. Juni zusätzlich über einen Telefonbeantworter abgerufen werden.<br />
3.4. Information<br />
Allgemeine Medienmitteilungen über die Situation sowie Stand der <strong>Kontrollen</strong> <strong>und</strong> Bekämpfung des<br />
<strong>Feuerbrand</strong>es sind Sache des BBZ Arenenberg. Im Internet können unter www. arenenberg.ch die Jahresberichte<br />
des Pflanzenschutzdienstes eingesehen werden. Die Veröffentlichung von gemeindeinternen<br />
Regelungen über Meldungen, Entsorgung, etc. ist Sache der Gemeinde.<br />
4. Aufgaben der Gemeindekontaktstellen <strong>für</strong> <strong>Feuerbrand</strong><br />
1. Stellen den Kontakt der Gemeinde zum BBZ Arenenberg sicher.<br />
2. Sorgen da<strong>für</strong>, dass in der Gemeinde über bevorstehende Aktivitäten im Zusammenhang<br />
mit dem <strong>Feuerbrand</strong> informiert wird (z.B. Kontrollbeginn ankündigen).<br />
3. Sorgen da<strong>für</strong>, dass genügend Kontrollpersonal zur Verfügung steht.<br />
4. Koordinieren die Kontroll- <strong>und</strong> Rodearbeiten in der Gemeinde <strong>und</strong> stehen in ständigem<br />
Kontakt mit den ausführenden Personen.<br />
5. Der Auftrag <strong>für</strong> die Rodung der befallenen Pflanzen erteilt die Gemeinde.<br />
Die Kontaktstelle regelt die Details in Absprache mit dem Gemeinde- bzw. Stadtrat.<br />
6. Bestimmen in Absprache mit der Gemeinde einen Brandplatz zur Entsorgung des befalle-<br />
nen Pflanzenmaterials <strong>und</strong> melden dem Amt <strong>für</strong> Umwelt, wenn Material verbrannt wird<br />
(052 724 28 73).
Seite 9<br />
7. Sind jederzeit über den Stand der <strong>Kontrollen</strong>, der Befallsintensität sowie dem Stand der<br />
Rodearbeiten in der Gemeinde informiert. Melden dem BBZ Arenenberg Mitte Juli den<br />
Zwischenstand <strong>und</strong> Ende September den Endstand der gerodeten Pflanzen mit dem da<strong>für</strong><br />
zugestellten Formular .<br />
8. Kontrollieren die ausgeführten Arbeiten <strong>und</strong> regeln bei Beanstandungen mit den ausführen-<br />
den Personen den Sachverhalt.<br />
9. Überprüfen die „Protokolle über die Kontrolle von Wirtspflanzen des <strong>Feuerbrand</strong>es im Sied-<br />
lungsgebiet“ <strong>und</strong> unterschreiben diese, wenn endgültig gerodet ist.<br />
10. Überprüfen die Abrechnungen <strong>und</strong> leiten diese unter Beilage der Originalprotokolle (gelb)<br />
an die Finanzabteilung der Gemeinde zur Bezahlung weiter.<br />
11. Leiten über die Gemeindeverwaltung die Abrechnungsunterlagen inkl. Kopie der Rech-<br />
nungen über die Rodungsarbeiten an das BBZ Arenenberg weiter.<br />
Anmerkung:<br />
1. Die Kosten der Gemeindekontaktstellen <strong>für</strong> <strong>Feuerbrand</strong> werden nicht rückvergütet.<br />
2. Die zur Abrechnung <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Befallsmeldung notwendigen Formulare können im Internet unter<br />
www.arenenberg.ch, Rubrik <strong>Feuerbrand</strong>, heruntergeladen werden.<br />
3. Die Protokolle (mit Durchschlag) können beim Pflanzenschutzdienst des BBZ Arenenberg bestellt<br />
werden.<br />
5. Fachgerechte Probeentnahme<br />
- Pflanzenmaterial, welches optisch eindeutige <strong>Feuerbrand</strong>symptome gemäss Merkblatt aufweist,<br />
muss nicht beprobt werden, es sei denn, der Gr<strong>und</strong>eigentümer verlangt eine Beprobung. Die Bewirt-<br />
schafter sind zunehmend kritischer, vorhandene Proben erleichtern die Diskussionen.<br />
- Verdächtiges Pflanzenmaterial mit unklaren Symptomen oder Pflanzungen mit frischem<br />
Anfangsbefall sollten in jedem Fall beprobt werden.<br />
Vorgehen bei der Beprobung:<br />
1. Bei verdächtigen Pflanzen typische Symptome suchen (ev. Schleim).<br />
2. Am Holz Übergangsstelle von sichtbarem, krankem Material zu optisch ges<strong>und</strong>em Material suchen.<br />
Für die Probe soll mindestens 10 cm des ges<strong>und</strong>en Pflanzenteiles mitgeliefert werden. Als sicheres<br />
