Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
§ 15 Standsicherheit<br />
(1) 1 Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein<br />
standsicher sein.<br />
2 Bauteile müssen auch im Brandfall ausreichend lange standsicher sein.<br />
3 Die Standsicherheit muss auch beim Errichten, Ändern und Beseitigen<br />
sichergestellt sein.<br />
4 Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des<br />
Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.<br />
(2) 1 Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig.<br />
2 Für bauliche Anlagen auf mehreren Grundstücken gilt dies nur, wenn durch<br />
Baulast gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der<br />
baulichen Anlagen bestehen bleiben können.<br />
3 Für verfahrensfreie Gebäude bedarf es nicht der Bestellung einer Baulast.<br />
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