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Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht - Kultusministerkonferenz (KMK)

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GELTUNGSBEREICH / GLIEDERUNG Seite | 11<br />

VORBEMERKUNG<br />

Zur Entstehung und Zielsetzung der Empfehlungen für die <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Sicherheit</strong> <strong>im</strong> <strong>Unterricht</strong> wird<br />

auf Folgendes hingewiesen:<br />

Als Folge der sicherheitstechnischen Entwicklung in den letzten Jahrzehnten haben sich die<br />

Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler in den allgemein bildenden und<br />

beruflichen Schulen sehr gewandelt, und die Veränderungen schreiten unaufhaltsam fort.<br />

Immer komplexere Arbeitsabläufe <strong>im</strong> <strong>Unterricht</strong> machen es erforderlich, die begleitenden Vorsorgemaßnahmen<br />

<strong>zur</strong> <strong>Sicherheit</strong>serziehung und Unfallverhütung weiterzuentwickeln.<br />

Mit der folgenden Empfehlung für die <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Sicherheit</strong> <strong>im</strong> <strong>Unterricht</strong> werden die am 06.04.1973<br />

beschlossenen Empfehlungen für <strong>Richtlinie</strong>n <strong>zur</strong> <strong>Sicherheit</strong> <strong>im</strong> <strong>Unterricht</strong> – Naturwissenschaften,<br />

Technik/Arbeitslehre, Hauswirtschaft, Kunst in der Fassung vom 28.03.2003 fortgeschrieben. Die<br />

Neufassung des <strong>Richtlinie</strong>ntextes referiert zu diesem Zweck den aktuellen Stand der einschlägigen<br />

Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und technischen Regeln (z. B.<br />

Arbeitsschutzgesetz, Technische Regeln Gefahrstoffe, DIN-Normen).<br />

Änderungen staatlichen Rechts müssen ggf. zu Änderungen oder Anpassungen der in dieser <strong>Richtlinie</strong><br />

getroffenen Regelungen führen. Hierzu sind durch die jeweiligen Länder Verfahrensweisen zu<br />

entwickeln, die eine kontinuierliche Aktualisierung gewährleisten.<br />

Schwerpunkte der Neuregelung betreffen u. a.:<br />

o Arbeitsschutz und Einrichtung von Fachräumen<br />

o Gefahrstoffe und deren Entsorgung 1<br />

o Gasanlagen und Druckgasflaschen<br />

o Mikrobiologische und gentechnische Arbeiten<br />

o Umgang mit Lebewesen<br />

o Radioaktive Stoffe, Schulröntgeneinrichtungen und Störstrahler<br />

o Künstliche optische Strahlung und Laser<br />

o Lärm<br />

o Regelungen zu Technik/Arbeitslehre, Hauswirtschaft und Kunst<br />

Darüber hinaus soll sicherheits- und verantwortungsbewusstes Handeln als fächer- und schulformübergreifendes<br />

Erziehungsziel verstanden werden.<br />

Die Lehrkraft wird hinsichtlich ihrer Vorbildfunktion als lehrende und handelnde Person angesprochen,<br />

damit sie sich ihrerseits aufgerufen fühlt, sowohl Verhaltens- als auch Einstellungs- und Bewusstseinsänderung<br />

i. S. von <strong>Sicherheit</strong>s- und Umweltbewusstsein pädagogisch umzusetzen.<br />

Zielsetzung der <strong>Richtlinie</strong> ist es, das Bewusstsein für mögliche Gefahren und deren Ursachen zu<br />

schärfen und das natürliche Interesse von Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern an sicheren<br />

Arbeitsbedingungen durch umfassende Informationen und klare rechtliche Rahmenbedingungen zu<br />

unterstützen.<br />

Im Interesse einer einheitlichen Regelung wurde diese Empfehlung mit der Deutschen Gesetzlichen<br />

Unfallversicherung (DGUV) abgest<strong>im</strong>mt.<br />

Der Anhang „Strahlenschutz“ wurde mit dem Fachausschuss Strahlenschutz be<strong>im</strong> Bundesministerium<br />

für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) abgest<strong>im</strong>mt.<br />

Mit diesem Beschluss gilt der Beschluss der <strong>Kultusministerkonferenz</strong> vom 28.03.2003 als aufgehoben.<br />

1 Für die Einstufung der Gefahrstoffe nach Gefährlichkeitsmerkmalen gelten das Chemikaliengesetz und die<br />

Gefahrstoffverordnung. Entsprechend dieser Einstufungen sind ggf. Tätigkeitsbeschränkungen für die verschiedenen<br />

Personengruppen erfolgt. In dieser <strong>Richtlinie</strong> wird daher bei den Tätigkeitsbeschränkungen in Teil I auf diese Einstufungen<br />

Bezug genommen.<br />

Bezüglich der Kennzeichnung gilt mit Übergangsbest<strong>im</strong>mungen die CLP/GHS-Verordnung. Soweit es die Lesbarkeit in dieser<br />

<strong>Richtlinie</strong> zulässt, werden die bisherigen Begriffe gem. GefStoffV und die GHS-Begriffe nebeneinander verwendet.<br />

In Teil III werden Tabellen vorgelegt, die die bisherigen Einstufungen und Kennzeichnungen nebeneinander darstellen.

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