Befallskriterium gilt die rasche, braunorange Verfärbung an der Übergangsstelle, wenn mit dem Mes-<br />
ser die Rinde leicht weggeschnitten wird. Kein vertrocknetes Material als Probe einsenden.<br />
3. Probematerial in einen Plastiksack legen <strong>und</strong> diesen sofort verschliessen (z.B. mit Büroklammer).<br />
Möglichst den Kontakt mit Infektionsstellen vermeiden.<br />
4. Hände mit Sensiva sofort desinfizieren, Schnittgerät mit Gigasept Instru AF besprühen.<br />
5. Begleitetikette sauber leserlich <strong>und</strong> vollständig ausfüllen <strong>und</strong> an den Sack binden, nicht in den<br />
Sack legen.<br />
6. Probe in eigene Probeliste eintragen (Nummer <strong>und</strong> Adresse, Datum Probeentnahme).<br />
7. Probe alleine oder mit anderen Proben zusammen im vorgesehenen Verpackungsmaterial an die<br />
Agroscope Changins Wädenswil ACW senden.<br />
8. Aufgabe als A-Post oder als Paket priorité. Absenden am Montag bis Donnerstag, am Freitag keine<br />
Pakete auf die Post bringen. Pflanzen dann kühl lagern (am besten im Kühlschrank) <strong>und</strong> am Montag<br />
auf die Post bringen.<br />
9. Gr<strong>und</strong>eigentümer darüber informieren, dass Proben entnommen wurden.
Seite 10<br />
Wichtig:<br />
Bei der Probeentnahme muss sauber gearbeitet werden. Die Kontamination ausserhalb der Plastiksäcke<br />
ist sehr schnell erfolgt. Dies erschwert die Laborarbeit des Personals sehr stark. Verseuchtes<br />
Verpackungsmaterial verbreitet Bakterien in der ganzen Umgebung.<br />
Weg der Proberesultate:<br />
Untersuchung im Labor in Wädenswil<br />
<br />
Resultate per Mail an Pflanzenschutzdienst, BBZ Arenenberg<br />
<br />
Resultate per mail / Fax an Kontrolleur / Kontrolleurin<br />
<strong>Feuerbrand</strong>schnelltest<br />
Der Schnelltest Agristrip <strong>für</strong> Bestimmungen direkt im Feld steht den Beratungskräften des BBZ Arenenberg<br />
zur Verfügung. Die Kontrolleure wurden damit (noch) nicht ausgerüstet. Dieser Schnelltest ist bei<br />
Holzproben nicht immer sicher, erfüllt ansonsten aber die Anforderungen. Als Beweismittel ist der Test<br />
jedoch noch nicht anerkannt, in entsprechenden Fällen muss eine Laborprobe vorliegen.<br />
6. Vorgehen bei der Rodung<br />
6.1. Allgemeines<br />
Die Rodung ist die wirkungsvollste Art der Bekämpfung <strong>und</strong> sollte insbesondere in Gemeinden<br />
der Obstbauzone 1 <strong>und</strong> in Schutzobjekten generell bei starkem Befall angestrebt<br />
werden, Rückschnitt an Zierpflanzen ist generell nicht sinnvoll.<br />
1. Rodungsaufträge sind durch die Gemeindekontaktstelle (Gemeinde), in Ausnahmefällen durch das<br />
BBZ Arenenberg in Absprache mit den Gemeindekontaktstellen zu erteilen. Kernobst ist durch die<br />
Bewirtschafter zu roden.<br />
2. Die beauftragten Rodeequipen halten sich strikt an die Vorgaben des BBZ Arenenberg <strong>und</strong> der Ge-<br />
meinde.<br />
3. Ohne Einwilligung des Gr<strong>und</strong>eigentümers, welcher mit Unterschrift im „Protokoll über die Kontrolle<br />
von Wirtspflanzen des <strong>Feuerbrand</strong>es im Siedlungsgebiet“ eingetragen ist, darf nicht gerodet werden.<br />
4. Wird die Rodung verweigert, ist das BBZ Arenenberg beizuziehen.<br />
5. Der Gr<strong>und</strong>eigentümer ist über die Art der bevorstehenden Rodung, den Rodetermin <strong>und</strong> den Ab-<br />
schluss der Arbeiten zu informieren.<br />
6. Es werden zwei Rodungsarten unterschieden (siehe Tarife):<br />
Maschinelle Rodung:<br />
a) Pflanzen mit Wurzelstock gerodet, Wurzeln mit Maschine ausgehoben;<br />
Pflanzenmaterial von Hand oder mit Maschine aufgeladen <strong>und</strong> entsorgt.<br />
b) Bodendecker, Sträucher oder Bäume ebenerdig abgesägt, Wurzelstock nicht gerodet, sondern<br />
mit Herbizid behandelt; Pflanzenmaterial von Hand oder mit Maschine aufgeladen <strong>und</strong> entsorgt.
