EWG MB Info 5-04 - Gemeinde Münchenbuchsee
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STEUERBÜRO<br />
Steuererklärungen für das Jahr 20<strong>04</strong><br />
In den nächsten Monaten werden die <strong>Gemeinde</strong>bürger wiederum ihre<br />
Steuererklärungen ausfüllen müssen. Wie in den letzten Jahren ist der<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat bestrebt, eine Liste von Personen zusammenzustellen,<br />
welche bereit sind, beim Ausfüllen der Steuererklärungen mitzuhelfen.<br />
Wir bitten alle freiwilligen Helfer, sich im Steuerbüro zu melden, Tel.<br />
031 868 81 40. Wir werden bestrebt sein, die Helferinnen und Helfer<br />
auf ihre Aufgaben gut vorzubereiten.<br />
Die Liste wird über Internet und Flugblätter der Bevölkerung bekannt<br />
gegeben. Die Entschädigung für die Hilfe beim Ausfüllen der Steuererklärungen<br />
ist zwischen dem Steuerpflichtigen und den Helferinnen<br />
und Helfern direkt zu regeln.<br />
Besonderer Abzug bei Bedürftigkeit<br />
Soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der ganzen geschuldeten<br />
Steuer berechtigen (in der Regel beim Bezug von Ergänzungsleistungen),<br />
schon bei der Veranlagung bekannt sind, kann auf Antrag der<br />
<strong>Gemeinde</strong> durch einen entsprechenden Abzug das steuerbare<br />
Einkommen auf Null festgesetzt werden.<br />
Rentnerinnen und Rentnern, die sich auf Dauer in einem Pflege- oder<br />
Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheims aufhalten,<br />
wird auf Antrag der <strong>Gemeinde</strong> ein Abzug in der Höhe des steuerbaren<br />
Einkommens gewährt, wenn ihnen vom Gesamteinkommen einschliesslich<br />
der Ergänzungsleistungen nach Abzug der Heimkosten<br />
nicht mehr als maximal Fr. 4'728.-- pro Person (vom Regierungsrat<br />
festgesetzte freie Quote) zur Bestreitung der persönlichen Auslagen<br />
übrig bleiben und sie über weniger als Fr. 92'000.-- steuerbares<br />
Vermögen verfügen.<br />
Der Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG ist bei der<br />
Steuerverwaltung Ihrer <strong>Gemeinde</strong> zu stellen. Das ausgefüllte<br />
Antragungsformular ist, zusammen mit der vollständig ausgefüllten<br />
und unterzeichneten Steuererklärung, bei der zuständigen<br />
<strong>Gemeinde</strong> einzureichen.<br />
Gültigkeitsdauer des Antrages: Der Antrag für den besonderen