Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
Nichtamtliche Lesefassung Hamburgische Bauordnung (HBauO) Stand: 11.05.2010 § 56 Unternehmerin oder Unternehmer (1) Unternehmerin oder Unternehmer ist, wer mit der selbstständigen Ausführung von Bau- oder Abbrucharbeiten beauftragt worden ist. (2) 1 Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlichrechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihr oder ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. 2 Sie oder er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. (3) Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der Anlage in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung der Unternehmerin oder des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass sie oder er für diese Arbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt. Seite 84 von 130
Nichtamtliche Lesefassung Hamburgische Bauordnung (HBauO) Stand: 11.05.2010 § 57 Bauleiterin oder Bauleiter (1) Bauleiterin oder Bauleiter ist, wer auf der Baustelle die Bauherrin oder den Bauherrn als sachkundige Person vertritt. (2) 1 Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. 2 Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmerinnen und Unternehmer zu achten. 3 Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen und Unternehmer bleibt unberührt. (3) 1 Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. 2 Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter heranzuziehen. 3 Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. 4 Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat ihre oder seine Tätigkeit auf die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen und der Fachbauleiter abzustimmen. Seite 85 von 130
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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
§ 57 Bauleiterin oder Bauleiter<br />
(1) Bauleiterin oder Bauleiter ist, wer auf der Baustelle die Bauherrin oder den Bauherrn<br />
als sachkundige Person vertritt.<br />
(2) 1 Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die<br />
Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt<br />
wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen.<br />
2 Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen<br />
Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der<br />
Arbeiten der Unternehmerinnen und Unternehmer zu achten.<br />
3 Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen und Unternehmer bleibt unberührt.<br />
(3) 1 Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe<br />
erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen.<br />
2 Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche<br />
Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter<br />
heranzuziehen.<br />
3 Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters.<br />
4 Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat ihre oder seine Tätigkeit auf die Tätigkeit der<br />
Fachbauleiterinnen und der Fachbauleiter abzustimmen.<br />
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