Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG

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02.06.2013 Aufrufe

Nichtamtliche Lesefassung Hamburgische Bauordnung (HBauO) Stand: 11.05.2010 § 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse 1 Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. 2 Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein. Seite 30 von 130

Nichtamtliche Lesefassung Hamburgische Bauordnung (HBauO) Stand: 11.05.2010 § 17 Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Seite 31 von 130

Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />

Stand: 11.05.2010<br />

§ 17 Brandschutz<br />

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass<br />

der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch<br />

(Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und<br />

Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.<br />

Seite 31 von 130

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