Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht - Kultusministerkonferenz (KMK)
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GELTUNGSBEREICH / GLIEDERUNG Seite | 11<br />
VORBEMERKUNG<br />
Zur Entstehung und Zielsetzung der Empfehlungen für die <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Sicherheit</strong> <strong>im</strong> <strong>Unterricht</strong> wird<br />
auf Folgendes hingewiesen:<br />
Als Folge der sicherheitstechnischen Entwicklung in den letzten Jahrzehnten haben sich die<br />
Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler in den allgemein bildenden und<br />
beruflichen Schulen sehr gewandelt, und die Veränderungen schreiten unaufhaltsam fort.<br />
Immer komplexere Arbeitsabläufe <strong>im</strong> <strong>Unterricht</strong> machen es erforderlich, die begleitenden Vorsorgemaßnahmen<br />
<strong>zur</strong> <strong>Sicherheit</strong>serziehung und Unfallverhütung weiterzuentwickeln.<br />
Mit der folgenden Empfehlung für die <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Sicherheit</strong> <strong>im</strong> <strong>Unterricht</strong> werden die am 06.04.1973<br />
beschlossenen Empfehlungen für <strong>Richtlinie</strong>n <strong>zur</strong> <strong>Sicherheit</strong> <strong>im</strong> <strong>Unterricht</strong> – Naturwissenschaften,<br />
Technik/Arbeitslehre, Hauswirtschaft, Kunst in der Fassung vom 28.03.2003 fortgeschrieben. Die<br />
Neufassung des <strong>Richtlinie</strong>ntextes referiert zu diesem Zweck den aktuellen Stand der einschlägigen<br />
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und technischen Regeln (z. B.<br />
Arbeitsschutzgesetz, Technische Regeln Gefahrstoffe, DIN-Normen).<br />
Änderungen staatlichen Rechts müssen ggf. zu Änderungen oder Anpassungen der in dieser <strong>Richtlinie</strong><br />
getroffenen Regelungen führen. Hierzu sind durch die jeweiligen Länder Verfahrensweisen zu<br />
entwickeln, die eine kontinuierliche Aktualisierung gewährleisten.<br />
Schwerpunkte der Neuregelung betreffen u. a.:<br />
o Arbeitsschutz und Einrichtung von Fachräumen<br />
o Gefahrstoffe und deren Entsorgung 1<br />
o Gasanlagen und Druckgasflaschen<br />
o Mikrobiologische und gentechnische Arbeiten<br />
o Umgang mit Lebewesen<br />
o Radioaktive Stoffe, Schulröntgeneinrichtungen und Störstrahler<br />
o Künstliche optische Strahlung und Laser<br />
o Lärm<br />
o Regelungen zu Technik/Arbeitslehre, Hauswirtschaft und Kunst<br />
Darüber hinaus soll sicherheits- und verantwortungsbewusstes Handeln als fächer- und schulformübergreifendes<br />
Erziehungsziel verstanden werden.<br />
Die Lehrkraft wird hinsichtlich ihrer Vorbildfunktion als lehrende und handelnde Person angesprochen,<br />
damit sie sich ihrerseits aufgerufen fühlt, sowohl Verhaltens- als auch Einstellungs- und Bewusstseinsänderung<br />
i. S. von <strong>Sicherheit</strong>s- und Umweltbewusstsein pädagogisch umzusetzen.<br />
Zielsetzung der <strong>Richtlinie</strong> ist es, das Bewusstsein für mögliche Gefahren und deren Ursachen zu<br />
schärfen und das natürliche Interesse von Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern an sicheren<br />
Arbeitsbedingungen durch umfassende Informationen und klare rechtliche Rahmenbedingungen zu<br />
unterstützen.<br />
Im Interesse einer einheitlichen Regelung wurde diese Empfehlung mit der Deutschen Gesetzlichen<br />
Unfallversicherung (DGUV) abgest<strong>im</strong>mt.<br />
Der Anhang „Strahlenschutz“ wurde mit dem Fachausschuss Strahlenschutz be<strong>im</strong> Bundesministerium<br />
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) abgest<strong>im</strong>mt.<br />
Mit diesem Beschluss gilt der Beschluss der <strong>Kultusministerkonferenz</strong> vom 28.03.2003 als aufgehoben.<br />
1 Für die Einstufung der Gefahrstoffe nach Gefährlichkeitsmerkmalen gelten das Chemikaliengesetz und die<br />
Gefahrstoffverordnung. Entsprechend dieser Einstufungen sind ggf. Tätigkeitsbeschränkungen für die verschiedenen<br />
Personengruppen erfolgt. In dieser <strong>Richtlinie</strong> wird daher bei den Tätigkeitsbeschränkungen in Teil I auf diese Einstufungen<br />
Bezug genommen.<br />
Bezüglich der Kennzeichnung gilt mit Übergangsbest<strong>im</strong>mungen die CLP/GHS-Verordnung. Soweit es die Lesbarkeit in dieser<br />
<strong>Richtlinie</strong> zulässt, werden die bisherigen Begriffe gem. GefStoffV und die GHS-Begriffe nebeneinander verwendet.<br />
In Teil III werden Tabellen vorgelegt, die die bisherigen Einstufungen und Kennzeichnungen nebeneinander darstellen.