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Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG

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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />

Stand: 11.05.2010<br />

§ 56 Unternehmerin oder Unternehmer<br />

(1) Unternehmerin oder Unternehmer ist, wer mit der selbstständigen Ausführung von<br />

Bau- oder Abbrucharbeiten beauftragt worden ist.<br />

(2) 1 Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlichrechtlichen<br />

Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihr oder ihm<br />

übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den<br />

sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich.<br />

2 Sie oder er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der<br />

verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle<br />

bereitzuhalten.<br />

(3) Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer hat auf Verlangen der<br />

Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der Anlage in<br />

außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung der<br />

Unternehmerin oder des Unternehmers oder von einer Ausstattung des<br />

Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass sie<br />

oder er für diese Arbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen<br />

verfügt.<br />

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