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Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG

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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />

Stand: 11.05.2010<br />

§ 22 Übereinstimmungsnachweis<br />

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den<br />

technischen Regeln nach § 20 Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den<br />

Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die<br />

nicht wesentlich ist.<br />

(2) 1 Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch<br />

1. Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers (§ 22 a)<br />

oder<br />

2. Übereinstimmungszertifikat (§ 22 b).<br />

2 Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der<br />

Bauregelliste A vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer<br />

ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist.<br />

3 Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der<br />

Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers nach § 22 a<br />

Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.<br />

4 Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten<br />

ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen<br />

ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen<br />

oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.<br />

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />

(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein<br />

Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat die Herstellerin oder der Hersteller durch<br />

Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)<br />

unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.<br />

(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner<br />

Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf<br />

einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.<br />

(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch in der<br />

Freien und Hansestadt Hamburg.<br />

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