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Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG

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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />

Stand: 11.05.2010<br />

§ 45 Wohnungen<br />

(1) 1 Jede Wohnung muss eine Küche oder einen Kochplatz haben.<br />

2 Fensterlose Kochplätze sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet<br />

ist.<br />

(2) 1 Jede Wohnung muss Abstellraum von mindestens 6 m² Grundfläche haben.<br />

2 In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind durch Erweiterung der<br />

Grundfläche nach Satz 1 um 2 m² oder durch gesonderte Abstellräume leicht<br />

erreichbare und gut zugängliche Möglichkeiten zum Abstellen für Kinderwagen und<br />

Fahrräder herzustellen.<br />

3 Die Grundfläche des gesonderten Abstellraumes nach Satz 2 muss 2 m² je<br />

Wohnung, mindestens jedoch 10 m² betragen.<br />

(3) 1 Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette<br />

haben.<br />

2 Fensterlose Bäder und Toiletten sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung<br />

gewährleistet ist.<br />

(4) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben.<br />

(5) Wohnungen in Kellergeschossen sind unzulässig.<br />

(6) 1 In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die<br />

Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen<br />

Rauchwarnmelder haben.<br />

2 Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass<br />

Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.<br />

3 Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit<br />

Rauchwarnmeldern auszurüsten.<br />

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