Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
§ 56 Unternehmerin oder Unternehmer<br />
(1) Unternehmerin oder Unternehmer ist, wer mit der selbstständigen Ausführung von<br />
Bau- oder Abbrucharbeiten beauftragt worden ist.<br />
(2) 1 Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlichrechtlichen<br />
Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihr oder ihm<br />
übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den<br />
sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich.<br />
2 Sie oder er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der<br />
verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle<br />
bereitzuhalten.<br />
(3) Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer hat auf Verlangen der<br />
Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der Anlage in<br />
außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung der<br />
Unternehmerin oder des Unternehmers oder von einer Ausstattung des<br />
Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass sie<br />
oder er für diese Arbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen<br />
verfügt.<br />
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