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Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG

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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />

Stand: 11.05.2010<br />

§ 61 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren<br />

(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren wird durchgeführt für<br />

1. die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohngebäuden,<br />

ausgenommen Hochhäuser, einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen<br />

und Nebengebäude; das gilt auch für überwiegend Wohnzwecken<br />

dienende Gebäude mit<br />

a) Räumen für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher<br />

Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben,<br />

bis jeweils 200 m² und<br />

b) sonstigen Nutzungseinheiten bis insgesamt 400 m²,<br />

außer Sonderbauten,<br />

2. sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 einschließlich der<br />

zugehörigen Nebenanlagen und Nebengebäude, außer Sonderbauten, und<br />

3. die Beseitigung baulicher Anlagen.<br />

(2) 1 Die Bauaufsichtsbehörde prüft<br />

1. die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 14 und 29 bis 37 des<br />

Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl.<br />

I S. 2415) zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617), in der<br />

jeweils geltenden Fassung, nach den weiteren Festsetzungen eines<br />

Bebauungsplans und nach auf § 172 BauGB gestützten Verordnungen,<br />

1a. bei Grundstücken im Hafen die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 3<br />

und 6 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S.<br />

19), zuletzt geändert am 18. November 2008 (HmbGVBl. S. 390), in der<br />

jeweils geltenden Fassung,<br />

2. die Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6,<br />

3. beantragte Abweichungen im Sinn von § 69 sowie<br />

4. die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 14, 15 und 17 des<br />

Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der<br />

jeweils geltenden Fassung, in den Fällen, in denen dies nach § 18 Absatz 2<br />

des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen ist.<br />

2 Gesetzlich begründete Zustimmungs- und Einvernehmensvorbehalte bleiben<br />

unberührt.<br />

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