Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
Nichtamtliche Lesefassung Hamburgische Bauordnung (HBauO) Stand: 11.05.2010 (6) 1 Der Senat wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Unterschriften, 2. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Unterschriften, 3. das Verfahren im Einzelnen, 4. das Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten zum Zweck der Erfüllung der bauaufsichtlichen Aufgaben nach § 58, insbesondere die Übermittlung im Rahmen der notwendigen Beteiligung anderer öffentlicher Stellen, sowie die Übermittlung an sonstige Stellen, soweit diese die Daten zur Erfüllung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben benötigen. Dabei sind Art, Umfang, Empfängerinnen und Empfänger der zu übermittelnden Daten sowie die Zwecke der Verwendung und die Dauer der Speicherung zu bestimmen. 2 Dabei können für verschiedene Arten von Vorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden. (7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage 2 (Anlage zu § 60) zu ändern, soweit die Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 nicht gefährdet wird. (8) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für Sachverständige zu erlassen über 1. die Fachbereiche, in denen die Sachverständigen tätig werden, 2. die Anforderungen an die Sachverständigen, insbesondere in Bezug auf deren Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, persönliche Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung, 3. das Verfahren der Anerkennung sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen, 4. die Festsetzung einer Altersgrenze, 5. das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, 6. die Überwachung der Sachverständigen, 7. die Vergütung der Sachverständigen. Seite 118 von 130
Nichtamtliche Lesefassung Hamburgische Bauordnung (HBauO) Stand: 11.05.2010 (9) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, denen im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde bauaufsichtliche Prüfaufgaben und Aufgaben der Bauüberwachung übertragen werden können. (10) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Typengenehmigungen sowie für bestimmte Fliegende Bauten die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach §§ 65 und 66 ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen werden, und die Vergütung dieser Stellen zu regeln. (11) 1 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 für die Fälle auf die Bezirksämter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Verordnungsentwürfen zugestimmt haben. 2 Die Verordnungen bedürfen in diesen Fällen vor ihrem Erlass durch das Bezirksamt der Genehmigung der zuständigen Behörde. 3 Die Bürgerschaft beschließt Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 durch Gesetz, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung dem Verordnungsentwurf nicht zugestimmt oder nicht binnen vier Monaten nach Vorlage des Entwurfes zur Abstimmung über ihre Zustimmung entschieden hat. Seite 119 von 130
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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
(6) 1 Der Senat wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren durch<br />
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über<br />
1. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und die in diesem<br />
Zusammenhang erforderlichen Unterschriften,<br />
2. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen und die in diesem<br />
Zusammenhang erforderlichen Unterschriften,<br />
3. das Verfahren im Einzelnen,<br />
4. das Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten zum Zweck der<br />
Erfüllung der bauaufsichtlichen Aufgaben nach § 58, insbesondere die<br />
Übermittlung im Rahmen der notwendigen Beteiligung anderer öffentlicher<br />
Stellen, sowie die Übermittlung an sonstige Stellen, soweit diese die Daten<br />
zur Erfüllung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben benötigen.<br />
Dabei sind Art, Umfang, Empfängerinnen und Empfänger der zu<br />
übermittelnden Daten sowie die Zwecke der Verwendung und die Dauer<br />
der Speicherung zu bestimmen.<br />
2 Dabei können für verschiedene Arten von Vorhaben unterschiedliche<br />
Anforderungen und Verfahren festgelegt werden.<br />
(7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage 2 (Anlage zu § 60)<br />
zu ändern, soweit die Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 nicht<br />
gefährdet wird.<br />
(8) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für<br />
Sachverständige zu erlassen über<br />
1. die Fachbereiche, in denen die Sachverständigen tätig werden,<br />
2. die Anforderungen an die Sachverständigen, insbesondere in Bezug auf<br />
deren Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, persönliche<br />
Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung,<br />
3. das Verfahren der Anerkennung sowie die Voraussetzungen für die<br />
Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen,<br />
4. die Festsetzung einer Altersgrenze,<br />
5. das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,<br />
6. die Überwachung der Sachverständigen,<br />
7. die Vergütung der Sachverständigen.<br />
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