EWG MB Info 5-04 - Gemeinde Münchenbuchsee
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Hausdienstarbeit<br />
Was gilt als Hausdienstarbeit?<br />
Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen:<br />
- Raumpflegerin/Raumpfleger<br />
- Kindermädchen (Au-pair-Mädchen/Mann; Babysitterin/Babysitter<br />
- Kinderbetreuung<br />
- Haushaltshilfe<br />
- Hauswartin/Hauswart<br />
- sowie weitere Berufsleute, welche Tätigkeiten im Haus bzw. in der<br />
Wohnung oder ums Haus herum erledigen<br />
Hausdienstarbeit gilt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als<br />
Erwerbstätigkeit.<br />
Pflichten des Hausdienstarbeitgebenden<br />
Wer einen eigenen Haushalt führt und Personen als Hausdienstarbeitnehmende<br />
beschäftigt und sie entlöhnt (Geld- oder Naturallohn),<br />
ist verpflichtet, von diesem Lohn Sozialversicherungsbeiträge zu<br />
entrichten, auch wenn dieser noch so bescheiden ist. Ferien unterstehen<br />
auch der Beitragspflicht. Wer die Meldung unterlässt, kann<br />
sich strafbar machen.<br />
Anmeldung bei der Ausgleichskasse<br />
Um die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV) abzurechnen,<br />
sind die Hausdienstarbeitgebenden verpflichtet, sich bei der Kantonalen<br />
Ausgleichskasse am Ort des Haushaltes anzumelden. Rechnet<br />
die Hausdienstarbeitgeberin oder der Hausdienstarbeitgeber bereits<br />
für anderes Personal bei einer Verbandsausgleichskasse ab, so kann<br />
sie oder er auch für die Hausangestellten bei dieser Kasse abrechnen.<br />
Auskünfte und weitere <strong>Info</strong>rmationen<br />
Weitere Auskünfte erteilt die AHV-Zweigstelle. Die erwähnte Stelle<br />
gibt auch die notwendigen Formulare (<strong>Info</strong>, Anmeldung, etc.) ab.