Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
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Nichtamtliche Lesefassung Hamburgische Bauordnung (HBauO) Stand: 11.05.2010 § 35 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen (1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes, von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung ermöglichen. (2) 1 Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. 2 Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert. (3) 1 Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. 2 Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinander liegende Kellergeschosse sind unzulässig. (4) 1 Fenster, die als Rettungswege nach § 31 Absatz 2 Satz 2 dienen, müssen im Lichten mindestens 0,9 m x 1,2 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. 2 Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht weiter als 1 m entfernt sein. (5) 1 Ins Freie führende Türen von Gebäuden, die für die Tierhaltung bestimmt sind, müssen nach außen aufschlagen. 2 Ihre Zahl, Höhe und Breite muss so groß sein, dass die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können. Seite 60 von 130
Nichtamtliche Lesefassung Hamburgische Bauordnung (HBauO) Stand: 11.05.2010 § 36 Umwehrungen und Brüstungen (1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen: 1. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, 2. nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen, 3. Dächer oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, 4. Öffnungen in begehbaren Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie nicht sicher abgedeckt sind, 5. nicht begehbare Glasflächen in Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, 6. die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen (Treppenaugen), 7. Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, wenn sie nicht verkehrssicher abgedeckt sind. (2) 1 In Verkehrsflächen liegende Kellerlichtschächte und Betriebsschächte sind in Höhe der Verkehrsfläche verkehrssicher abzudecken. 2 An und in Verkehrsflächen liegende Abdeckungen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein. (3) 1 Brüstungen mit einer Mindesttiefe von 15 cm zur Umgrenzung von Flächen mit einer Absturzhöhe bis zu 12,0 m müssen mindestens 0,8 m, von Flächen mit mehr als 12,0 m Absturzhöhe mindestens 0,9 m hoch sein. 2 Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen wie Geländer die nach Absatz 4 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden. (4) Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben: 1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken und Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12,0 m: 0,9 m, 2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12,0 m Absturzhöhe: 1,1 m. Seite 61 von 130
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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
§ 35 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen<br />
(1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des<br />
Gebäudes, von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen<br />
wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung<br />
ermöglichen.<br />
(2) 1 Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher<br />
Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt<br />
werden können.<br />
2 Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies<br />
die Verkehrssicherheit erfordert.<br />
(3) 1 Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie<br />
haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen.<br />
2 Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinander liegende Kellergeschosse sind<br />
unzulässig.<br />
(4) 1 Fenster, die als Rettungswege nach § 31 Absatz 2 Satz 2 dienen, müssen im<br />
Lichten mindestens 0,9 m x 1,2 m groß und nicht höher als 1,20 m über der<br />
Fußbodenoberkante angeordnet sein.<br />
2 Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre<br />
Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal<br />
gemessen nicht weiter als 1 m entfernt sein.<br />
(5) 1 Ins Freie führende Türen von Gebäuden, die für die Tierhaltung bestimmt sind,<br />
müssen nach außen aufschlagen.<br />
2 Ihre Zahl, Höhe und Breite muss so groß sein, dass die Tiere bei Gefahr ohne<br />
Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.<br />
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