Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
§ 22 Übereinstimmungsnachweis<br />
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den<br />
technischen Regeln nach § 20 Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen<br />
Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den<br />
Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die<br />
nicht wesentlich ist.<br />
(2) 1 Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch<br />
1. Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers (§ 22 a)<br />
oder<br />
2. Übereinstimmungszertifikat (§ 22 b).<br />
2 Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen<br />
bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der<br />
Bauregelliste A vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer<br />
ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist.<br />
3 Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der<br />
Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers nach § 22 a<br />
Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.<br />
4 Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten<br />
ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen<br />
ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen<br />
oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.<br />
(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />
(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein<br />
Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat die Herstellerin oder der Hersteller durch<br />
Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)<br />
unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.<br />
(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner<br />
Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf<br />
einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.<br />
(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch in der<br />
Freien und Hansestadt Hamburg.<br />
Seite 40 von 130