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Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG

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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />

Stand: 11.05.2010<br />

(9) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen<br />

über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, denen im Auftrag der<br />

Bauaufsichtsbehörde bauaufsichtliche Prüfaufgaben und Aufgaben der<br />

Bauüberwachung übertragen werden können.<br />

(10) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für<br />

bestimmte Typengenehmigungen sowie für bestimmte Fliegende Bauten die<br />

Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach §§ 65 und 66 ganz oder teilweise auf<br />

andere Stellen übertragen werden, und die Vergütung dieser Stellen zu regeln.<br />

(11) 1 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die<br />

Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 für die Fälle auf<br />

die Bezirksämter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen<br />

Bezirksversammlungen den Verordnungsentwürfen zugestimmt haben.<br />

2 Die Verordnungen bedürfen in diesen Fällen vor ihrem Erlass durch das Bezirksamt<br />

der Genehmigung der zuständigen Behörde.<br />

3 Die Bürgerschaft beschließt Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2<br />

durch Gesetz, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung dem<br />

Verordnungsentwurf nicht zugestimmt oder nicht binnen vier Monaten nach Vorlage<br />

des Entwurfes zur Abstimmung über ihre Zustimmung entschieden hat.<br />

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