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Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG

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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />

Stand: 11.05.2010<br />

§ 67 Bauvorlageberechtigung<br />

(1) 1 Bauvorlagen für das nicht verfahrensfreie Errichten und Ändern von Vorhaben<br />

müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der<br />

bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein.<br />

2 Dies gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer<br />

Ausbildung als nach den Absätzen 2 bis 5 verfasst werden.<br />

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer<br />

1. auf Grund des <strong>Hamburgische</strong>n Architektengesetzes vom 11. April 2006<br />

(HmbGVBl. S. 157) in der jeweils geltenden Fassung die<br />

Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ zu führen berechtigt ist,<br />

2. in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und<br />

bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 15 des <strong>Hamburgische</strong>n<br />

Gesetzes über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S.<br />

321), zuletzt geändert am 18. November 2008 (HmbGVBl. S. 384, 387), in<br />

der jeweils geltenden Fassung, oder in der entsprechenden Liste eines<br />

anderen Bundeslandes eingetragen ist oder<br />

3. auf Grund des <strong>Hamburgische</strong>n Gesetzes über das Ingenieurwesen als<br />

Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtungen Architektur, Hochbau<br />

oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder<br />

„Ingenieur“ führen darf, eine praktische Tätigkeit von mindestens drei<br />

Jahren in der Fachrichtung ausgeübt hat und im Dienst einer Person des<br />

öffentlichen Rechts steht, nur für die dienstliche Tätigkeit.<br />

(3) 1 Bauvorlageberechtigt für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sind auch<br />

1. die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder<br />

Bauingenieurwesen, die an einer deutschen Hochschule, Fachhochschule<br />

oder einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt das Studium erfolgreich<br />

abgeschlossen haben,<br />

2. die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Zimmerer- oder des Beton- und<br />

Stahlbetonbauerhandwerks,<br />

3. die staatlich geprüften Technikerinnen und staatlich geprüften Techniker<br />

der Fachrichtung Bautechnik.<br />

2 Personen, die ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in<br />

einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht<br />

der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat haben, sind nach Satz 1<br />

bauvorlageberechtigt, wenn sie über eine Ausbildung verfügen, die den in Satz 1<br />

genannten Ausbildungen gleichwertig ist.<br />

(4) Bauvorlageberechtigt für den mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des<br />

Innenarchitekten verbundenen Umbau oder Ausbau von Gebäuden ist auch, wer auf<br />

Grund des <strong>Hamburgische</strong>n Architektengesetzes in der jeweils geltenden Fassung<br />

die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ zu führen berechtigt<br />

ist.<br />

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