Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
Nichtamtliche Lesefassung Hamburgische Bauordnung (HBauO) Stand: 11.05.2010 § 54 Bauherrin oder Bauherr (1) Bauherrin oder Bauherr ist, wer auf eigene Verantwortung eine Anlage vorbereitet oder ausführt oder vorbereiten oder ausführen lässt. (2) 1 Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Vorhabens geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 zu bestellen, soweit sie oder er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. 2 Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. 3 Sie oder er hat vor Baubeginn den Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und während der Bauausführung den Wechsel dieser Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. 4 Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. (3) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrin oder als Bauherr auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt wird, die oder der ihr gegenüber die Verpflichtungen der Bauherrin oder des Bauherrn zu erfüllen hat Seite 82 von 130
Nichtamtliche Lesefassung Hamburgische Bauordnung (HBauO) Stand: 11.05.2010 § 55 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser (1) Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser ist, wer mit der selbständigen Planung von Bauvorhaben beauftragt worden ist. (2) 1 Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. 2 Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs und dafür, dass der Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, verantwortlich. 3 Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. (3) 1 Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplanerinnen oder Fachplaner heranzuziehen. 2 Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, verantwortlich. 3 Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich. Seite 83 von 130
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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
§ 55 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser<br />
(1) Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser ist, wer mit der selbständigen Planung<br />
von Bauvorhaben beauftragt worden ist.<br />
(2) 1 Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und<br />
Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein.<br />
2 Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs<br />
und dafür, dass der Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht,<br />
verantwortlich.<br />
3 Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die<br />
für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und<br />
Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.<br />
(3) 1 Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen<br />
Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete<br />
Fachplanerinnen oder Fachplaner heranzuziehen.<br />
2 Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen<br />
haben, verantwortlich.<br />
3 Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt die<br />
Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.<br />
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