Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
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Nichtamtliche Lesefassung Hamburgische Bauordnung (HBauO) Stand: 11.05.2010 (5) 1 Für bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. 2 Sie sind der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. 3 Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. Seite 94 von 130
Nichtamtliche Lesefassung Hamburgische Bauordnung (HBauO) Stand: 11.05.2010 § 65 Typengenehmigung (1) 1 Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, führt die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eine Typenprüfung durch. 2 Eine Typengenehmigung wird erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Bauteile den Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschriften entsprechen und die Brauchbarkeit für den jeweiligen Verwendungszweck nachgewiesen ist. 3 Eine Typengenehmigung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. (2) 1 Die Typengenehmigung darf nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. 2 Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. 3 Weitere Nebenbestimmungen können festgelegt werden. (3) Typengenehmigungen anderer Länder im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. (4) 1 Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine jeweils erforderliche Baugenehmigung oder Zustimmung einzuholen. 2 Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen brauchen dabei von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr geprüft zu werden. Seite 95 von 130
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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
(5) 1 Für bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, finden die Absätze 1<br />
bis 3 keine Anwendung.<br />
2 Sie sind der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur<br />
Kenntnis zu bringen.<br />
3 Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit.<br />
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