Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
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Nichtamtliche Lesefassung Hamburgische Bauordnung (HBauO) Stand: 11.05.2010 § 60 Verfahrensfreie Vorhaben (1) Verfahrensfreie Vorhaben sind solche, die weder einer Genehmigung noch einer Zustimmung nach diesem Gesetz bedürfen. (2) Verfahrensfrei sind die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Vorhaben. Seite 88 von 130
Nichtamtliche Lesefassung Hamburgische Bauordnung (HBauO) Stand: 11.05.2010 § 61 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren wird durchgeführt für 1. die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäuser, einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Nebengebäude; das gilt auch für überwiegend Wohnzwecken dienende Gebäude mit a) Räumen für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, bis jeweils 200 m² und b) sonstigen Nutzungseinheiten bis insgesamt 400 m², außer Sonderbauten, 2. sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Nebengebäude, außer Sonderbauten, und 3. die Beseitigung baulicher Anlagen. (2) 1 Die Bauaufsichtsbehörde prüft 1. die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 14 und 29 bis 37 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415) zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617), in der jeweils geltenden Fassung, nach den weiteren Festsetzungen eines Bebauungsplans und nach auf § 172 BauGB gestützten Verordnungen, 1a. bei Grundstücken im Hafen die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 3 und 6 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 18. November 2008 (HmbGVBl. S. 390), in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6, 3. beantragte Abweichungen im Sinn von § 69 sowie 4. die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 14, 15 und 17 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der jeweils geltenden Fassung, in den Fällen, in denen dies nach § 18 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen ist. 2 Gesetzlich begründete Zustimmungs- und Einvernehmensvorbehalte bleiben unberührt. Seite 89 von 130
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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
§ 60 Verfahrensfreie Vorhaben<br />
(1) Verfahrensfreie Vorhaben sind solche, die weder einer Genehmigung noch einer<br />
Zustimmung nach diesem Gesetz bedürfen.<br />
(2) Verfahrensfrei sind die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Vorhaben.<br />
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