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Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG

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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />

Stand: 11.05.2010<br />

§ 11 Einfriedigungen<br />

1 Bauliche Einfriedigungen an der Grenze zu öffentlichen Wegen und Grünflächen sowie an<br />

der Grenze zu benachbarten Grundstücken in der Tiefe der Vorgärten sind bis zu einer Höhe<br />

von 1,50 m, vom eigenen Grund gemessen, zulässig.<br />

2 Sie müssen durchbrochen sein.<br />

3 Einfriedigungen von gewerblich genutzten Grundstücken dürfen dicht und bis zu 2,25 m<br />

hoch ausgeführt werden.<br />

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