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Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG

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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />

Stand: 11.05.2010<br />

11. entgegen §72a Absatz 4 die Baubeginnsanzeige nicht mindestens eine<br />

Woche vor Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und vor<br />

Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als<br />

drei Monaten mitteilt,<br />

12. entgegen § 77 Absatz 1 Satz 1 Beginn und Beendigung bestimmter<br />

Bauarbeiten nicht anzeigt,<br />

13. entgegen § 77 Absatz 1 Satz 2 bestimmte Bauarbeiten ohne Zustimmung<br />

fortführt,<br />

14. entgegen § 77 Absatz 2 Satz 2 bauliche Anlagen benutzt,<br />

15. entgegen § 77 Absatz 2 Satz 4 Feuerungsanlagen oder ortsfeste<br />

Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke ohne die erforderliche<br />

Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des<br />

Bezirksschornsteinfegermeisters über die sichere Benutzbarkeit der<br />

Abgasanlagen und Leitung in Betrieb nimmt,<br />

16. einer nach diesem Gesetz erlassenen oder als auf Grund dieses Gesetzes<br />

erlassen geltenden Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die<br />

Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese<br />

Bußgeldvorschrift verweist.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben<br />

macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz<br />

vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet<br />

werden.<br />

(4) 1 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 begangen worden, so<br />

können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen<br />

werden.<br />

2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom<br />

19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 9. Dezember 2004 (BGBl. I<br />

S. 3220, 3229), ist anzuwenden.<br />

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