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Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG

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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />

Stand: 11.05.2010<br />

§ 15 Standsicherheit<br />

(1) 1 Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein<br />

standsicher sein.<br />

2 Bauteile müssen auch im Brandfall ausreichend lange standsicher sein.<br />

3 Die Standsicherheit muss auch beim Errichten, Ändern und Beseitigen<br />

sichergestellt sein.<br />

4 Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des<br />

Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.<br />

(2) 1 Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig.<br />

2 Für bauliche Anlagen auf mehreren Grundstücken gilt dies nur, wenn durch<br />

Baulast gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der<br />

baulichen Anlagen bestehen bleiben können.<br />

3 Für verfahrensfreie Gebäude bedarf es nicht der Bestellung einer Baulast.<br />

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