02.06.2013 Aufrufe

Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG

Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG

Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />

Stand: 11.05.2010<br />

(3) 1 Der Senat wird ermächtigt, Rechtsverordnungen, die auf die Verordnung über<br />

Baugestaltung vom 10. November 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 938) oder zugleich<br />

auf die Baupflegesatzung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14.<br />

September 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I<br />

21301-b) gestützt sind, aufzuheben oder nach Absatz 1 Nummer 2 zu ändern.<br />

2 Das gilt auch, soweit Vorschriften zugleich auf § 20a des Gesetzes, betreffend<br />

das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege, vom 23. April 1879 (Sammlung<br />

des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 20100-b) gestützt sind.<br />

(4) 1 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse zur<br />

1. Bekanntmachung der Bauregellisten A und B (§ 20 Absätze 3 und 7)<br />

einschließlich der zu treffenden Festlegungen nach § 20 Absatz 7,<br />

§ 20b Absatz 1, § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 22 a Absatz 2,<br />

2. Bekanntmachung von Bauprodukten nach § 20 Absatz 3 Satz 2 (Liste C),<br />

3. Entscheidung über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und deren<br />

öffentliche Bekanntmachung (§§ 20a und 21),<br />

4. Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen<br />

(§ 23 Absätze 1 und 3),<br />

5. Erteilung von Typengenehmigungen anhand von Typenprüfungen (§ 65)<br />

auf nicht zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt<br />

Hamburg gehörende Behörden zu übertragen.<br />

2 Die in Satz 1 genannten Befugnisse können auch auf eine Behörde eines anderen<br />

Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde<br />

untersteht oder an deren Willensbildung die Freie und Hansestadt Hamburg<br />

mitwirkt.<br />

3 Die in Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Befugnisse dürfen nur im<br />

Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde ausgeübt werden.<br />

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

1. das Ü-Zeichen (§ 22 Absatz 4) festzulegen und zu diesem Zeichen<br />

zusätzliche Angaben zu verlangen,<br />

2. das Anerkennungsverfahren nach § 23 Absatz 1, die Voraussetzungen für<br />

die Anerkennung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu<br />

regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine<br />

ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern.<br />

Seite 117 von 130

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!