Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
§ 38 Sicherheitstechnisch bedeutsame und überwachungsbedürftige Anlagen<br />
Für sicherheitstechnisch bedeutsame und überwachungsbedürftige Anlagen, die weder<br />
gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch<br />
keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten die<br />
Sachanforderungen und die Festlegungen über erstmalige Prüfungen vor Inbetriebnahme<br />
und wiederkehrende Prüfungen nach<br />
1. den auf Grund von §14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar<br />
2004 (BGBl. I S. 2, 219) erlassenen Verordnungen und<br />
2. der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777),<br />
zuletzt geändert am 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3813),<br />
sowie der zugehörigen Technischen Regeln sinngemäß.<br />
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