Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht - Kultusministerkonferenz (KMK)

Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht - Kultusministerkonferenz (KMK) Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht - Kultusministerkonferenz (KMK)

02.06.2013 Aufrufe

Seite | 44 I – 4 Anforderungen für spezielle Tätigkeiten I – 4.3.3 Kennzeichnung von Maschinen Holzbearbeitungsmaschinen (z. B. Kreissägen, Bandsägen, Hobelmaschinen), die ab dem 01.01.1993 erstmals in Betrieb genommen wurden, müssen die baulichen Anforderungen der EG-Maschinen-Richtlinie erfüllen. Holzbearbeitungsmaschinen erfüllen die Anforderungen der EG-Maschinen-Richtlinie, wenn sie ein CE-Kennzeichen tragen und eine Konformitätsbescheinigung des Herstellers vorliegt. I – 4.3.4 Allgemeine Schutzmaßnahmen Bei Tätigkeiten mit Maschinen im Maschinenraum muss in der Regel Gehörschutz getragen werden (siehe auch I – 12 Lärm). Bei der Bearbeitung von Holz ist das gesundheitliche Risiko von Holzstaub in der Luft nach dem Stand der Technik zu minimieren. Siehe I – 4.2 Bei der Reinigung der Maschinen- und Unterrichtsräume von Staubablagerungen ist zu vermeiden, dass Staub aufgewirbelt wird und in die Atemluft gelangt. Beim Reinigen sind deshalb saugende (Industriestaubsauger Staubklasse H2 oder M) bzw. feuchte Verfahren anzuwenden. Das Abblasen und Aufkehren abgelagerter Holzstäube ist grundsätzlich nicht erlaubt. Mit dem Errichten, Ändern und Instandsetzen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen nur Elektrofachkräfte (siehe UVV V A3) beauftragt werden. Auch Elektroanschlüsse, die nicht durch Steckverbindungen herstellbar sind, dürfen nur Elektrofachkräfte herstellen. Zu Prüfungen siehe I – 11.9. Elektrogeräte sind zusätzlich vor jeder Inbetriebnahme einer Sichtprüfung (Kabel, Gehäuse und Stecker auf erkennbare Beschädigungen) zu unterziehen. Schadhafte elektrische Betriebsmittel dürfen nicht mehr benutzt werden. I – 4.4 Keramikarbeiten Beim Brennen von Keramik (Rohbrand, Glasurbrand) können gesundheitsschädliche Stoffe (z. B. Fluorwasserstoff, Schwermetalle) freiwerden. Bei Brennöfen ist eine Entlüftung ins Freie (Abluftrohr) erforderlich. Wegen der IR- Strahlung siehe auch II – 4.3.2.3. Siehe Betriebsanleitung des Herstellers, in der Regel Abluftrohr ohne Lüftermotor. Die Aufstellungshinweise des Herstellers sind zu beachten. Pigmente und Pasten auf der Basis von Cadmium-, Chrom- und Cobaltverbindungen sind als krebserzeugend, Bleiverbindungen als fortpflanzungsgefährdend eingestuft. Diese dürfen, ebenso wie sehr giftige Pigmente, im Unterricht, nicht verwendet werden. I – 4.5 Weichlöten Zum Auftragen von Glasuren siehe II – 7.5 Sprühverfahren. An Schulen dürfen die üblichen Lötarbeiten (Weichlöten) durchgeführt werden. Hierfür reicht in der Regel die natürliche Raumlüftung (Fensterlüftung) aus. Es dürfen nur bleifreie Lote eingesetzt werden, siehe auch II – 5.6.

I – 4 Anforderungen für spezielle Tätigkeiten Seite | 45 Bleihaltiges Lot darf nach der EG-Richtline 2002/95 (RoHS-Richtlinie) nicht mehr verwendet werden. I – 4.6 Schweißen Schweißarbeiten sollen grundsätzlich im Freien durchgeführt werden. Beim Schweißen im Freien sind die Lüftungsanforderungen in der Regel durch die natürliche Luftbewegung gewährleistet. Bei Schweißarbeiten in Räumen sind die Schutzmaßnahmen der technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 528 Schweißtechnische Arbeiten anzuwenden, insbesondere ist der Schweißrauch (Gefahrstoffe) unmittelbar an seiner Entstehungsstelle abzusaugen (z. B. ins Freie oder über ein geeignetes Schweißrauchfiltergerät). Schweißarbeiten an hochlegierten Stählen sind an Schulen wegen der Entstehung von krebserzeugendem Schweißrauch nicht zulässig. Dies gilt auch für Stähle mit galvanisierten Überzügen z. B. Nickel, Chrom, Cadmium. Bei Stählen mit Farb- oder Kunststoffüberzügen oder verzinkten Stählen sind die Beschichtungen vor dem Schweißen im Schweißbereich zu entfernen. Bei Schweißarbeiten ist eine geeignete Schutzausrüstung bereitzustellen und zu tragen, z. B. Schweißerschutzschild, Lederhandschuhe und Lederschürze. Für alle im Gefahrenbereich anwesende Personen ist ein geeigneter Augenschutz (Schweißerschutzbrille) erforderlich. Es sind die Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler nach I – 4.3 zu berücksichtigen.

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Bleihaltiges Lot darf nach der EG-Richtline 2002/95 (RoHS-<strong>Richtlinie</strong>) nicht mehr<br />

verwendet werden.<br />

I – 4.6 Schweißen<br />

Schweißarbeiten sollen grundsätzlich <strong>im</strong> Freien durchgeführt werden. Be<strong>im</strong> Schweißen <strong>im</strong><br />

Freien sind die Lüftungsanforderungen in der Regel durch die natürliche Luftbewegung<br />

gewährleistet. Bei Schweißarbeiten in Räumen sind die Schutzmaßnahmen der<br />

technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 528 Schweißtechnische Arbeiten anzuwenden,<br />

insbesondere ist der Schweißrauch (Gefahrstoffe) unmittelbar an seiner Entstehungsstelle<br />

abzusaugen (z. B. ins Freie oder über ein geeignetes Schweißrauchfiltergerät).<br />

Schweißarbeiten an hochlegierten Stählen sind an Schulen wegen der Entstehung von<br />

krebserzeugendem Schweißrauch nicht zulässig. Dies gilt auch für Stähle mit galvanisierten<br />

Überzügen z. B. Nickel, Chrom, Cadmium. Bei Stählen mit Farb- oder Kunststoffüberzügen<br />

oder verzinkten Stählen sind die Beschichtungen vor dem Schweißen <strong>im</strong><br />

Schweißbereich zu entfernen.<br />

Bei Schweißarbeiten ist eine geeignete Schutzausrüstung bereitzustellen und zu tragen, z.<br />

B. Schweißerschutzschild, Lederhandschuhe und Lederschürze. Für alle <strong>im</strong><br />

Gefahrenbereich anwesende Personen ist ein geeigneter Augenschutz (Schweißerschutzbrille)<br />

erforderlich.<br />

Es sind die Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler nach I – 4.3 zu<br />

berücksichtigen.

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