Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
(3) 1 Der Senat wird ermächtigt, Rechtsverordnungen, die auf die Verordnung über<br />
Baugestaltung vom 10. November 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 938) oder zugleich<br />
auf die Baupflegesatzung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14.<br />
September 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I<br />
21301-b) gestützt sind, aufzuheben oder nach Absatz 1 Nummer 2 zu ändern.<br />
2 Das gilt auch, soweit Vorschriften zugleich auf § 20a des Gesetzes, betreffend<br />
das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege, vom 23. April 1879 (Sammlung<br />
des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 20100-b) gestützt sind.<br />
(4) 1 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse zur<br />
1. Bekanntmachung der Bauregellisten A und B (§ 20 Absätze 3 und 7)<br />
einschließlich der zu treffenden Festlegungen nach § 20 Absatz 7,<br />
§ 20b Absatz 1, § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 22 a Absatz 2,<br />
2. Bekanntmachung von Bauprodukten nach § 20 Absatz 3 Satz 2 (Liste C),<br />
3. Entscheidung über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und deren<br />
öffentliche Bekanntmachung (§§ 20a und 21),<br />
4. Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen<br />
(§ 23 Absätze 1 und 3),<br />
5. Erteilung von Typengenehmigungen anhand von Typenprüfungen (§ 65)<br />
auf nicht zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt<br />
Hamburg gehörende Behörden zu übertragen.<br />
2 Die in Satz 1 genannten Befugnisse können auch auf eine Behörde eines anderen<br />
Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde<br />
untersteht oder an deren Willensbildung die Freie und Hansestadt Hamburg<br />
mitwirkt.<br />
3 Die in Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Befugnisse dürfen nur im<br />
Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde ausgeübt werden.<br />
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />
1. das Ü-Zeichen (§ 22 Absatz 4) festzulegen und zu diesem Zeichen<br />
zusätzliche Angaben zu verlangen,<br />
2. das Anerkennungsverfahren nach § 23 Absatz 1, die Voraussetzungen für<br />
die Anerkennung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu<br />
regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine<br />
ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern.<br />
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