Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
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Nichtamtliche Lesefassung Hamburgische Bauordnung (HBauO) Stand: 11.05.2010 § 47 (frei) Seite 74 von 130
Nichtamtliche Lesefassung Hamburgische Bauordnung (HBauO) Stand: 11.05.2010 § 48 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze (1) 1 Werden bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, errichtet, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie Fahrradplätze auf dem Grundstück oder, durch Baulast gesichert, auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe in geeigneter Beschaffenheit herzustellen oder nachzuweisen (notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze). 2 Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und Besucherinnen und Besucher der Anlagen. 3 Bei Änderungen der Anlage und bei Änderung der Nutzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 zu Änderungen in Zahl und Größe der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradplätze führen, sind nur Stellplätze und Fahrradplätze für den Mehrbedarf als Folge der Änderungen herzustellen. (2) Die Unterbringung von Kinderspielflächen sowie von notwendigen Fahrradplätzen auf dem Grundstück hat Vorrang vor der Unterbringung der notwendigen Stellplätze. (3) 1 Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze dürfen nicht für andere als den dafür vorgesehenen Zweck benutzt werden. 2 Soll die Ausnutzung einer baulichen Anlage zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder von Fahrrädern, die nach der Errichtung nachweislich überwiegend ungenutzt geblieben ist, durch geeignete Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen verbessert werden, kann die Zahl der bestehenden notwendigen Stellplätze in dem für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Umfang verringert werden. 3 Einzelne Stellplätze in vorhandenen Garagen dürfen als Fahrradplätze genutzt werden; dies gilt nicht für Stellplätze, die zu Wohnungen gehören. (4) Die Herstellung von notwendigen Stellplätzen kann mit Ausnahme des durch Wohnnutzung verursachten Stellplatzbedarfs ganz oder teilweise untersagt werden, wenn 1. die öffentlichen Wege im Bereich des Grundstücks oder die nächsten Verkehrsknoten durch den Kraftfahrzeugverkehr ständig oder regelmäßig zu bestimmten Zeiten überlastet sind oder ihre Überlastung zu erwarten ist oder 2. das Grundstück durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossen ist. Seite 75 von 130
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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
§ 48 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze<br />
(1) 1 Werden bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- und<br />
Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, errichtet, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie<br />
Fahrradplätze auf dem Grundstück oder, durch Baulast gesichert, auf einem<br />
geeigneten Grundstück in der Nähe in geeigneter Beschaffenheit herzustellen oder<br />
nachzuweisen (notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze).<br />
2 Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu<br />
erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und<br />
Benutzer und Besucherinnen und Besucher der Anlagen.<br />
3 Bei Änderungen der Anlage und bei Änderung der Nutzung, die nach Maßgabe<br />
des Satzes 2 zu Änderungen in Zahl und Größe der notwendigen Stellplätze und<br />
notwendigen Fahrradplätze führen, sind nur Stellplätze und Fahrradplätze für den<br />
Mehrbedarf als Folge der Änderungen herzustellen.<br />
(2) Die Unterbringung von Kinderspielflächen sowie von notwendigen Fahrradplätzen<br />
auf dem Grundstück hat Vorrang vor der Unterbringung der notwendigen Stellplätze.<br />
(3) 1 Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze dürfen nicht für andere als<br />
den dafür vorgesehenen Zweck benutzt werden.<br />
2 Soll die Ausnutzung einer baulichen Anlage zum Abstellen von Kraftfahrzeugen<br />
oder von Fahrrädern, die nach der Errichtung nachweislich überwiegend ungenutzt<br />
geblieben ist, durch geeignete Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen verbessert<br />
werden, kann die Zahl der bestehenden notwendigen Stellplätze in dem für die<br />
Durchführung der Maßnahme erforderlichen Umfang verringert werden.<br />
3 Einzelne Stellplätze in vorhandenen Garagen dürfen als Fahrradplätze genutzt<br />
werden; dies gilt nicht für Stellplätze, die zu Wohnungen gehören.<br />
(4) Die Herstellung von notwendigen Stellplätzen kann mit Ausnahme des durch<br />
Wohnnutzung verursachten Stellplatzbedarfs ganz oder teilweise untersagt werden,<br />
wenn<br />
1. die öffentlichen Wege im Bereich des Grundstücks oder die nächsten<br />
Verkehrsknoten durch den Kraftfahrzeugverkehr ständig oder regelmäßig<br />
zu bestimmten Zeiten überlastet sind oder ihre Überlastung zu erwarten ist<br />
oder<br />
2. das Grundstück durch den öffentlichen Personennahverkehr gut<br />
erschlossen ist.<br />
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