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Rodung nur von Hand möglich:<br />
a) allg. Zufahrt mit Maschine nicht möglich bzw. infolge übriger Bepflanzung oder Geländeverlauf<br />
Maschineneinsatz nicht möglich <strong>und</strong> Pflanzen mit Wurzelstock gerodet, Wurzeln von Hand aus-<br />
gehoben, Pflanzenmaterial von Hand aufgeladen <strong>und</strong> entsorgt.<br />
7. Bei Maschinenrodung mit vorbeugenden Massnahmen da<strong>für</strong> sorgen, dass keine Folgeschäden ent-<br />
stehen (z.B. Fahrspuren im Rasen, abgeknickte Zierpflanzen). Nachfragen, ob allenfalls Leitungen,<br />
Telefonkabel usw. unter der Bepflanzung verlegt sind.<br />
8. Rodung mit Wurzelstock sauber durchführen, es dürfen keine Pflanzenteile mehr vorhanden sein,<br />
welche einen Neuaustrieb ermöglichen.<br />
9. Durch Kontrolleur / Kontrolleurin Pflanzenart bestimmen, Pflanzenhöhe klein, mittel oder gross<br />
bestimmen oder Befallsfläche messen (m²) <strong>und</strong> im „Protokoll über die Kontrolle von Wirtspflanzen<br />
des <strong>Feuerbrand</strong>es im Siedlungsgebiet“ in die entsprechende Spalte eintragen.<br />
10. Arbeitsplatz sauber verlassen.<br />
11. Je nach Vorgehen bei der Rodung kleinere Arbeitsgeräte vor jedem Gr<strong>und</strong>stückwechsel desinfizie-<br />
ren, grössere Maschinen <strong>und</strong> Transporter am Ende des Arbeitstages.<br />
12. Gerodetes Material je nach Abmachung mit der Gemeinde entsorgen. Es darf kein verseuchtes<br />
Material in privaten oder öffentlichen Kompostieranlagen kompostiert werden, es sei denn, es han-<br />
delt sich um eine grosse Anlage <strong>und</strong> das Material wird sofort verarbeitet.<br />
13. Beim Transport muss das gerodete Material unbedingt abgedeckt werden.<br />
14. Entsorgungsmöglichkeiten sind :<br />
ideal: Pflanzenmaterial sofort verbrennen (Meldung an das Amt <strong>für</strong> Umwelt, 071 724 28 73)<br />
möglich: Pflanzenmaterial häckseln <strong>und</strong> an abgedeckter Miete mindestens 1 Jahr liegen lassen<br />
6.2. Beseitigen von Bodenbedeckern (Cot. dammeri etc.)<br />
a) Vorgehen, wenn aus zeitlichen Gründen nicht sofort gerodet werden kann<br />
Stoppbehandlung Befallene Flächen mit Herbiziden Tribel oder Garlon behandeln<br />
mit Herbizid: (Achtung Dämpfe; in der Gr<strong>und</strong>wasserschutzzone verboten;<br />
Gebrauchsanweisung beachten).<br />
Bei zu geringer Wirkung ev. nachbehandeln.<br />
Nachfolgende Rodung bis spätestens Ende November, jedoch<br />
frühestens 6 Wochen nach Herbizidbehandlung.<br />
oder<br />
Stoppbehandlung Befallene Flächen abflammen <strong>und</strong> Rodung bevor Neutriebe nach-<br />
mit Abflammen: wachsen (spätestens bis Ende November).<br />
b) Vorgehen bei schwachem Befall<br />
Bei frühem Erkennen der Krankheit (einzelne, kranke Ästchen oder kleinem, begrenztem <strong>und</strong> deutlich<br />
lokalisierbarem Befall) kann die entsprechende Stelle wie folgt behandelt werden:<br />
1. Abflammen der Infektionsstelle mit einem Gasbrenner
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2. Grosszügiges, bodenebenes Herausschneiden der Befallsstelle<br />
