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EWG MB Info 5-04 - Gemeinde Münchenbuchsee

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STEUERBÜRO<br />

Steuererklärungen für das Jahr 20<strong>04</strong><br />

In den nächsten Monaten werden die <strong>Gemeinde</strong>bürger wiederum ihre<br />

Steuererklärungen ausfüllen müssen. Wie in den letzten Jahren ist der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat bestrebt, eine Liste von Personen zusammenzustellen,<br />

welche bereit sind, beim Ausfüllen der Steuererklärungen mitzuhelfen.<br />

Wir bitten alle freiwilligen Helfer, sich im Steuerbüro zu melden, Tel.<br />

031 868 81 40. Wir werden bestrebt sein, die Helferinnen und Helfer<br />

auf ihre Aufgaben gut vorzubereiten.<br />

Die Liste wird über Internet und Flugblätter der Bevölkerung bekannt<br />

gegeben. Die Entschädigung für die Hilfe beim Ausfüllen der Steuererklärungen<br />

ist zwischen dem Steuerpflichtigen und den Helferinnen<br />

und Helfern direkt zu regeln.<br />

Besonderer Abzug bei Bedürftigkeit<br />

Soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der ganzen geschuldeten<br />

Steuer berechtigen (in der Regel beim Bezug von Ergänzungsleistungen),<br />

schon bei der Veranlagung bekannt sind, kann auf Antrag der<br />

<strong>Gemeinde</strong> durch einen entsprechenden Abzug das steuerbare<br />

Einkommen auf Null festgesetzt werden.<br />

Rentnerinnen und Rentnern, die sich auf Dauer in einem Pflege- oder<br />

Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheims aufhalten,<br />

wird auf Antrag der <strong>Gemeinde</strong> ein Abzug in der Höhe des steuerbaren<br />

Einkommens gewährt, wenn ihnen vom Gesamteinkommen einschliesslich<br />

der Ergänzungsleistungen nach Abzug der Heimkosten<br />

nicht mehr als maximal Fr. 4'728.-- pro Person (vom Regierungsrat<br />

festgesetzte freie Quote) zur Bestreitung der persönlichen Auslagen<br />

übrig bleiben und sie über weniger als Fr. 92'000.-- steuerbares<br />

Vermögen verfügen.<br />

Der Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG ist bei der<br />

Steuerverwaltung Ihrer <strong>Gemeinde</strong> zu stellen. Das ausgefüllte<br />

Antragungsformular ist, zusammen mit der vollständig ausgefüllten<br />

und unterzeichneten Steuererklärung, bei der zuständigen<br />

<strong>Gemeinde</strong> einzureichen.<br />

Gültigkeitsdauer des Antrages: Der Antrag für den besonderen

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