Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
§ 44 Aufenthaltsräume<br />
(1) 1 Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,4 m haben.<br />
2 Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt<br />
eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,3 m.<br />
3 Aufenthaltsräume in Dachgeschossen müssen über mehr als der Hälfte ihrer<br />
Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben; Raumteile mit einer<br />
lichten Höhe bis 1,50 m bleiben bei der Berechnung der Grundfläche außer<br />
Betracht.<br />
(2) 1 Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet<br />
werden können.<br />
2 Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens<br />
einem Achtel der Nettogrundfläche des Raumes einschließlich der Nettogrundfläche<br />
verglaster Vorbauten und Loggien haben.<br />
(3) Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, sind ohne Fenster zulässig, wenn<br />
1. gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen und<br />
2. eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung auf andere Weise<br />
sichergestellt ist oder wenn die Nutzung dieses erfordert.<br />
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