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Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG

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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />

Stand: 11.05.2010<br />

§ 22a Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers<br />

(1) Die Herstellerin oder der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur<br />

abgeben, wenn sie oder er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt<br />

hat, dass das hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der<br />

allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.<br />

(2) 1 In den technischen Regeln nach § 20 Absatz 2, in der Bauregelliste A, in den<br />

allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der<br />

Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung<br />

vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen<br />

Herstellung erforderlich ist.<br />

2 In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es<br />

den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung<br />

im Einzelfall entspricht.<br />

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