Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
§ 65 Typengenehmigung<br />
(1) 1 Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet<br />
werden sollen, führt die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eine Typenprüfung durch.<br />
2 Eine Typengenehmigung wird erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Bauteile<br />
den Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach auf dieses Gesetz gestützten<br />
Rechtsvorschriften entsprechen und die Brauchbarkeit für den jeweiligen<br />
Verwendungszweck nachgewiesen ist.<br />
3 Eine Typengenehmigung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in<br />
unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus<br />
bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der<br />
Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen.<br />
(2) 1 Die Typengenehmigung darf nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf<br />
Jahre nicht überschreiten soll.<br />
2 Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden.<br />
3 Weitere Nebenbestimmungen können festgelegt werden.<br />
(3) Typengenehmigungen anderer Länder im Geltungsbereich des Grundgesetzes<br />
gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg.<br />
(4) 1 Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine jeweils<br />
erforderliche Baugenehmigung oder Zustimmung einzuholen.<br />
2 Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen brauchen dabei von der<br />
Bauaufsichtsbehörde nicht mehr geprüft zu werden.<br />
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