3. Bestreichen der Schnittstellen mit Tribel oder Garlon (Achtung Dämpfe; in der Gr<strong>und</strong>wasserschutz-<br />
zone verboten; Gebrauchsanweisung beachten).<br />
Diese Arbeiten müssen durch einen Fachmann ausgeführt werden. Bei Massnahmen mit dieser Methode<br />
ist eine Nachkontrolle des übrigen Bestandes nach 2-3 Wochen nötig.<br />
c) Vorgehen, falls eine Rodung Folgeschäden verursachen könnte<br />
Wenn z.B. infolge einer sehr steilen Böschung eine Rodung das Abrutschen der Böschung verursachen<br />
könnte, sind folgende Massnahmen möglich :<br />
1. Pflanzen abschneiden <strong>und</strong> Schnittstellen mit Herbizid behandeln.<br />
- Mittel: Wirkstoffe Glyphosate (z.B. Ro<strong>und</strong>up) oder Triclopyr (Tribel / Garlon)<br />
- wie: unverdünnt auf Schnittstellen bringen<br />
- womit: Pinsel, Rückenspritze oder Handspritzgeräte<br />
Hinweis: Vorsicht, Schäden an Nutz- <strong>und</strong> Zierpflanzen möglich, genügend seitlichen Abstand von<br />
deren Wurzelbereich einhalten. Bei sehr warmem Wetter können bei Garlon <strong>und</strong> Tribel Dämpfe entstehen<br />
<strong>und</strong> ebenfalls Schäden an Nachbarpflanzen verursachen. Nach Behandlung mit Ro<strong>und</strong>up, Garlon<br />
oder Tribel sollte die Parzelle einige Zeit brach liegen. Beispiel: Behandlung der Schnittstellen im Juli,<br />
Wiederbepflanzung erst im Oktober oder im Frühjahr.<br />
2. Solarisation<br />
Anstelle der Rodung wird die gesamte Fläche mit Bodenbedeckern mit einer schwarzen Folie gut abgedeckt<br />
(im Boden verankern) <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Dauer einer Vegetation so belassen. Die Pflanzen sterben so<br />
langsam ab (Licht <strong>und</strong> Wassermangel).<br />
Schadenfälle <strong>und</strong> Folgekosten bei Rodearbeiten:<br />
Das Landwirtschaftsamt <strong>und</strong> das BBZ Arenenberg übernehmen bei Schadenfällen in Zusammenhang<br />
mit Bekämpfungsmassnahmen keine Haftung.<br />
7. Entschädigungen<br />
Entschädigungs- <strong>und</strong> Vergütungsansätze <strong>für</strong> <strong>Feuerbrand</strong>-Bekämpfungsmassnahmen richten sich nach<br />
dem Schreiben des Landwirtschaftsamtes vom 16. Mai 2008.<br />
Die Gemeinden haben die Ausgaben zu bevorschussen. Wenn die Gemeinde bei Arbeiten höhere Ansätze<br />
gewährt, trägt sie die Differenz selbst.<br />
Die vorsorgliche Rodung ges<strong>und</strong>er <strong>Feuerbrand</strong>wirtspflanzen wird vom Landwirtschaftsamt nicht rückvergütet.<br />
Ausgenommen sind Fälle, in denen der Pflanzenschutzdienst eine Rodung anordnet.<br />
Die Unfallversicherung der beauftragten Personen ist Sache der Unternehmer bzw. Gemeinde.<br />
8. Formulare
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Das BBZ Arenenberg stellt den Kontaktstellen die nötigen Formulare jeweils termingerecht vor der Saison<br />
mit den Anweisungen zur Verfügung. Ausser den Protokollen, welche Durchschlagsformulare sind,<br />
können sämtliche benötigten Formulare auf dem Internet unter www.arenenberg.ch heruntergeladen<br />
werden.