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Hamburgisches Transparenzgesetz - Transparenz schafft Vertrauen

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§ 16 Staatsverträge<br />

Bei Staatsverträgen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes zu<br />

berücksichtigen.<br />

§ 17 Altverträge<br />

(1) Soweit in Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen<br />

worden sind (Altverträge), ihre Veröffentlichung ausgeschlossen worden ist,<br />

unterliegen sie nicht der Veröffentlichungspflicht.<br />

(2) Wird ein Antrag auf Information hinsichtlich eines Altvertrages gestellt und<br />

stehen der Gewährung von Informationen Bestimmungen des Vertrages<br />

entgegen, so hat die vertragschließende Behörde den Vertragspartner zu Nachverhandlungen<br />

mit dem Ziel aufzufordern, die Informationen freizugeben. Kann<br />

innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten keine Einigung erzielt werden, so<br />

werden die Informationen gewährt, soweit das Informationsinteresse das<br />

Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt.<br />

(3) Für Änderungen oder Ergänzungen von Altverträgen gelten die<br />

Bestimmungen dieses Gesetzes.<br />

Regelungen zulassen, aber auch eine Sperrwirkung im Sinne eines Verbots der<br />

Anwendung der Vorschriften des HmbTG entfalten.<br />

Bei Verhandlungen zu zukünftigen Staatsverträgen ist insbesondere darauf hinzuwirken,<br />

dass diese den Bestimmungen dieses Gesetzes, besonders der Veröffentlichungspflicht<br />

nach § 10, nicht entgegenstehen.<br />

Soweit in Altverträgen die Veröffentlichung nicht ausgeschlossen wurde, sind<br />

diese im Rahmen der Übergangsregelungen zu veröffentlichen.<br />

Die Regelung in Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass für bereits vor<br />

Inkrafttreten des <strong><strong>Transparenz</strong>gesetz</strong>es abgeschlossene Verträge das <strong>Vertrauen</strong><br />

der Vertragspartner in die Geheimhaltung der Verträge zu berücksichtigen ist,<br />

soweit Bestimmungen des Vertrages der Gewährung von Akteneinsicht oder<br />

Aktenauskunft entgegenstehen.<br />

Soweit die Informationspflicht aus diesem Gesetz greift, hat die<br />

vertragsschließende öffentliche Stelle den privaten Vertragspartner zu Nachverhandlungen<br />

und zur Anpassung des Vertrages aufzufordern, wenn ein Antrag auf<br />

Zugang zu Informationen gestellt wird, die einen Altvertrag betreffen.<br />

Die sechsmonatige Frist für die Nachverhandlungen beginnt mit Zugang der<br />

Aufforderung beim Vertragspartner. Die Vertragsverhandlungen sollen die<br />

Möglichkeit eröffnen, die ggf. betroffenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu<br />

ermitteln und zu bewerten. Ziel der Verhandlungen ist eine Einigung mit dem<br />

privaten Vertragspartner über die Offenlegung des Vertrages. Soweit innerhalb<br />

einer Frist von sechs Monaten nach Zugang der Aufforderung keine Einigung<br />

über die Offenlegung erzielt werden kann, ist Aktenauskunft oder Akteneinsicht zu<br />

gewähren, soweit das Informationsinteresse das private Geheimhaltungsinteresse<br />

erheblich überwiegt. In diesem Fall sind das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse<br />

und das Informationsinteresse festzustellen, zu gewichten und im<br />

konkreten Einzelfall abzuwägen. Von einem erheblichen Überwiegen des<br />

Informationsinteresses kann dann auszugehen sein, wenn vertragliche Zusagen<br />

(z. B. Kosten) nicht eingehalten werden oder nach den Umständen des Einzelfalls<br />

ein deutlich gesteigertes Interesse der Allgemeinheit an der Offenlegung besteht;<br />

eventuelle Gegenrechte aus §§ 4 bis 7 und 9 sind in der Abwägung zu<br />

berücksichtigen. Sollte die Abwägung nur bezüglich eines Teils des Altvertrages<br />

ein Überwiegen des Informationsinteresses ergeben, ist die Veröffentlichung auf<br />

diesen Teil zu beschränken.<br />

Absatz 3 regelt die Veröffentlichungspflicht, wenn bei Altverträgen Ergänzungen<br />

oder Änderungen vorgenommen werden. Werden bei Altverträgen, die eine<br />

Veröffentlichung ausschließen, Vertragsänderungen oder -ergänzungen<br />

vereinbart, so soll ergänzend festgehalten werden, dass für die bestehenden<br />

Verträge die Geheimhaltungsklauseln nach Möglichkeit insgesamt aufgehoben<br />

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