Hamburgisches Transparenzgesetz - Transparenz schafft Vertrauen
Hamburgisches Transparenzgesetz - Transparenz schafft Vertrauen
Hamburgisches Transparenzgesetz - Transparenz schafft Vertrauen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§ 16 Staatsverträge<br />
Bei Staatsverträgen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes zu<br />
berücksichtigen.<br />
§ 17 Altverträge<br />
(1) Soweit in Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen<br />
worden sind (Altverträge), ihre Veröffentlichung ausgeschlossen worden ist,<br />
unterliegen sie nicht der Veröffentlichungspflicht.<br />
(2) Wird ein Antrag auf Information hinsichtlich eines Altvertrages gestellt und<br />
stehen der Gewährung von Informationen Bestimmungen des Vertrages<br />
entgegen, so hat die vertragschließende Behörde den Vertragspartner zu Nachverhandlungen<br />
mit dem Ziel aufzufordern, die Informationen freizugeben. Kann<br />
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten keine Einigung erzielt werden, so<br />
werden die Informationen gewährt, soweit das Informationsinteresse das<br />
Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt.<br />
(3) Für Änderungen oder Ergänzungen von Altverträgen gelten die<br />
Bestimmungen dieses Gesetzes.<br />
Regelungen zulassen, aber auch eine Sperrwirkung im Sinne eines Verbots der<br />
Anwendung der Vorschriften des HmbTG entfalten.<br />
Bei Verhandlungen zu zukünftigen Staatsverträgen ist insbesondere darauf hinzuwirken,<br />
dass diese den Bestimmungen dieses Gesetzes, besonders der Veröffentlichungspflicht<br />
nach § 10, nicht entgegenstehen.<br />
Soweit in Altverträgen die Veröffentlichung nicht ausgeschlossen wurde, sind<br />
diese im Rahmen der Übergangsregelungen zu veröffentlichen.<br />
Die Regelung in Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass für bereits vor<br />
Inkrafttreten des <strong><strong>Transparenz</strong>gesetz</strong>es abgeschlossene Verträge das <strong>Vertrauen</strong><br />
der Vertragspartner in die Geheimhaltung der Verträge zu berücksichtigen ist,<br />
soweit Bestimmungen des Vertrages der Gewährung von Akteneinsicht oder<br />
Aktenauskunft entgegenstehen.<br />
Soweit die Informationspflicht aus diesem Gesetz greift, hat die<br />
vertragsschließende öffentliche Stelle den privaten Vertragspartner zu Nachverhandlungen<br />
und zur Anpassung des Vertrages aufzufordern, wenn ein Antrag auf<br />
Zugang zu Informationen gestellt wird, die einen Altvertrag betreffen.<br />
Die sechsmonatige Frist für die Nachverhandlungen beginnt mit Zugang der<br />
Aufforderung beim Vertragspartner. Die Vertragsverhandlungen sollen die<br />
Möglichkeit eröffnen, die ggf. betroffenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu<br />
ermitteln und zu bewerten. Ziel der Verhandlungen ist eine Einigung mit dem<br />
privaten Vertragspartner über die Offenlegung des Vertrages. Soweit innerhalb<br />
einer Frist von sechs Monaten nach Zugang der Aufforderung keine Einigung<br />
über die Offenlegung erzielt werden kann, ist Aktenauskunft oder Akteneinsicht zu<br />
gewähren, soweit das Informationsinteresse das private Geheimhaltungsinteresse<br />
erheblich überwiegt. In diesem Fall sind das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse<br />
und das Informationsinteresse festzustellen, zu gewichten und im<br />
konkreten Einzelfall abzuwägen. Von einem erheblichen Überwiegen des<br />
Informationsinteresses kann dann auszugehen sein, wenn vertragliche Zusagen<br />
(z. B. Kosten) nicht eingehalten werden oder nach den Umständen des Einzelfalls<br />
ein deutlich gesteigertes Interesse der Allgemeinheit an der Offenlegung besteht;<br />
eventuelle Gegenrechte aus §§ 4 bis 7 und 9 sind in der Abwägung zu<br />
berücksichtigen. Sollte die Abwägung nur bezüglich eines Teils des Altvertrages<br />
ein Überwiegen des Informationsinteresses ergeben, ist die Veröffentlichung auf<br />
diesen Teil zu beschränken.<br />
Absatz 3 regelt die Veröffentlichungspflicht, wenn bei Altverträgen Ergänzungen<br />
oder Änderungen vorgenommen werden. Werden bei Altverträgen, die eine<br />
Veröffentlichung ausschließen, Vertragsänderungen oder -ergänzungen<br />
vereinbart, so soll ergänzend festgehalten werden, dass für die bestehenden<br />
Verträge die Geheimhaltungsklauseln nach Möglichkeit insgesamt aufgehoben<br />
Seite 20 von 21