Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
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Nichtamtliche Lesefassung Hamburgische Bauordnung (HBauO) Stand: 11.05.2010 § 22b Übereinstimmungszertifikat (1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 23 zu erteilen, wenn das Bauprodukt 1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und 2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt. (2) 1 Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 23 durchzuführen. 2 Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht. Seite 42 von 130
Nichtamtliche Lesefassung Hamburgische Bauordnung (HBauO) Stand: 11.05.2010 § 23 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen (1) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als 1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20b Absatz 2), 2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 22 a Absatz 2), 3. Zertifizierungsstelle (§ 22 b Absatz 1), 4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 22b Absatz 2), 5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 20 Absatz 6 oder 6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 20 Absatz 5 anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. 2 Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. (2) 1 Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. 2 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. 3 Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind. (3) 1 Die Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. 2 Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird. Seite 43 von 130
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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
§ 22b Übereinstimmungszertifikat<br />
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 23 zu<br />
erteilen, wenn das Bauprodukt<br />
1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen<br />
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der<br />
Zustimmung im Einzelfall entspricht und<br />
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung<br />
nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.<br />
(2) 1 Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 23 durchzuführen.<br />
2 Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den<br />
maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung,<br />
dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall<br />
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