Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
Nichtamtliche Lesefassung Hamburgische Bauordnung (HBauO) Stand: 11.05.2010 (3) 1 Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. 2 Die Bearbeitungsfrist verkürzt sich auf einen Monat für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4, die 1. ausschließlich der Wohnnutzung dienen, 2. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 BauGB liegen, 3. keiner Befreiung oder Abweichung bedürfen, 4. keiner bauaufsichtlichen Prüfung der bautechnischen Nachweise nach § 68 Absatz 2 unterliegen und 5. keiner Prüfung der Zulässigkeit nach § 172 BauGB bedürfen. 3 Im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn können die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 verlängert werden. 4 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Fristen nach den Sätzen 1 bis 3 versagt wurde. 5 Nach Ablauf der jeweiligen Frist wird der Bauherrin oder dem Bauherrn der Eintritt der Genehmigungsfiktion bestätigt. 6 Sofern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde einzuholen ist, treten die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 5 nicht vor Ablauf einer Woche nach Eingang der Erklärung der anderen Behörde ein. (4) § 68 bleibt unberührt. Seite 90 von 130
Nichtamtliche Lesefassung Hamburgische Bauordnung (HBauO) Stand: 11.05.2010 § 62 Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung (1) 1 Im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach 1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den auf Grund des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften, 2. den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, 3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind; ausgenommen sind die Vorschriften zur Genehmigung nach den §§ 6 und 7 des Atomgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie Vorschriften, die eine Prüfung im förmlichen Verfahren vorsehen. 2 Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; im Fall des § 70 Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz ist das Vorliegen der vervollständigten Unterlagen maßgebend für den Fristbeginn. 3 Die Frist kann im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn verlängert werden. (2) § 68 Absatz 2 bleibt unberührt. Seite 91 von 130
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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
(3) 1 Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der<br />
vollständigen Unterlagen zu entscheiden.<br />
2 Die Bearbeitungsfrist verkürzt sich auf einen Monat für Gebäude der<br />
Gebäudeklassen 1 bis 4, die<br />
1. ausschließlich der Wohnnutzung dienen,<br />
2. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1<br />
BauGB liegen,<br />
3. keiner Befreiung oder Abweichung bedürfen,<br />
4. keiner bauaufsichtlichen Prüfung der bautechnischen Nachweise nach § 68<br />
Absatz 2 unterliegen und<br />
5. keiner Prüfung der Zulässigkeit nach § 172 BauGB bedürfen.<br />
3 Im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn können die Fristen nach<br />
den Sätzen 1 und 2 verlängert werden.<br />
4 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Fristen nach den<br />
Sätzen 1 bis 3 versagt wurde.<br />
5 Nach Ablauf der jeweiligen Frist wird der Bauherrin oder dem Bauherrn der Eintritt<br />
der Genehmigungsfiktion bestätigt.<br />
6 Sofern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Zustimmung oder das<br />
Einvernehmen einer anderen Behörde einzuholen ist, treten die Rechtsfolgen nach<br />
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anderen Behörde ein.<br />
(4) § 68 bleibt unberührt.<br />
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