Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
§ 67 Bauvorlageberechtigung<br />
(1) 1 Bauvorlagen für das nicht verfahrensfreie Errichten und Ändern von Vorhaben<br />
müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der<br />
bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein.<br />
2 Dies gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer<br />
Ausbildung als nach den Absätzen 2 bis 5 verfasst werden.<br />
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer<br />
1. auf Grund des <strong>Hamburgische</strong>n Architektengesetzes vom 11. April 2006<br />
(HmbGVBl. S. 157) in der jeweils geltenden Fassung die<br />
Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ zu führen berechtigt ist,<br />
2. in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und<br />
bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 15 des <strong>Hamburgische</strong>n<br />
Gesetzes über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S.<br />
321), zuletzt geändert am 18. November 2008 (HmbGVBl. S. 384, 387), in<br />
der jeweils geltenden Fassung, oder in der entsprechenden Liste eines<br />
anderen Bundeslandes eingetragen ist oder<br />
3. auf Grund des <strong>Hamburgische</strong>n Gesetzes über das Ingenieurwesen als<br />
Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtungen Architektur, Hochbau<br />
oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder<br />
„Ingenieur“ führen darf, eine praktische Tätigkeit von mindestens drei<br />
Jahren in der Fachrichtung ausgeübt hat und im Dienst einer Person des<br />
öffentlichen Rechts steht, nur für die dienstliche Tätigkeit.<br />
(3) 1 Bauvorlageberechtigt für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sind auch<br />
1. die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder<br />
Bauingenieurwesen, die an einer deutschen Hochschule, Fachhochschule<br />
oder einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt das Studium erfolgreich<br />
abgeschlossen haben,<br />
2. die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Zimmerer- oder des Beton- und<br />
Stahlbetonbauerhandwerks,<br />
3. die staatlich geprüften Technikerinnen und staatlich geprüften Techniker<br />
der Fachrichtung Bautechnik.<br />
2 Personen, die ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in<br />
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht<br />
der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat haben, sind nach Satz 1<br />
bauvorlageberechtigt, wenn sie über eine Ausbildung verfügen, die den in Satz 1<br />
genannten Ausbildungen gleichwertig ist.<br />
(4) Bauvorlageberechtigt für den mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des<br />
Innenarchitekten verbundenen Umbau oder Ausbau von Gebäuden ist auch, wer auf<br />
Grund des <strong>Hamburgische</strong>n Architektengesetzes in der jeweils geltenden Fassung<br />
die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ zu führen berechtigt<br />
ist.<br />
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