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Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG

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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />

Stand: 11.05.2010<br />

§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse<br />

1 Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass<br />

durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische,<br />

physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht<br />

entstehen können.<br />

2 Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.<br />

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