Hamburgische Bauordnung (HBauO) - TPG
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Nichtamtliche Lesefassung <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> (<strong>HBauO</strong>)<br />
Stand: 11.05.2010<br />
11. entgegen §72a Absatz 4 die Baubeginnsanzeige nicht mindestens eine<br />
Woche vor Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und vor<br />
Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als<br />
drei Monaten mitteilt,<br />
12. entgegen § 77 Absatz 1 Satz 1 Beginn und Beendigung bestimmter<br />
Bauarbeiten nicht anzeigt,<br />
13. entgegen § 77 Absatz 1 Satz 2 bestimmte Bauarbeiten ohne Zustimmung<br />
fortführt,<br />
14. entgegen § 77 Absatz 2 Satz 2 bauliche Anlagen benutzt,<br />
15. entgegen § 77 Absatz 2 Satz 4 Feuerungsanlagen oder ortsfeste<br />
Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke ohne die erforderliche<br />
Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des<br />
Bezirksschornsteinfegermeisters über die sichere Benutzbarkeit der<br />
Abgasanlagen und Leitung in Betrieb nimmt,<br />
16. einer nach diesem Gesetz erlassenen oder als auf Grund dieses Gesetzes<br />
erlassen geltenden Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die<br />
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese<br />
Bußgeldvorschrift verweist.<br />
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben<br />
macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz<br />
vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.<br />
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet<br />
werden.<br />
(4) 1 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 begangen worden, so<br />
können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen<br />
werden.<br />
2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom<br />
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 9. Dezember 2004 (BGBl. I<br />
S. 3220, 3229), ist anzuwenden.<br />
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