Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
§ 61 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren<br />
(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren wird durchgeführt für<br />
1. die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohngebäuden,<br />
ausgenommen Hochhäuser, einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen<br />
und Nebengebäude; das gilt auch für überwiegend Wohnzwecken<br />
dienende Gebäude mit<br />
a) Räumen für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher<br />
Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben,<br />
bis jeweils 200 m² und<br />
b) sonstigen Nutzungseinheiten bis insgesamt 400 m²,<br />
außer Sonderbauten,<br />
2. sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 einschließlich der<br />
zugehörigen Nebenanlagen und Nebengebäude, außer Sonderbauten, und<br />
3. die Beseitigung baulicher Anlagen.<br />
(2) 1 Die Bauaufsichtsbehörde prüft<br />
1. die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 14 und 29 bis 37 des<br />
Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl.<br />
I S. 2415) zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617), in der<br />
jeweils geltenden Fassung, nach den weiteren Festsetzungen eines<br />
Bebauungsplans und nach auf § 172 BauGB gestützten Verordnungen,<br />
1a. bei Grundstücken im Hafen die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 3<br />
und 6 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S.<br />
19), zuletzt geändert am 18. November 2008 (HmbGVBl. S. 390), in der<br />
jeweils geltenden Fassung,<br />
2. die Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6,<br />
3. beantragte Abweichungen im Sinn von § 69 sowie<br />
4. die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 14, 15 und 17 des<br />
Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der<br />
jeweils geltenden Fassung, in den Fällen, in denen dies nach § 18 Absatz 2<br />
des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen ist.<br />
2 Gesetzlich begründete Zustimmungs- und Einvernehmensvorbehalte bleiben<br />
unberührt.<br />
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