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Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG

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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />

Stand: 11.05.2010<br />

§ 44 Aufenthaltsräume<br />

(1) 1 Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,4 m haben.<br />

2 Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt<br />

eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,3 m.<br />

3 Aufenthaltsräume in Dachgeschossen müssen über mehr als der Hälfte ihrer<br />

Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben; Raumteile mit einer<br />

lichten Höhe bis 1,50 m bleiben bei der Berechnung der Grundfläche außer<br />

Betracht.<br />

(2) 1 Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet<br />

werden können.<br />

2 Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens<br />

einem Achtel der Nettogrundfläche des Raumes einschließlich der Nettogrundfläche<br />

verglaster Vorbauten und Loggien haben.<br />

(3) Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, sind ohne Fenster zulässig, wenn<br />

1. gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen und<br />

2. eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung auf andere Weise<br />

sichergestellt ist oder wenn die Nutzung dieses erfordert.<br />

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