Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
§ 62 Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung<br />
(1) 1 Im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung prüft die<br />
Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach<br />
1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den auf Grund des<br />
Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften,<br />
2. den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes<br />
erlassenen Vorschriften,<br />
3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben<br />
beachtlich sind; ausgenommen sind die Vorschriften zur Genehmigung<br />
nach den §§ 6 und 7 des Atomgesetzes in der jeweils geltenden Fassung<br />
sowie Vorschriften, die eine Prüfung im förmlichen Verfahren vorsehen.<br />
2 Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von drei<br />
Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; im Fall des<br />
§ 70 Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz ist das Vorliegen der vervollständigten<br />
Unterlagen maßgebend für den Fristbeginn.<br />
3 Die Frist kann im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn verlängert<br />
werden.<br />
(2) § 68 Absatz 2 bleibt unberührt.<br />
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