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Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG

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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />

Stand: 11.05.2010<br />

§ 20b Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis<br />

(1) 1 Bauprodukte,<br />

1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die<br />

Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder<br />

2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,<br />

bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines<br />

allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses.<br />

2 Die Bauaufsichtsbehörde macht dies mit der Angabe der maßgebenden<br />

technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der<br />

Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der<br />

Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.<br />

(2) 1 Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 23<br />

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt,<br />

wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist.<br />

2 § 20a Absätze 2 bis 7 gilt entsprechend.<br />

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