Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
§ 12 Gestaltung<br />
(1) 1 Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und<br />
Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht<br />
verunstaltend wirken.<br />
2 Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht<br />
verunstalten.<br />
(2) Bei baulichen Anlagen, die infolge ihres Umfangs, ihrer Höhe, ihrer Lage oder ihrer<br />
erhaltenswerten Gestaltungsmerkmale das Straßenbild, Ortsbild oder<br />
Landschaftsbild mitbestimmen, können besondere Anforderungen an die Gestaltung<br />
der Außenseiten und der Dächer gestellt werden.<br />
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