Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
§ 11 Einfriedigungen<br />
1 Bauliche Einfriedigungen an der Grenze zu öffentlichen Wegen und Grünflächen sowie an<br />
der Grenze zu benachbarten Grundstücken in der Tiefe der Vorgärten sind bis zu einer Höhe<br />
von 1,50 m, vom eigenen Grund gemessen, zulässig.<br />
2 Sie müssen durchbrochen sein.<br />
3 Einfriedigungen von gewerblich genutzten Grundstücken dürfen dicht und bis zu 2,25 m<br />
hoch ausgeführt werden.<br />
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